Entscheidungsstichwort (Thema)

betriebliche Altersversorgung. Arbeitsvertraglicher Zuschuss zur „Invalidenrente”. Zur Auslegung einer einzelvertraglichen Versorgungszusage, die für den Fall der „dauernden Berufsunfähigkeit” den Nachweis „durch amtsärztliches Attest” verlangt. Rentenzuschuß

 

Normenkette

BGB § 133

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 10.09.1997; Aktenzeichen 4 Ca 1288/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.1999; Aktenzeichen 3 AZR 742/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.09.1997 – 4 Ca 1288/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 27.02.1948 geborene Klägerin ist seit dem 01.11.1968 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Gem. § 3 des „Dienstvertrages” (= DV) vom 24.04.1974 war die Klägerin (damals) in der Vergütungsgruppe VI b BAT (– „mit Ausgleichszahlung zu BAT V b” –) eingruppiert. Ihre Vergütung belief sich seinerzeit auf (insgesamt) monatlich DM 1.556,54 brutto. In § 7 DV wird die Zahlung eines Zuschusses „zur Angestellten- bzw. Invalidenrente” geregelt; hierauf (s. Bl. 5 R, 6 d.A.) wird verwiesen. Zuletzt erhielt die Klägerin – als Hauptgeschäftsführerin der Beklagten – eine Vergütung (mit Ortszuschlag), die der Höhe nach einer Besoldung nach Besoldungsgruppe BBO B 2 entsprach (vgl. dazu die Gehaltsabrechnungs-Unterlagen, Bl. 84 ff d.A.). Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31.03.1994.

Die Klägerin bezieht von der BfA eine Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente). Im Rentenbescheid vom 28.02.1996 (Bl. 8, 8 R d.A.) heißt es u.a.:

  • daß für die Anerkennung des Rentenanspruches die Verhältnisse des Arbeitsmarktes ausschlaggebend gewesen sind und die Anspruchsvoraussetzungen seit dem 25.11.1993 erfüllt sind,
  • daß die Rente am 24.02.1995 beginnt und
  • daß (– sinngemäß –) Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) im Hinblick auf § 89 Abs. 1 SGB VI nicht zu zahlen ist.

Die (mtl.) Rente wird in dem Bescheid mit dem Betrag von DM 2.774,65 und die laufende monatliche (netto-) Zahlung mit DM 2.577,66 angegeben. Der Rentenbetrag von DM 2.774,65 enthält

  • einen Beitragsanteil zur Krankenversicherung (KV) in Höhe von DM 183,12 und
  • einen Beitragsanteil zur Pflegeversicherung in Höhe von DM 13,87

(vgl. insoweit die Angaben in der Berechnung/Rentenanpassung zum 01.07.1996, Bl. 21 d.A.).

Nach den Angaben im Rentenbescheid vom 30.09.1996 (– Neuberechnung – Bl. 15 d.A.) ergab sich (– ab dem 1.11.1996 –) ein monatlicher Zahlungsbetrag in Höhe von DM 3.005,87; dazu bemerkt die Klägerin (– Schriftsatz vom 09.06.1998, dort S. 2 = Bl. 119 d.A. –), daß dieser Betrag „keinesfalls der Nettobetrag (ist), sondern … beide Anteile zur Versicherung (beinhaltet)”.

Die Beklagte zahlt der Klägerin keinen Zuschuß zur EU-Rente. Eine entsprechende Zuschußregelung (– wie in § 7 DV der Klägerin) enthält (auch) der Arbeitsvertrag der früheren Buchhalterin der Beklagten. Bei dieser handelt es sich um die am 06.04.1942 geborene H. W. (– einer Schwerbehinderten mit einem GdB von 100). Im Verlaufe ihres Arbeitsverhältnisses wechselte W. von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung. W. bezieht seit dem Jahre 1994 von der BfA eine EU-Rente. Der entsprechende Rentenbescheid vom 13.07.1994 (Bl. 42 ff d.A.) enthält keinen Hinweis darauf, daß für die Anerkennung des Rentenanspruches die Verhältnisse des Arbeitsmarktes ausschlaggebend gewesen sein könnten (vgl. dazu die Angaben in der Rubrik „Rentenart” Seite 2 des Bescheides = Bl. 43 d.A.). Die Beklagte zahlt der H. W. den – bei einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren vorgesehenen – Mindestzuschuß in Höhe von monatlich DM 150,00. Im Fall W. hat die Beklagte die Zuschußzahlung nicht von der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes (vgl. § 7 S. 1 DV) abhängig gemacht. Mit dem Schreiben vom 15.04.1996 (Bl. 9 d.A.) beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf § 7 DV die Zahlung des Rentenzuschusses. Die Klägerin ist nicht bereit, ein amtsärztliches Attest vorzulegen; sie ist der Ansicht, daß sie dies auch gar nicht könnte (vgl. Schriftsatz vom 11.08.1997 dort Seite 2 oben = Bl. 38 d.A.). Mit ihrer, der Beklagten am 30.04.1997 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ein Zahlungs- und Feststellungsbegehren.

– Der mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Betrag von DM 79.621,71 setzt sich nach den Berechnungen auf Seite 4 der Klageschrift wie folgt zusammen (– die entsprechenden Angaben hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.04.1997, Bl. 19 d.A., teilweise korrigiert, – ohne jedoch den Zahlungsantrag geändert zu haben):

    1. Zuschuß für März 1995:

      65 % von DM 9.525,95 (= B 2 – Besoldung zuzügl. Ortszuschlag)

      = DM 6.191,86

      - DM 2.577,66

      (= Rentenauszahlungsbetrag)

      = DM 3.614,20

      (= beanspruchter Zuschuß).

    2. Zuschuß für April 1995:

      DM 3.614,20 (– Berechnung wie eben bei 1. a)).

  1. Zuschuß für die Zeit von Mai 1995 bis März 1996:

    1. mtl.: DM 6.390,02 (= 65 % von B 2 – Besoldung zuzügl. Ortszuschlag).

      - DM 2.577,66

      (Rentenauszahlungsbetrag

      = DM 3.812,36

      (= beanspruchter Zuschuß).

    2. DM 3.812,36 × 11 (Monate) = DM 41.935,96 (für den ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge