Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuern. Urlaubsabgeltung. Überstunden. Auslandsarbeitsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Macht der Arbeitnehmer Urlaubsersatzansprüche als Schadensersatzansprüche geltend, muss er konkret darlegen, wann und in welcher Form er den Urlaub vor Ablauf der Verfallfristen geltend gemacht hat.

 

Normenkette

BUrlG § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 06.05.2010; Aktenzeichen 5 Ca 517/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.11.2012; Aktenzeichen 5 AZR 107/11)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 06.05.2010 – Az: 5 Ca 517/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 92.710,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen dem am 13.06.1943 geborenen Kläger und der Beklagten bestand seit Frühjahr 1968 (s. dazu den Arbeitsvertrag vom 15.05.1968, Bl. 204 d.A.) bis zum 30.06.2008 ein Arbeitsverhältnis. In dem (weiteren) Arbeitsvertrag vom 31.01.1974 (Bl. 205 ff. d.A.) heißt es u.a. in Ziffer

11. – Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen –

„Im Übrigen finden die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, die Arbeitsordnung … in der jeweils gültigen Fassung Anwendung”.

Unter dem 16.01./25.01.2006 schlossen die Parteien die „Vereinbarung für den internationalen Einsatz (Entsendung LongTerm)” (Bl. 35 ff. d.A.; folgend: Entsendungsvereinbarung). Demgemäß war der Kläger „ab dem 01.01.2006 als CKD-Koordinator bei Iran K. Diesel … (Einsatzgesellschaft) in Teheran, Iran, tätig” (– „Iran K. Diesel” = folgend: IKD). Sein Dienstvorgesetzter war der (Zeuge und Streitverkündungsempfänger) Dr. A. (von der Beklagten auf S. 2 der Klageerwiderung vom 15.09.2009 [= Bl. 73 d.A.] als „Wörther Vorgesetzter des Klägers” bezeichnet). In Ziffer 1. – Vertragsgegenstand – der Entsendungsvereinbarung wird Bezug genommen auf die Rahmenbedingungen für internationale Langfrist-Einsätze (Going Global Richtlinie) einschließlich der jeweils gültigen Vergütungsleitlinie. Außerdem heißt es dort:

„Die Bestimmungen des bestehenden Arbeitsvertrages gelten fort, soweit diese Zusatzvereinbarung nichts anderes bestimmt”.

Wegen des Inhalts der Entsendungsvereinbarung im Einzelnen wird auf Bl. 35 ff. d.A. verwiesen. Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Urlaubs heißt es dort (s. Bl. 38 d.A. – unten –) in Ziffer 2.8:

„Ihre Arbeitszeit orientiert sich an den im Einsatzland geltenden Arbeitszeiten (im jeweiligen Betrieb). Sie berücksichtigt die dort üblichen Feiertage und Mehrarbeitszeiten.

Sie haben Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub bei einer 6-Tage-Woche. Sie stimmen die Lage des Urlaubes mit ihrem Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ab”.

Die in der Entsendungsvereinbarung zitierte Vergütungsleitlinie befindet sich in Bl. 122 ff. d.A., worauf verwiesen wird. Mit verschiedenen Schreiben von Oktober 2007 stellte die Beklagte dem Kläger die Vergütung für den Auslandseinsatz dar,

  • auf diese Schreiben wird verwiesen, – s. dazu für die Zeit
  • ab 01.01.2006: Bl. 49 ff. d.A.,
  • ab 01.06.2006: Bl. 52 ff. d.A.,
  • ab 01.01.2007: Bl. 64 ff. d.A.

    und

  • ab 01.06.2007: Bl. 67 ff. d.A.).

Mit dem weiteren Schreiben von Oktober 2007 teilte die Beklagte dem Kläger die Ergebnisse der damaligen Einkommensüberprüfung mit (s. dazu Bl. 56 ff. d.A.).

Gemäß Ziffer 5.6 – Beendigung und Wiedereingliederung – der Entsendungsvereinbarung endete diese „automatisch am 31.12.2007”.

Der Kläger trägt vor – von der Beklagten bestritten –, dass er nach dem 31.12.2007 immer wieder vier Wochen in den Iran gegangen sei, – dann wieder ein paar Tage im Werk W. gewesen sei und von dort aus die Mitarbeiter im Iran telefonisch instruiert und ihnen Weisungen erteilt habe.

Unter Bezugnahme auf die mit dem Schriftsatz vom 29.04.2010 (Bl. 258 ff. d.A.) vorgelegte Fehlzeiten-Statistik (Anlage 10; Bl. 268 ff. d.A.) behauptet die Beklagte, dass der Kläger im Jahre 2008 überhaupt keine Auslandseinsätze wahrgenommen habe.

Unstreitig ist, dass dem Kläger der anteilige Urlaubsanspruch für das 1. Halbjahr 2008 vor dem 01.07.2008 in natura gewährt wurde (s. dazu S. 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 15.04.2010 = Bl. 239 d.A.; Fehlzeiten-Statistik der Beklagten, Bl. 268 d.A.).

Nach vorangegangener außergerichtlicher Korrespondenz (s. dazu zuletzt das Anwaltsschreiben des Klägers vom 05.03.2009, Bl. 10 f. d.A, und das Schreiben der Beklagten vom 11.03.2009, Bl. 11 d.A.) hat der Kläger die Klage vom 25.05.2009 erhoben, die an diesem Tag bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist und die der Beklagten am 28.05.2009 zugestellt wurde. Mit dieser Klageschrift beansprucht der Kläger

  • eine Überstundenabgeltung für 743 Überstunden in Höhe von 25.611,21 EUR

    sowie

  • eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 17.892,00 EUR.

Im Schriftsatz vom 07.08.2009, der an diesem Tag bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist und der der Beklagten am 13.08.2009 zugestellt wurde, beanspruchte der Kläger mit dem Klageantrag zu 3 die Zahlung weiterer 62.0...

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