Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Bewachungsgewerbe. Weiterbeschäftigungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
Ein Wiedereinstellungsanspruch kann dann bestehen, wenn der Betrieb oder Betriebsteil, dem der Arbeitnehmer zugeordnet war, gem. § 613a BGB auf einen Betriebserwerber übergeht.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 28.10.2009; Aktenzeichen 8 Ca 1201/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.10.2009, Az.: 8 Ca 1201/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers, welches vormals zur Firma Detektei A. Detektive I. GmbH bestand, aufgrund eines Betriebsübergangs zum 01.04.2009 auf die Beklagte übergegangen und diese zur Beschäftigung des Klägers sowie zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate April bis Juli 2009 verpflichtet ist.
Die frühere Arbeitgeberin des Klägers hatte einen Überwachungsvertrag mit der Firma F. Dieser beinhaltete die Überwachung von insgesamt fünf Objekten in B-Stadt und Xstadt mit Objektschutz, Personenkontrolle, dem Pfortendienst sowie Streifengängen. Der Kläger war zuletzt im Objekt „F.” eingesetzt. Zur Durchführung von Personenkontrollen mittels Scanner waren im Wachlokal PC, Drucker, Kopierer und Faxgerät vorhanden. Insgesamt waren in den fünf Objekten 28 Mitarbeiter beschäftigt. Für jedes Objekt war neben den Wachleuten ein Objektverantwortlicher eingesetzt, dem die weiteren Sicherungskräfte in seinem Verantwortungsbereich unterstellt waren. Ausweislich des Zusatzvertrags zum Arbeitsvertrag des Klägers, der ebenfalls Objektverantwortlicher war, waren „Aufgabenbereich und Befugnisse des Objektverantwortlichen” wie folgt beschrieben:
„4. Aufgabenbereich und Befugnisse des Objektverantwortlichen
Der Objektverantwortliche hat die Aufgabe, den täglichen Dienst in seinem Verantwortungsbereich entsprechend der operativen Lage vorzubereiten und die Dienstdurchführung durch Erstellung der Dienstpläne, Lageeinweisungen, Vorbereitung spezieller Einsatzaufgaben und gegebenenfalls notwendige Kontrollmaßnahmen zu organisieren.
Er informiert den Bereichsleiter Security/Objektschutz über alle besonderen Vorkommnisse während des Dienstgeschehens, insbesondere über solche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Weisungen, Wünschen oder weiteren Anmerkungen des Kunden stehen sowie über solche, die in Richtung der Sicherheitsmitarbeiter eine besondere disziplinarische oder fachliche Aufmerksamkeit erforderlich machen.
Der Objektverantwortliche legt dem Bereichsleiter Security/Objektschutz die Dienst- und Urlaubsplanung monatlich vor und überwacht den 100%igen Besetzungsgrad aller Dienste in seinem Verantwortungsbereich.
- Der Objektverantwortliche meldet personelle sowie materielle Probleme bei deren Entstehung dem Bereichsleiter Security/Objektschutz und bereitet Lösungsvorschlage vor.
Der Objektverantwortliche hält dienstlich notwendige geleistete Stunden, zum Beispiel
aus durch den Kunden veranlassten Sonderdiensten, in einer gesonderten Tabelle nach und stellt diese sowie anderes zur Erfassung der Stundenleistung der Mitarbeiter fortlaufend geführtes Material dem Bereichsleiter Security/Objektschutz zur Verfügung.
Der Objektverantwortliche organisiert die Erfassung aller für die Aufgabenerfüllung notwendigen Meldungen, insbesondere in einem Wachbuch, und stellt diese sicher.
Verstöße gegen die Dienstanweisung oder eigene Weisungen meldet er dem Bereichsleiter Security/Objektschutz mündlich bzw. fernmündlich und auf dessen Anforderung schriftlich, so dass dieser hierdurch in zu ergreifenden disziplinarischen bzw. fachlichen Maßnahmen unterstützt wird.
Der Objektverantwortliche kontrolliert fortlaufend das Arbeitsmaterial sowie für dieses vorgesehene Materialaus- und Rückgabelisten und meldet defektes oder abhanden gekommenes Material unmittelbar dem Bereichsleiter Security/Objektschutz. Notwendige Verbrauchsmittel fordert er rechtzeitig an.
…”
Die vormalige Arbeitgeberin des Klägers kündigte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31.03.2009. Die von ihr bis dahin betreuten fünf Objekte der Firma F. werden nunmehr von der Beklagten überwacht. Hierbei werden Arbeitnehmer, die zuvor bei der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers beschäftigt waren, weiterbeschäftigt. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Beklagte von den zuvor eingesetzten 28 Mitarbeitern lediglich 10 Mitarbeiter (so die Beklagte) oder 14 Mitarbeiter (so zuletzt der Kläger) beschäftigt. Von den fünf Objektverantwortlichen wurde lediglich eine Objektverantwortliche übernommen.
Der Kläger ist der Ansicht, es liege im Verhältnis seiner vormaligen Arbeitgeberin zur jetzigen Beklagten ein Betriebs- bzw. Teilbetriebsübergang vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Ur...