Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltsverschulden. Wiedereinsetzung. Versäumung der Berufungsfrist
Leitsatz (redaktionell)
Einem Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt/Verbandsvertreter) einer Partei wird im Rahmen des § 233 ZPO keine äußerste Sorgfalt (mehr) abverlangt. Er muss aber im Rahmen des § 276 BGB alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gewahrt wird. Insoweit anfallende Tätigkeiten und Aufgaben darf er an sein Büropersonal delegieren, muss aber dafür Sorge tragen, dass die Rechtsmittelschrift als fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird.
Normenkette
ArbGG § 66; ZPO §§ 233, 85 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen 8 Ca 1021/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2006 – 8 Ca 1021/06 – wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf Euro 6.454,98 festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt für die Zeit ab dem 1.4.2006 die Zahlung einer höheren Einkommensschutzzulage als sie ihm bislang gezahlt wird. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit den US-Stationierungsstreitkräften findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der TVAL II Anwendung. Nachdem der Kläger zuvor Tätigkeiten eines „Einsatzleiters (Feuerwehr), P-3”, ausgeübt hatte, verrichtet der Kläger seit dem 01.07.2005 (– in der Einverständniserklärung des Klägers vom 01.07.2005, Bl. 16 d.A., so bezeichnete –) Tätigkeiten eines „Wasser- und Kläranlagenwärter Helfer, A 3-3” (– das Arbeitsgericht bezeichnet die neue Tätigkeit als die eines „Wasser- und Kläranlagenhelfers”, – der Kläger hat sich auf S. 2 der Klageschrift als „Wasserwerker” bezeichnet). Der Kläger wechselte deswegen zum 01.07.2005 aus dem Feuerwehrdienst auf seinen neuen Arbeitsplatz, weil sich ergeben hatte, dass er aus gesundheitlichen Gründen für eine Beschäftigung im Feuerwehrdienst nicht mehr geeignet ist. Die dem Kläger seit dem 01.07.2005 auf dem neuen Arbeitsplatz zustehende monatliche Grundvergütung unterschreitet seine bisherige monatliche Grundvergütung. Der Arbeitgeber zahlt dem Kläger eine Einkommensschutzzulage aufgrund folgender Bestimmungen :
TVAL II Anhang P- I – Ziffer 16. b)….
„…
(2) Unterschreitet die dem Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz zustehende monatliche Grundvergütung die bisherige monatliche Grundvergütung, so wird die Einkommensschutzzulage gemäß § 5 Ziffer 2 SchutzTV festgesetzt.
(3) Erreichen die dem Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz zustehende monatliche Grundvergütung und die gemäß Abs. 2 ermittelte Einkommensschutzzulage zusammen nicht den Betrag von 86,50 v.H. der monatlichen Grundvergütung des Arbeitnehmers vor der Veränderung, so wird die Einkommensschutzzulage entsprechend erhöht …”.
Die Tarifvertragsparteien haben den Änderungstarifvertrag Nr. 23 zum TVAL II vom 27.01.2006 (Bl. 73 ff. d.A.; folgend: ÄnderungsTV Nr. 23) abgeschlossen.
In § 1 – Änderungen des TVAL II – des ÄnderungsTV Nr. 23 heißt es u.a.:
„Der Tarifvertrag vom 16.12.1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften … wird wie folgt geändert:
Im Hauptteil …
…
Im Anhang B
Im Teil I (Mantelbestimmungen) wird die Ziffer 3c ersatzlos gestrichen.
- …
- …
Im Anhang P
Die Sonderbestimmungen des Anhangs P TVAL II werden durch die in der Anlage 1 vereinbarte Neufassung ersetzt.
- …
…”.
§ 2 – Übergangsbestimmungen – des ÄnderungsTV Nr. 23 lautet u.a.:
- …
Neufassung der Lohn- und Gehaltsgruppeneinteilung P für Feuerwehrpersonal
Feuerwehrleute, die nach den Merkmalen der bis zum 31.03.2006 geltenden Lohn- und Gehaltsgruppeneinteilung P eingruppiert waren und für die die Sonderbestimmungen P weiterhin Anwendung finden, werden aus Anlass der Neufassung der Tätigkeitsmerkmale der Lohn- und Gehaltsgruppeneinteilung P mit Wirkung vom 01.04.2006 nicht in eine niedrigere Gruppe eingruppiert als bisher.
- Überleitung der Angestellten im Feuerwehrdienst
…
…”.
§ 3 – Schlussbestimmungen – des ÄnderungsTV Nr. 23 lautet:
”Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.04.2006 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Nr. 1 mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft”.
In der – im ÄnderungsTV Nr. 23 vom 27.01.2006 normierten – Neufassung des Anhangs P – Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal, Werkschutzpersonal, Wachpersonal – heißt es u.a. bei Ziffer I. – Mantelbestimmungen – Ziffer 12. – sonstige Vereinbarungen –
”…
- Die Bestimmung des § 8 Ziffer 1 des Tarifvertrages über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (Schutz-TV) gelten auch für diejenigen Arbeitnehmer des Feuerwehrpersonals …, die eine Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren im Feuerwehrdienst … zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet haben, wenn sich durch ärztliche Untersuchungen (Anhang P Ziffer I. 2) endgültig ergeben hat, dass sie für eine Beschäftigung im Feuerwehrdienst … nicht m...