Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein besonderer tariflicher Kündigungsschutz für Stationierungskräfte bei Änderungskündigung. Ausschließliche Entscheidungsgewalt des Entsendestaats für Änderungskündigungen für Stationierungskräfte
Leitsatz (redaktionell)
Die unternehmerisch-organisatorische Entscheidung, einen bisherigen Arbeitsplatz wegfallen zu lassen, muss in dem Moment getroffen worden sein, wo dem Betreffenden die Kündigung zugeht.
Normenkette
KSchG § 2; NATOTrStat Art. 9 Abs. 4; NATOTrStatZAbk Art. 56 Abs. 7 a; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 17.10.2018; Aktenzeichen 2 Ca 643/18) |
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Oktober 2018, Az. 2 Ca 643/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung vom 26.06.2018 zum 31.01.2019.
Der Kläger (1964 geboren, verheiratet, zwei unterhaltsberechtigte Kinder) ist seit September 1982 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Feuerwehrmann angestellt. Von Oktober 2012 bis Juni 2013 wurde er als stellvertretender Leiter der Feuerwehr in der Dienststelle der U.S.Army Garrison (USAG) Rheinland-Pfalz eingesetzt. Die Feuerwehreinheit der USAG ist mit Abstand die größte, die die U.S.Army in Deutschland unterhält. Sie besteht aus sechs Feuerwachen und wird von einem Mitglied der Truppe, Marshall E., geleitet.
Der Kläger wird nach Entgeltgruppe C-07 TVAL II vergütet. Das Grundgehalt betrug bei Zugang der Kündigung € 4.631,46 brutto. Daneben werden ihm tarifliche Einmalzahlungen, Zulagen und Zuschläge, ua. für die Teilnahme an Rufbereitschaftsdiensten, gewährt. Der Kläger gibt seinen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst mit € 6.300,00 an. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ua. der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) und der Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz vom 02.07.1997 (Schutz-TV) Anwendung. Der Kläger ist nach § 8 Ziff. 1 Schutz-TV aufgrund seines Lebensalters und seiner Beschäftigungszeit nicht mehr ordentlich kündbar. Von dem Kündigungsschutz werden Änderungskündigungen nicht berührt, § 8 Ziff. 3a Schutz-TV.
Mit Schreiben vom 20.06.2013 kündigten die US-Streitkräfte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erstmals außerordentlich. Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.10.2014 (2 Sa 123/14) hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet worden ist. Seit Ausspruch der ersten Kündigung führten die Parteien mehrere Rechtsstreite vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern und dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, insbesondere über die Wirksamkeit weiterer Kündigungen der US-Streitkräfte. Auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 2 Sa 123/14 (1 Ca 847/13), 2 Sa 536/15 (1 Ca 640/15), 2 Sa 298/16 (1 Ca 66/16) und 7 Sa 421/17 (7 Ca 273/17) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 22.05.2018 erklärten die US-Streitkräfte eine außerordentliche Änderungskündigung, mit Schreiben vom 26.06.2018 hilfsweise eine ordentliche. Der Kläger nahm die mit beiden Kündigungen verbundenen Vertragsangebote jeweils rechtzeitig unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an und erhob fristgerecht Änderungsschutzklage. Über die Wirksamkeit der außerordentlichen Änderungskündigung vom 22.05.2018 streiten die Parteien zweitinstanzlich nicht mehr. Im Kündigungsschreiben vom 26.06.2018 heißt es:
"Hiermit kündigen wir hilfsweise das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum nächstmöglichen Termin; dies ist nach unserer Berechnung der 31.01.2019. Zugleich bieten wir Ihnen auch jetzt an, das Arbeitsverhältnis zu den nachfolgenden Bedingungen fortzusetzen:
Tätigkeitsbezeichnung: |
Fire Protection Specialist |
Dienststelle: |
Referent/in für Feuerverhütung USA Installation Management Command Europe Garrison Support Element Firefighter Branch |
Dienstort: |
S. |
Eingruppierung: |
C1-0081-7/Endstufe |
Grundlohn: |
Euro 4631,46 |
Funktionszulage: |
Euro 59,61 |
Arbeitszeit: |
38,5 Stunden/Woche |
Die Änderungskündigung wird aus folgenden Gründen notwendig:
Änderungskündigungsrelevanter Sachverhalt
Bereits im Jahr 2016 wies der Leiter der Feuerwehr, Herr E., seinen Vorgesetzten auf die Tatsache hin, dass für die Position des stellvertretenden Feuerwehrleiters die Sicherheitsstufe "Secret" benötigt werde um den Anforderungen der operativen Sicherheit (OPSEC) genüge zu tragen. Er fasste die Punkte am 04.12.2017 nochmals zusammen.
Diese Sicherheitsstufe ist nötig um sicherzustellen, dass die operative Sicherheit (OPSEC), der Truppenschutz (Force Protection) sowie Abwehr von Terrorismus (Anti-Terrorism) mit anderen Abteilungen der USAG Rheinland-Pfalz abgestimmt und gewährleitet werden kann.
Auf die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr he...