Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf bevorzugte Höhergruppierung. Eigenbindung des Arbeitgebers durch Richtlinien. Verdienstsicherung. Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmer, der durch Stillegung einer Dienststelle in einer anderen geringer dotierten Stelle eingesetzt wird, hat, wenn eine innerbetriebliche Dienstanweisung besteht, solche Arbeitnehmer ohne Ausschreibeverfahren bei freigewordenen, besser dotierten Stellen bevorzugt zu berücksichtigen, einen Anspruch auf diese Beförderung und bei Nichtbeachten einen dahingehenden Schadenersatzanspruch.

 

Normenkette

TVAL

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 25.11.1993; Aktenzeichen 6 Ca 102/93 P)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.1997; Aktenzeichen 8 AZR 659/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 25.11.1993 – Az.: 6 Ca 102/93 P – wie folgt abgeändert:

Unter Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, den Kläger ab 01. Januar 1994 nach der Vergütungsgruppe C 7 a TVAL II zu entlohnen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 65.000,– festgesetzt.

4. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf eine höherwertige. Tätigkeit bzw. Bezahlung hat. Der Kläger ist seit Mai 1976 bei den amerikanischen Streitkräften als Sachbearbeiter beschäftigt, wobei er bis zum 30.06.1991 als Leiter der Versorgung in der Gehaltsgruppe ZB-9 TVAL II eingereiht war.

Wegen Wegfalls seines bisherigen Arbeitsplatzes ist dem Kläger am 28.11.1990 mit Wirkung vom 01.07.1991 eine Position als Sachbearbeiter für Nachschub in der Vergütungsgruppe C 7 angeboten und auch von ihm angenommen worden, woraufhin ihm aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen eine Besitzstandszulage in Höhe der Gehaltsdifferenz zwischen den beiden Vergütungsgruppen bis zum 30.06.1993 gezahlt worden ist.

Mit der beim Arbeitsgericht am 23.04.1993 eingereichten Klage und der Klageerweiterung hat der Kläger verlangt, daß ihn die Beklagte als Logistic-Management-Specialist, Vergütungsgruppe C-8 TVAL II bei der Dienststelle … beschäftig bzw. hilfsweise ihn nach dieser Gehaltsgruppe entlohnt.

Der Kläger hat sich hierbei auf den zuletzt unter dem 31.01.1991 (Bl. 7 d.A.) geschlossenen Arbeitsvertrag gestützt, welcher auf die USAREUR-Regulation 690–69 Bezug nimmt. In dieser Regulation ist unter Ziff. 9a 1c die Rückführung von Arbeitnehmern nach Herabgruppierung infolge von RIF behandelt und deren Vorrang festgeschrieben.

Der Kläger wehrte sich gegen eine ordentliche Beendigungskündigung vom 30.09.1992 und nahm eine Beschäftigung in der Gruppe C 7-ES am 23.11.1992 unter Vorbehalt an.

Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 23.09.1993 (Bl. 52 bis 54 d.A.) Höhergruppierungsmaßnahmen der Beklagten dargelegt und Planstellen benannt, welche ab dem 01. Januar 1994 in der Vergütungsgruppe C 7a bis C 8 frei seien, angeführt, daß er diese aufgrund seiner Qualifikation besetzen könne.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn als Logistik-Managment-Speczialist, Vergütungsgruppe C 8 TVAL II, bei der Dienststelle … zu beschäftigen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, ihn gemäß Gehaltsgruppe C 8 TVAL II zu entlohnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Im wesentlichen hat sie dies damit begründet, daß dem Kläger kein Anspruch auf eine Beförderung zustünde und die von ihm angeführten Dienstvorschriften keinen Anspruch für ihn abgeben könnten, da es lediglich interne Vorschriften seien und nur von Obliegenheiten sprächen.

Die vom Kläger angeführten freien Stellen gebe es nicht, es müßten im Gegensatz hierzu noch Kündigungen von derartigen Dienststelleninhabern ausgesprochen werden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.11.1993 die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, daß dem Kläger kein Anspruch auf den von ihm geforderten Posten zustünde, da dies eine Beförderung darstellen würde. Die Dienstvorschrift stelle lediglich eine Obliegenheit für den. Dienststellenleiter dar, ohne einen Anspruch für den Kläger zu begründen.

Der Hilfsantrag sei nicht begründet, da der Vortrag des Klägers nicht den Schluß zulasse, seine derzeitige Tätigkeit sei nach dieser Gehaltsgruppe zu vergüten.

Das Urteil ist dem Kläger am 19.01.1994 zugestellt worden, die hiergegen gerichtete Berufung ist am 21.02.1994, einem Montag, bei Gericht eingegangen und mit einer Klageerweiterung versehen innerhalb verlängerter Frist am 21.04.1994 begründet worden.

Die Begründung und die Klageerweiterungsanträge stützt der Kläger im wesentlichen auf den Vortrag, daß dem Kläger aus den Regulationes, die keine reine Dienstvorschrift seien, ein Anspruch erwachse, da er zu dem bevorzugt zu berücksichtigenden Personenkreis gehörte, die bei Stellenausschreibungen auf Beförderungspositionen zu berücksichtigen seien.

Entgegen der Verpflichtung, die a...

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