Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich des SR 2 1 I BAT. Urlaub für Lehrverträge an PTA. Lehranstalt. Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Lehrkräfte in einer Staatlichen Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten des Landes Rheinland-Pfalz unterrichten nicht an einer berufsbildenden Schule im Sinne der Nr. 1 Abs. 1 SR 2 1 I BAT.
Für die Urlaubserteilung gelten daher §§ 47–49 BAT.
Normenkette
BAT §§ 47, 49
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 09.04.1997; Aktenzeichen 1 Ca 257/97) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.04.1997 – 1 Ca 257/97 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob der dem Kläger zustehende Urlaub ab dem Jahre 1997 weiterhin durch die Ferien, wie sie bei allgemeinbildenden Schulen üblich sind, abgegolten wird oder ob die Urlaubserteilung ab 1997 gemäß den Bestimmungen der §§ 47–49 BAT zu behandeln ist.
Der Kläger arbeitet bei der staatlichen Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten in T. Beschäftigt ist er seit 01.07.1983, zunächst als Chemielaborant, seit dem 01.05.1990 wird er vom beklagten Land als Lehrassistent beschäftigt. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
Die staatliche Lehranstalt der pharmazeutisch-technischen Assistenten in T. ist eine Einrichtung des Landes Rheinland-Pfalz. Ihre Errichtung erfolgte aufgrund eines Erlasses des Ministeriums des Innern Rheinland-Pfalz vom 25.09.1968. Die Lehranstalt untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der Bezirksregierung T., oberste Dienst- und Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit. An der Anstalt wird eine zweieinhalbjährige Ausbildung zu pharmazeutisch-technischen Assistenten vermittelt, zwei Jahre bestehen aus einem Lehrgang an der Lehranstalt, sechs Monate aus einer praktischen Ausbildung in einer Apotheke. Der zweijährige Lehrgang an der PTA-Lehranstalt endet mit einer Prüfung, nach der sechsmonatigen praktischen Ausbildung wird eine weitere Prüfung wieder in der Lehranstalt durch deren Lehrkräfte abgelegt. Die Schüler haben Ferien, wie sie auch an allgemeinbildenden Schulen üblich sind. An der Lehranstalt in T. sind als Lehrkräfte acht Angestellte und drei bzw. vier Beamte tätig. Gemäß § 41 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die staatliche Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten in Trier vom 16.07.1975 wird seit dieser Zeit der Urlaub durch die Fachlehrer und die Lehrassistenten „durch die Ferien”, wie sie bei den allgemeinbildenden Schulen üblich sind, abgegolten. Einer besonderen Urlaubsgenehmigung bedarf es nicht.
Der Personalrat der ebenfalls in T. ansässigen staatlichen Lehranstalt für technische Assistenten der Medizin (MTA-Lehranstalt), deren Lehrkräfte während der Ferien der Schüler Anwesenheitspflicht haben, soweit kein Jahresurlaub in Anspruch genommen wird oder Sonderzeitguthaben durch Vor- oder Nacharbeit ausgeglichen werden, wandte sich mit Schreiben vom 25.08.1995 an die Bezirksregierung mit der Bitte um Überprüfung, ob den Lehrkräften an der MTA-Lehranstalt nicht im gleichen Umfang Urlaub gewährt werden kann wie den Lehrkräften an der PTA-Lehranstalt. Die eingeschalteten Ministerien des Innern und Sport und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit haben auf diese Anfrage hin die Sachlage überprüft und die Auffassung vertreten, § 19 S. 1 der Urlaubsverordnung, wonach für Lehrer der Erholungsurlaub durch die Ferien abgegolten werde, gelte nur für die Inhaberinnen und Inhaber der statusrechtlichen Lehrämter, die in den §§ 45 ff. der Laufbahnverordnung genannt seien. Aufgrund einer hierauf gestützten Anweisung der Bezirksregierung T. hat daraufhin der Leiter der PTA-Lehranstalt T. mit Schreiben vom 02.10.1996 angeordnet, daß alle Lehrkräfte der PTA-Lehranstalt T. vom 01.01.1997 an verpflichtet sind, ihren Urlaub bzw. Freizeitausgleich schriftlich zu beantragen, da sich der Urlaubsanspruch grundsätzlich nur auf den gesetzlich bzw. tariflich zugesicherten Urlaub erstrecke.
Der Kläger will mit seiner Klage erreichen, daß der ihm zustehende Urlaub weiterhin durch die Ferien, wie sie bei den allgemeinbildenden Schulen üblich sind, abgegolten wird und er keinen besonderen Urlaubsantrag stellen muß. Einen entsprechenden Anspruch stützt er auf § 41 Abs. 2 der Geschäftsordnung, diese gehöre zu den allgemeinen Arbeitsbedingungen. Der Kläger habe die Geschäftsordnung nach Kenntnisnahme akzeptiert und ihren Inhalt befolgt. Die Regelungen der Geschäftsordnung seien somit inhaltlich Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Urlaub des Klägers durch die Ferien, wie sie bei allgemeinbildenden Schulen üblich sind, abgegolten wird.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, die BAT-Vo...