Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankengeldzuschuss. Tarifauslegung. Nettobetrag. Nettoentgelt. freiwillige Krankenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Nach § 16 Ziff. 2 des MTV Nr. 9 zwischen dem Arbeitgeberverband Energie Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV steht einem Beschäftigten nach mindestens einjähriger Beschäftigungszeit nach Ablauf von 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeldzuschuss zu, der sich aus dem Unterschied zwischen den Brutto-Geldleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettobetrag der für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit gezahlten, regelmäßigen Vergütung einschließlich der laufenden Sozialleistungen bestimmt.
Normenkette
TVG § 4
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 03.05.2001; Aktenzeichen 9 Ca 206/01) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Aktz. 9 Ca 206/01 – vom 03.05.01 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines tariflichen Krankengeldzuschusses in Höhe von 3.185,00 DM in Anspruch. Er ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt und zuletzt als Sachbearbeiter in der Abteilung Stromverkauf/Sonderkunden gegen ein Monatsgehalt von 7.080,00 DM beschäftigt. Er ist arbeitsunfähig seit dem 22.09.2000. Der Entgeltfortzahlungsanspruch endete am 02.11.2000. Ab 03.11.2000 erhält der Kläger Krankengeld.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 16 Ziff. 2 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrages Nr. 9 zwischen dem Arbeitgeberverband Energie Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV. Diese Bestimmung lautet:
„§ 16 Fortzahlung des Arbeitsentgeltes Krankengeldzuschuss bei Arbeitsunfähigkeit
2.
Nach einer mindestens einjährigen Beschäftigungszeit erhalten Beschäftigte nach Ablauf von sechs Wochen einen Krankengeldzuschuss; dieser ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Brutto-Geldleistungen des Sozialversicherungsträgers oder der Versorgungsbehörde und dem Nettobetrag der für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit gezahlten regelmäßigen Vergütung einschließlich der laufenden Sozialleistungen.
3.
Der Krankengeldzuschuss nach Ziff. 2 wird gezahlt für dieselbe Krankheit innerhalb von zwölf Monaten bei einer Dienstzeit (gerechnet bis zum Ende der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit).
Bis zu drei Jahren für die Dauer von dreizehn Wochen.
Von mehr als drei Jahren für die Dauer von sechsundzwanzig Wochen.”
Der Kläger erhält ein Krankengeld von DM 146,84. Den Krankengeldzuschuss nach § 16, II MTV errechnet die Beklagte mit 0,48 DM pro Tag, während der Kläger der Auffassung ist, ihm stehe ein Krankengeldzuschuss in Höhe von 17,98 DM täglich zu.
Die Differenzen der Parteien bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses beruhen darauf, dass die Beklagte den Nettobetrag der für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit gezahlten, regelmäßigen Vergütung gem. § 16, II MTV dadurch ermittelt, dass sie das Bruttoverdienst des Klägers um die gesetzlichen Abzüge sowie um den Arbeitnehmerbeitrag des Klägers zur Krankenversicherung kürzt. Der Kläger ist bei der DAK freiwillig versichert; die Beklagte gewährt einen Zuschuss zu den Kosten der freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 445,05 DM und zur freiwilligen Pflegeversicherung in Höhe von 54,83 DM.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass bei der Ermittlung seines Nettoentgelts sein Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt wird.
Er hat vorgetragen:
Der Tarifvertrag sehe nicht vor, dass die Beklagte ihm einen fiktiven Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung bei der Ermittlung des Bruttoentgelts zurechne. Die Auffassung der Beklagten würde dazu führen, dass freiwillig Versicherte in der Regel niemals in den Genuss des Krankengeldzuschusses kommen könnten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.185,00 DM brutto zu zahlen mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach dem Diskontsatz – Überleitungsgesetz aus DM 1.276,58 brutto seit dem 24.01.2001 bis zum 02.05.2001, sowie aus den 3.185,00 DM brutto seit dem 03.05.2001.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stellt sich auf den Standpunkt, zwischen dem gesetzlichen Netto- und dem maßgeblichen Netto sei zu unterscheiden. Es sei der tatsächlich vom Arbeitnehmer getragene, eigene Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen, um die Gleichbehandlung mit den Versicherungspflichtigen Arbeitnehmern sicherzustellen. Die Tarifpartner hätten bei der Bestimmung des § 2 MTV das unterschiedlich hohe Krankengeld vom Pflichtversicherten und freiwillig versicherten Arbeitnehmer berücksichtigt, das auf dem geringeren gesetzlichen Netto der Pflichtversicherten beruhe, und hätten deshalb eine Regelung treffen wollen, nach der sich auch bei den gesetzlich krankenversicherten Mitarbeitern ein Z...