Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung. Zulage, übertarifliche. Anrechnung von Tariflohnerhöhung

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien die Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen auf übertarifliche Zulagen zulassen wollten. Im Streitfall ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich die von ihm begehrte Aufstockung des neuen Gesamtentgelts ergeben soll.

 

Normenkette

BGB § 133

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 01.04.2008; Aktenzeichen 6 Ca 1578/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 01.04.2008 – 6 Ca 1578/07 – dahingehend abgeändert, dass

  1. die Klage abgewiesen wird und
  2. der Kläger die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat.

II. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.935,41 EUR festgesetzt.

III. Die Revision wird (für den Kläger) zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt restliches Entgelt für die Monate von Juni 2007 bis November 2007 sowie restliche Pauschalzahlungen für April 2007 und Mai 2007. Der Kläger ist seit dem 22.07.1985 in dem (nunmehr) von der Beklagten geführten Betrieb in A-Stadt beschäftigt. Mit dem Schreiben von Mai 2000 ließ die damalige Betriebsinhaberin/Arbeitgeberin (Rechtsvorgängerin der Beklagten) dem Kläger die aus Bl. 171 d.A. ersichtliche Lohnmitteilung zukommen, in der bezüglich der dort ausgewiesenen „freiwilligen Zulage” folgende *) Fußnote enthalten war.

”*) Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen handelt es sich um freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch auf die Zukunft besteht. Diese Leistungen sind ganz oder teilweise auf tarifliche Veränderungen und tarifliche Umgruppierungen anrechenbar”.

In der Lohnmitteilung (Bl. 171 d.A.) werden hinsichtlich der Zusammensetzung des Monatslohnes des Klägers ab 01.05.2000 u.a. folgende Beträge angegeben:

”… Monatsgrundlohn …

DM 3.784,00

freiwillige Zulage *)

DM 282,00

Gesamt-Monatslohn

DM 4.558,00

…”.

Angaben zur Zusammensetzung der monatlichen Bruttobezüge des Klägers enthielten zuvor (u.a.) die Schreiben der Arbeitgeberin vom 28.01.1999 (Bl. 166 d.A.) und vom 02.01.2000 (Bl. 168 d.A.). Diese beiden Schreiben tragen (unter dem Zusatz „Einverständniserklärung”) – ebenso wie das weitere Schreiben der Arbeitgeberin vom 01.07.1999 (Bl. 167 d.A.) – (auch) die Unterschrift des Klägers.

Im Juni 2000 kam im Betrieb die von der (damaligen) Personalreferentin Sch. unterzeichnete Erklärung vom 09.06.2000 zum Aushang (Bl. 58 d.A.). In diesem Aushang heißt es:

”Betrifft die Lohnmitteilungen zum 01.05.00.

Der Satz, unten auf den Lohnmitteilungen, bezüglich der „freiwilligen Zulage”, trifft für die gewerblichen Mitarbeiter die von der Y. AG zu M. übernommen wurden, nicht zu.”

Ab dem 01.09.2000 wurde der Kläger in der Abteilung „Arbeitsvorbereitung” als Sachbearbeiter beschäftigt. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 29.11.2000 (Bl. 170 d.A.) ebenso mit wie, dass seine monatlichen Bezüge unverändert blieben. Das Schreiben vom 29.11.2000 trägt unter dem Zusatz „Einverständniserklärung” die Unterschrift des Klägers. Mit dem Schreiben von Januar 2002 (Bl. 172 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger die Zusammensetzung seines Brutto-Arbeitsentgelts für die Zeit ab dem 01.01.2002 mit. Dort heißt es u.a.:

„… Lohn …

EUR 1.975,12

freiwillige Zulage *)

EUR 147,25

Gesamt-Arbeitsentgelt

EUR 2.379,14

…”.

Die sich auf die „freiwillige Zulage” beziehende Fußnote lautet wie folgt:

”*) Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen handelt es sich um freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch auf die Zukunft besteht. Diese Leistungen sind ganz oder teilweise auf tarifliche Veränderungen und tarifliche Umgruppierungen anrechenbar.”

Am 30.05.1994 war zwischen der Y. AG, der damaligen Betriebsinhaberin/Arbeitgeberin, und dem Gesamtbetriebsrat die aus Bl. 41 ff. d.A. ersichtliche Rahmen-Betriebsvereinbarung zu Stande gekommen. Am 12.12.1994 kam es zum Abschluss der Zusatzvereinbarung zur Rahmen-Betriebsvereinbarung (Bl. 50 ff. d.A.).

Die Beklagte hat (neben anderen „D.”-Gesellschaften) mit der IG Metall den Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmenabkommen vereinbart (in der Fassung vom 09.12.2004; s. dazu Bl. 175 ff. d.A.: § 5 ERA-ETV). Unter Bezugnahme auf die „ERA-Einführung” teilte die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 09.06.2005 (Bl. 173 d.A.) die Zusammensetzung seines monatlichen Bruttoentgelts zum 01.07.2005 mit. Dort heißt es u.a.:

”…

Monatliches ERA-Tarifentgelt

2.392,50 EUR

Ausgleichszulage

271,00 EUR

freiw. jederz. widerrufl. und auf Tariferhöhung

anrechenbare übertarifl. Zulage

148,74 EUR

monatliches ERA-Gesamtentgelt

2.858,73 EUR

…”.

Für die Monate von Mai 2007 bis November 2007 erteilte die Beklagte dem Kläger die aus Bl. 89 bis 96 d.A. ersichtlichen Entgeltabrechnungen.

Mit dem Schreiben vom 08.06.2007 (Bl. 174 d.A.) teil...

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