Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des Arbeitnehmers. tarifliche Ausschlußfrist. Unter welchen Voraussetzungen hat der Arbeitgeber die in § 16 Ziff. 2 Abs. 2 MTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz genannten Pflichten erfüllt. Vergütung. Ausschlußfrist

 

Normenkette

TVG; MTV Einzelhandel §§ 2, 16-17

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 12.08.1997; Aktenzeichen 3 Ca 3733/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.1999; Aktenzeichen 10 AZR 181/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.08.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – 3 Ca 3733/96 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 28.11.1966 geborene Klägerin ist seit dem 13.08.1991 bei dem Beklagten beschäftigt gewesen. Bis zum 31.12.1994 kam die Klägerin in der Verkaufsstelle „Koblenz, Bechelstraße” zum Einsatz. Dieser Beschäftigung lag der schriftliche Anstellungsvertrag vom 16.08.1991 (Bl. 41 ff. d.A.) zugrunde. In diesem Anstellungsvertrag wird die Klägerin als „Erste Kraft im Verkauf/Erste Verkäuferin” bezeichnet. Hinsichtlich der Eingruppierung heißt es in Ziff. 3. des Anstellungsvertrages:

„…

Sie sind in der Tarifgruppe II., 1. Tätigkeits-/Berufsjahr des jeweils gültigen Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel eingruppiert.

…”

Auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 29.12.1994 (Bl. 43 ff. d.A.) wurde die Klägerin ab dem 01.01.1995 als „Assistentin des Bezirksleiters” beschäftigt. Schließlich schlossen die Parteien noch den Anstellungsvertrag vom 08.06.1995 („Bezirksleiter”, s. Bl. 45 ff. d.A.) und den für die Zeit ab dem 01.02.1996 gültigen Anstellungsvertrag (Bl. 47 ff. d.A.: „Verkaufsstellenverwaltung/Erste Verkäuferin”).

Im Jahre 1994 zahlte der Beklagte der Klägerin die aus den Gehaltsabrechnungen (Bl. 18–29 d.A.) ersichtlichen Vergütungen (– vgl. zur Höhe der tatsächlich gezahlten Vergütungen auch die Angaben auf S. 2 ff. d. Klageschrift und die Feststellungen auf S. 3 ff. des am 12.08.1997 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts – 3 Ca 3733/96 – = Bl. 70 ff. d.A.). Mit dem Schreiben vom 09.02.1996 (Bl. 4 ff. d.A.) wandte sich die Gewerkschaft HBV – u.a. auch für die Klägerin – wie folgt an den Beklagten:

„… in Ergänzung Geltendmachung für …

… Wir verweisen nochmals auf den Manteltarifvertrag § 17 Ziff. 4, da sie erst im Laufe des Jahres 1995 (!) die Tarifverträge den Filialen zugänglich gemacht haben.

Wir beziehen uns auf den Zeitraum 1/93 bis 6/94, da Sie im Januar 1995 nur zum Teil sechs Monate rückwirkend gezahlt haben. Im o.g. Zeitraum wurde nachweislich kein Tarifvertrag in den Filialen bekannt gemacht.

Aus diesem Grunde wiederholen wir unsere Geltendmachung und fordern Sie nunmehr nochmalig auf, die in der Anlage aufgeführten Gehälter und Sonderzuwendungen abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen an die genannten Kolleginnen mit der Februar 1996-Gehaltsabrechnung auszuzahlen.

…”.

Mit dem Schreiben vom 22.03.1996 (Bl. 5, 5 R d.A.) wandte sich die Gewerkschaft HBV erneut an den Beklagten.

Mit der, dem Beklagten am 12.12.1996 zugestellten Klage begehrt die Klägerin – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – für das Jahr 1994 eine Gehaltsnachzahlung (einschließlich der tariflichen Sonderzahlung) in Höhe von insgesamt DM 7.347,– brutto. Diesen Betrag hat die Klägerin unter Zugrundelegung der Gehaltsgruppe IV a des GehaltsTV ermittelt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 543 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des am 12.08.1997 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts – 3 Ca 3733/96 – (dort S. 2 ff. = Bl. 69 d.A.). Unter Klageabweisung im übrigen hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 1994 DM 7.347,– brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 12.12.1996 zu zahlen. Gegen das ihm am 19.08.1997 zugestellte Urteil des Arbeitsgericht hat der Beklagte am 15.09.1997 Berufung eingelegt und diese am 29.09.1997 begründet.

Mit der Berufungsbegründung macht der Beklagte zunächst geltend, daß die Klägerin entgegen ihrem erstinstanzlichen Vortrag ab dem 01.01.1994 nicht in die Gehaltsgruppe IV a des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz einzugruppieren gewesen sei. Insoweit vermißt der Beklagte zunächst den von der Klägerin zu führenden Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder dreijährigen Berufstätigkeit vor ihrem Eintritt in das Unternehmen des Beklagten. Selbst wenn die Klägerin aber eine abgeschlossene Berufsausbildung oder dreijährige Berufstätigkeit vor ihrem Eintritt in das Unternehmen des Beklagten nachweisen könnte, wäre sie – so führt der Beklagte weiter aus – als Erste Kraft im Verkauf/Erste Verkäuferin im Jahre 1994 nicht in Gehaltsgruppe IV a einzugruppieren gewesen. Richtigerweise hätte die Klägerin in diesem Fall in Gehaltsgruppe III eingruppiert werden müssen. Die Tätigkeit der Klägerin sei durch die Aufgaben einer V...

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