Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung. Versorgungszusage. Auslegung einer Versorgungszusage zu tariflicher Nachtzulage bei Schichtarbeit
Leitsatz (amtlich)
Eine tarifliche Nachtzulage, die für regelmäßig im Schichtwechsel geleistete Nachtarbeit gezahlt wird, gehört nicht zum versorgungsberechtigten Einkommen einer Betriebsrentenzusage, wenn dies in der Zusage als das tariflich vereinbarte Bruttomonatsentgelt definiert ist.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 611 Abs. 1; BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 10.01.2012; Aktenzeichen 2 Ca 723/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.01.2012 - 2 Ca 723/11 - teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Vom 19.04.1971 bis zum 30.09.2008 war der Kläger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Mitarbeiter in der Produktion (zuletzt als Einrichter) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden vereinbarungsgemäß der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Cigarettenindustrie (MTV) sowie der Entgelttarifvertrag (ETV) Anwendung.
Der Kläger arbeitete seit dem 01.03.2001 in einem sog. Drei-Schicht-System. In jeder dritten Woche war Nachtschicht zu leisten. Die geleistete Nachtschicht wurde gemäß § 6 Abs. 2 a MTV mit einer tariflichen Zulage in Höhe von 40% des tariflichen Stundenlohnes vergütet.
Der Schichtplan wurde jeweils im November für das gesamte Folgejahr erstellt. Zuvor waren für den Kläger nur unregelmäßig Nachtschichten angefallen, für die gem. § 6 Abs. 1 S 2 MTV ein Zuschlag von 60% des Tariflohns gezahlt wurde.
Der Kläger vereinbarte mit der Beklagten zum 01.10.2003 die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell, der Kläger befand sich ab dem 01.04.2006 in der Freistellungsphase. Dem Kläger steht unstreitig Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente durch die Beklagte nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ab 01.10.2008 zu. Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, durch übereinstimmende Erklärung in der Verhandlung vor der Kammer klargestellt, dass sich die Berechnung der Betriebsrente ausschließlich nach dem Versorgungsplan der R. J. R. Tobacco GmbH vom 01.07.1981 richtet. Nach dessen Nr. 5 ist das versorgungsberechtigte Einkommen wie folgt definiert:
"Versorgungsberechtigtes Einkommen ist das durchschnittliche tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarte Bruttomonatsentgelt einschließlich der Betriebszugehörigkeitszulage während der letzten 36 Monate vor dem Monat des Eintritts des Versorgungsfalles.
Das versorgungsberechtigte Einkommen für Stundenlöhner und Teilzeitbeschäftigte errechnet sich nach der Formel
tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarter Stundenlohn
x vereinbarte Arbeitszeit pro Woche
x 4,33
Überstundenentgelte, Mehrarbeitsvergütungen, Prämien, Gratifikationen, Jahressonderzahlung und Sonderzahlungen, Funktions-Erschwerniszulagen, Bronzierzuschläge, Beihilfen, Mankogelder, Aufwandsentschädigungen, Zuschüsse usw. oder sonstige vorübergehende oder in ihrer Höhe schwankende Zuwendungen bleiben bei der Errechnung unberücksichtigt."
Der monatliche Anspruch auf Altersrente errechnet sich aus einer Multiplikation der Zahl der Dienstjahre (maximal 35) mit 0,45% des versorgungsberechtigten Einkommens bis zur durchschnittlichen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung während der letzten 36 Monate vor dem Monat des Eintritts des Versorgungsfalles sowie mal 2% des versorgungsberechtigten Einkommens, das die durchschnittliche monatliche Beitragsbemessungsgrenze während der letzten 36 Monate vor dem Monat des Eintritts des Versorgungsfalles übersteigt.
Der Kläger erhält ab 01.10.2008 eine Betriebsrente in Höhe von 668,00 EUR brutto monatlich, dies wurde ihm mit Schreiben vom 29.09.2008 mitgeteilt, Angaben zur Berechnung der Betriebsrentenhöhe enthielt dieses Schreiben nicht. Die Beklagte zahlt an den Kläger seit 01.07.2011 eine monatliche Betriebsrente von 697,00 EUR brutto aufgrund der gesetzlichen Anpassungspflicht nach § 16 BetrVG.
Der Streit der Parteien geht darum, ob die dem Kläger zuletzt gezahlte Nachtzulage auf Grund der Teilnahme am Drei-Schicht-System von 40% in die Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens hineinfließen müsse, hieraus resultiert eine zwischen den Parteien rechnerisch unstreitige Erhöhung der Betriebsrente um 88,43 EUR brutto bzw. ab dem 01.07.2011 eine Erhöhung um 92,26 EUR brutto.
Der Kläger hatte vorgetragen, die von ihm erhobene Feststellungsklage sei zulässig, weil der Vorrang der Leistungsklage ihr nicht entgegenstehe. Es sei zu erwarten, dass die Beklagte auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil ihren Verpflichtungen nachkommen werde, ohne dass es eines Zahlungstitels bedürfe. Er habe auch ein b...