Entscheidungsstichwort (Thema)

Gründe. private. Schichtarbeit. Umsetzung. Beschäftigung in nur einer Schicht

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmer im Schichtdienst hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass er künftig nur noch in einer bestimmten Schicht eingesetzt wird.

 

Normenkette

BGB § 315; GewO § 106

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 21.07.2004; Aktenzeichen 10 Ca 1226/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.07.2004 (Az.: 10 Ca 1226/04) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der in Vollzeit beschäftigte Kläger, in Zukunft nur noch in der Dauerfrühschicht von 6.00 Uhr bis 13.45 Uhr eingesetzt zu werden, um täglich ab 14.00 Uhr seine am 11.06.1992 geborene Tochter, die die Realschule besucht, betreuen zu können.

Der Kläger (geb. am 15.08.1970, verheiratet, ein Kind) ist seit dem 16.07.1997 bei der Beklagten, die sich mit der Instandhaltung von Triebwerken für die zivile Luftfahrt beschäftigt, als Mechaniker zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt EUR 2.609,92 tätig. Die Ehefrau des Klägers ist berufstätig und arbeitet in Vollzeit bis 18.00 Uhr.

Die Beklagte beschäftigt ca. 200 Mechaniker, die mit Ausnahme von zwölf Mitarbeitern, die eine berufliche Weiterbildung machen, ausschließlich in Wechselschicht arbeiten. Von diesen werden ca. 70 Arbeitnehmer in der Produktlinie PWC eingesetzt, die sich wiederum u.a. in den Bereich Rotorshop aufgliedert. Um die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, sind bei der Beklagte speziell ausgebildete Facharbeiter mit unterschiedlichen Qualifikationsstufen (SF 0, SF 1, SF 2) tätig. Dabei stellt die Qualifikationsstufe SF 2 die höchste Mechanikerqualifikation dar. Der Kläger ist Triebwerkmechaniker der Stufe SF 2 in dem Bereich Rotorshop PW.

Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ist u.a. Folgendes vereinbart:

㤠4 Arbeitszeit

1. Als individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit werden 35 Stunden vereinbart.

2. Bei Schichtarbeit sind die Schichtzeiten den jeweiligen Schichtplänen zu entnehmen.

3. Jeder Arbeitnehmer hat die festgelegte bzw. betrieblich vereinbarte Mehr –, Nacht –, Wechsel –, Sonn – und Feiertagsarbeit einzuhalten.

§ 16 Sonstiges

Auf das Arbeitsverhältnis finden die tariflichen Bestimmungen für die Metallindustrie in Rheinland-Rheinhessen in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die Betriebsvereinbarungen einschließlich der Arbeitsordnung … Anwendung.”

Gemäß § 2 Ziffer 3 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz vom 31.10.1986 in der Fassung vom 14.11.2000 (im Folgenden GMTV) wird die Verteilung der Arbeitsstunden sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mit dem Betriebsrat festgelegt. § 5 Ziffer 7 GMTV hat folgenden Wortlaut:

”Jeder Arbeitnehmer hat die festgelegte bzw. betrieblich vereinbarte Mehr –, Nacht –, Wechsel –, Sonn – und Feiertagsarbeit einzuhalten, wenn er nicht unter Berücksichtigung berechtigter Wünsche und der betrieblichen Notwendigkeit hiervon befreit wird.”

Im Produktionsbereich der Beklagten wird regelmäßig im Zwei-Schicht-System im wöchentlichen Wechsel gearbeitet. Die Frühschicht dauert von 06.00 Uhr bis 13.45 Uhr, die Spätschicht von 13.45 Uhr bis 21.15 Uhr. Aufgrund des im Betrieb der Beklagten eingeführten Arbeitszeitmodells ist es in den Spätschichtwochen möglich, bis zu zweimal pro Woche die Arbeit bereits um 18.00 Uhr zu beenden.

Unter dem 29.03.1996 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung zur Regelung des Rahmens der flexiblen Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden Rahmen-BV Nr. 23). Ergänzt wird diese Betriebsvereinbarung u.a. durch Anlage 8 R1 (Betriebszeitmodell „Frühschicht”), die Anlage 9 R1 (Betriebszeitmodell „Spätschicht”).

Das Betriebszeitmodell „Frühschicht” Anlage 8 R1 vom 17.05.2001 hat u.a. folgenden Inhalt:

㤠1 Geltungsbereich des Betriebszeitmodells

Dieses Betriebszeitmodell gilt für alle Arbeitnehmer gem. § 1 Ziffer 3 des … (GMTV) in den Organisationseinheiten

  • WT 13 mit Ausnahme der Meister, Vormänner, Schichtgruppenführer, der TW-elektrik und des Prüfstands
  • WG 17 mit Ausnahme der Meister, Vormänner, Schichtgruppenführer, der Betriebsinstandhaltung und der Komponenteninstandsetzung

§ 4 Lage der Betriebszeit

Als Betriebszeit wird die Zeit von Montag – Freitag von 6.00 Uhr bis 16.45 Uhr festgelegt.”

Das Betriebszeitmodell „Spätschicht” Anlage 9 R1 vom 17.05.2001 hat u.a. folgenden Inhalt:

㤠1 Geltungsbereich des Betriebszeitmodells

Dieses Betriebszeitmodell gilt für alle Arbeitnehmer gem. § 1 Ziffer 3 des … (GMTV) in den Organisationseinheiten

  • WT 13 mit Ausnahme der Meister, Vormänner, Schichtgruppenführer, der TW-elektrik und des Prüfstands
  • WG 17 mit Ausnahme der Meister, Vormänner, Schichtgruppenführer, der Betriebsinstandhaltung und der Komponenteninstandsetzung

§ 4 Lage der Betriebszeit

Als Betriebszeit wird die Zeit von Montag – Freitag von 13.00 Uhr bi...

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