Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug. Änderungskündigung. Betriebsübergang. Direktionsrecht. Freistellung. Prozessrechtsarbeitsverhältnis. Urlaub. Verfallfrist. Versetzung. Annahmeverzug und Betriebsübergang. tariflicher Verfall von Vergütungsansprüchen. Verfall von Urlaubsansprüchen. Wirksamkeit einer Versetzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Durch die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber werden die Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers erfüllt, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf.
2. Ein Urlaubsanspruch muss vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber konkret geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber ausdrücklich auffordern, ihm Urlaub zu erteilen, um das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu verhindern und einen Ersatzurlaubsanspruch als Schadensersatzanspruch zu begründen.
Normenkette
BGB §§ 315, 613a, 615; BUrlbG § 7; GewO § 106; MTV-Redakteure-Tageszeitungen-25.02.2004 § 19
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 10.02.2009; Aktenzeichen 5 Ca 2171/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 10.02.09, AZ: 5 Ca 2171/06, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 10.02.09, AZ: 5 Ca 2171/06, wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche sowie den Arbeitsort des Klägers.
Der Kläger war bei der Streitverkündeten zu 1 vom 05.09.1984 bis zum 28.02.1986 als Pauschalist in B., vom 01.03.1986 bis zum 31.08.1987 als Volontär in B. und seit dem 01.09.1987 als Redakteur, zunächst in B., H. und B. und zuletzt in der Schwerpunktredaktion A. beschäftigt. § 4 des Anstellungsvertrages vom 06.06.1988 lautet:
„Arbeitsgebiet
Vereinbarungen über Art und Umfang der Dienstleistungen (Arbeitsgebiet):
Sportredakteur in der Redaktion B. für die redaktionelle Betreuung des Heimatsportteils der Ausgaben E, U, M (Kreis B.). Aufgaben nach Weisung des Ressortleiters Sport der Zentralredaktion.
Der Verlag behält sich die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebietes vor
entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auch mit anderen redaktionellen Aufgaben innerhalb unseres Verbreitungsgebietes zu betrauen.”
Einen entsprechenden Vorbehalt enthält auch die Versetzungsanordnung vom 28.12.1990.
Zuletzt bezog der Kläger ein monatliches Bruttoentgelt von 4.343,00 EUR zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Presseversorgung in Höhe von 217,15 EUR und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26,59 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 25.02.2004, gültig ab 01.01.2003 (MTV) Anwendung.
Für die Zeit ab dem 30.04.2005 stellte die Streitverkündete zu 1 den Kläger „jederzeit widerruflich” unter Anrechnung seines Urlaubsanspruchs von der Erbringung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung frei.
Mit Schreiben vom 27.06.2005 kündigte die Streitverkündete zu 1 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.12.2005. Der Kläger blieb freigestellt und bezog seine Vergütung von der Streitverkündeten zu 1. Von Januar bis März 2006 war der Kläger arbeitslos und erhielt von der Agentur für Arbeit monatlich 2.068,20 EUR. Vom 01.04. bis zum 08.11.2006 stand der Kläger in einem Prozessrechtsarbeitsverhältnis zur Streitverkündeten zu 1; Arbeitsort war K.. Vom 01.12.2006 bis zum 30.06.2007 bezog der Kläger wiederum Arbeitslosengeld. Seit dem 02.07.2007 wird der Kläger von der Beklagten als Sportredakteur in der Redaktion H-Stadt, der nunmehr einzigen Redaktion der Beklagten, beschäftigt. Das Angebot der Beklagten, je Arbeitstag eine halbe Stunde Fahrtzeit als Arbeitszeit anzurechnen, nahm der Kläger nicht an.
Mit Urteil vom 24.01.2006, Az. 3 Ca 2122/05, wies das Arbeitsgericht Koblenz die gegen die Kündigung vom 27.06.2005 gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers ab, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.05.2005 auf die Beklagte übergegangen sei, so dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten zu 1 mehr bestanden habe. Die Berufung des Klägers wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 31.08.2006, Az. 11 Sa 204/06, zurück, das dem Kläger im November 2006 zugestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2005 hatte der Kläger seine Klage hilfsweise gegen die Beklagte des vorliegenden Verfahrens erweitert mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit der Streitverkündeten zu 1 zu beschäftigen. Am 24.01.2006 stellte er den Antrag unbedingt. Das Verfahren gegen die Beklagte wurde abgetrennt und unter dem Az. 11 Ca 401/06 beim Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – fortgeführt. Mit Urteil vom 19.10.2006 gab das Arbei...