Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstmaliges Bestreiten in der Berufung. Rückzahlung von Vorschüssen
Leitsatz (redaktionell)
Die prozessuale Befugnis einer Partei, ihren Sachvortrag in der Rechtsmittelinstanz zu ändern, zu ergänzen und neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzubringen, wird durch § 314 ZPO in keiner Weise eingeschränkt.
Normenkette
ZPO § 314; BGB § 812
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 03.07.2003; Aktenzeichen 7 Ca 805/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.07.2003, AZ: 7 Ca 805/03, wie folgt abgeändert:
- Das Versäumnisurteil vom 17.02.2003 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin am 17.02.2003 entstandenen Kosten, die dem Beklagten auferlegt werden.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.
Der Beklagte war bei der Fa. A … als Versicherungsvermittler beschäftigt. Darüber hinaus schloss er – unter Vermittlung des Geschäftsführers der Fa. A … – unter dem Datum vom 29.09.2000/12.10.2000 mit der Klägerin einen Vertrag, nach dessen Inhalt er ab dem 01.10.2000 auch für die Klägerin als Versicherungsvertreter tätig sein sollte. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrags wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Kopie der Vertragsurkunde (Bl. 13 bis 16 d. A.) verwiesen. Zum Abschluss dieses Vertrages kam es, nachdem der Beklagte der Klägerin über die Firma A … GmbH bzw. deren Geschäftsführer einen Bewerbungsbogen zugesandt hatte. Auf Blatt 1 dieses Bewerbungsbogens (Bl. 82 d. A.), welches nach Behauptung des Beklagten vom Geschäftsführer der Firma A GmbH ausgefüllt wurde, ist eine Bankverbindung angegeben, welche nicht dem Beklagten sondern vielmehr der Fa. A … zuzuordnen ist.
Die Klägerin überwies nach ihrer Behauptung auf das im Bewerbungsbogen angegebene Konto der Fa. A … u. a. zwei für den Beklagten bestimmte Vorschusszahlungen in Höhe von jeweils 3.600,– DM. Die Fa. A … hat diese Beträge unstreitig nicht an den Beklagten weitergeleitet.
Der Beklagte hat während des zweimonatigen Bestehens des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin für diese keine Verträge vermittelt.
Die Klägerin begehrt nunmehr vom Beklagten im Hinblick auf die oben genannten Vorschusszahlungen die Rückzahlung von 1.219,43 EUR.
Mit Versäumnisurteil vom 17.02.2003 hat das Arbeitsgericht M … den im Gütetermin nicht erschienenen Beklagten zur Zahlung von 1.219,43 EUR nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses, ihm am 27.02.2003 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 28.02.2003 Einspruch eingelegt. Das Arbeitsgericht M … hat sich sodann mit Beschluss vom 29.04.2003 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Kaiserslautern verwiesen.
Mit Urteil vom 03.07.2003 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 17.02.2003 aufrechterhalten. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 100 bis 104 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm 14.08.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.09.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 13.10.2003 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Der Beklagte bestreitet in seiner Berufungsbegründung, dass die Klägerin überhaupt Vorschusszahlungen in der behaupteten Höhe vorgenommen hat. Darüber hinaus trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil etwaige Zahlungen ausschließlich der Fa. A …, einem Koorporationspartner der Klägerin, zugeflossen seien. Er selbst habe mit der Klägerin weder bei Vertragsanbahnung, noch bei Vertragsabschluss, noch in der Folgezeit bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses einen direkten Kontakt gehabt. Ausschließlicher Ansprechpartner in dieser Angelegenheit sei für ihn die Fa. A … gewesen, die ihre eigene Kontonummer auf dem Bewerbungsbogen eingetragen und ihm die Vertragsausfertigung zur Unterschriftsleistung vorgelegt habe. Die unter Ziffer 9 des Vertrages genannten Anlagen „Provisionsvorschuss” und „Starthilfe” seien ihm bei Vertragsunterzeichnung nicht vorgelegt worden. Von etwaigen Zahlungen der Klägerin, welche dem Konto der Fa. A … zugeflossen seien, habe er keinerlei Kenntnis erlangt. Ebenso wenig seien ihm jemals irgendwelche Abrechnungen bzw. Kontoauszüge betreffend das Vertragsverhältnis mit der Klägerin vorgelegt worden.
Der Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 17.02.2003 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, es sei dem Beklagten verwehrt, nunmehr im Berufungsverfahren zu bestreiten, dass sie – die Klägerin – auf das Konto der Fa. A … zwei Vorschusszahlungen in Höhe von jeweils 3.600,– DM überwiesen habe. Dieses Bestreiten w...