Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerspruchslose Entgegennahme von Arbeitszeitnachweisen keine Billigung von Überstunden
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmer ist für die Vergütung von Überstunden darlegungs- und beweisbelastet. Die Übergaben von Aufzeichnungen zur Arbeitszeit und deren Entgegennahme ohne Widerspruch sind noch keine stillschweigende Billigung von Überstunden. Diese besteht, wenn Stunden vom Arbeitgeber abgezeichnet sind oder der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass sie angeordnet wurden.
Normenkette
BGB §§ 389, 611, 614, 612 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 12.04.2018; Aktenzeichen 1 Ca 1130/17) |
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.04.2018 - 1 Ca 1130/17 - in Ziffer 2 des Urteilstenors teilweise abgeändert und Ziff. 2 des Urteilstenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.652,17 EUR brutto abzüglich 171,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 13/16 und die Beklagte zu 3/16.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Ansprüche des Klägers auf weitere Vergütung für den Monat Oktober 2017 und Überstundenvergütung.
Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 21. August 2017 bis 9. November 2017 aufgrund Arbeitsvertrags vom 14. August 2017 (Bl. 3 - 7 d. A.) in der Abteilung Verkauf/Vertrieb als "Business Development Manager" im Außendienst beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält u. a. folgende Regelungen:
"§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses/Tätigkeit
Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 21.08.2017 in der Abteilung VERKAUF/VERTRIEB als Business Development Manager im Außendienst beschäftigt. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Arbeitnehmers. Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten und zum Vertrag gehörenden Stellenbeschreibung. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Bedarfsfall auch andere ihm zumutbare Tätigkeiten auch in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder anderem Ort zu übernehmen. Eine Gehaltsminderung darf hiermit jedoch nicht verbunden sein.
(...)
§ 3 Vergütung
Die monatliche Bruttovergütung beträgt EUR 6.000,-.
(...)
§ 5 Arbeitszeit/Überstunden
Die Arbeitszeit im Außendienst richtet sich in erster Linie nach der Erfüllung von Zielen und Aufgaben. Die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers orientiert sich an der betriebsüblichen Arbeitszeit. Diese beträgt derzeit wöchentlich 40 Stunden ohne die Berücksichtigung von Pausen. Der Arbeitnehmer hat über seine Arbeitszeiten regelmäßig Buch zu führen. Die Arbeitszeit verteilt sich grundsätzlich auf die Wochentage Montag bis Freitag. Ihre Lage richtet sich nach der betrieblichen Einteilung. Die Firma behält sich vor, Verteilung und Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen und auch nachträglich abweichend zu regeln. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anordnung der Firma Mehrarbeits- und Überstunden bis zu 10 Stunden pro Monat zu leisten. Durch die in § 3 und § 16 dieser Vereinbarung genannte Vergütung ist die vertragsgemäße Tätigkeit des Arbeitnehmers einschließlich Reisezeiten und etwaiger Mehr- bzw. Überstunden abgegolten. Für darüber hinaus auf Anordnung geleistete Über- oder Mehrarbeitsstunden zahlt die Firma anteilig einen Zuschlag von 25 % nach § 3 dieser Vereinbarung. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei entsprechendem betrieblichem Bedarf in gesetzlich zulässigem Umfang auch Nacht-, Schicht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft zu leisten. Die Firma ist berechtigt, Kurzarbeit einseitig einzuführen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Für die Dauer der Kurzarbeit mindert sich die Vergütung im Verhältnis der ausgefallenen Arbeitszeit.
(...)
§ 13 Ausschlussklausel
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auf Zuschläge aller Art sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit; alle übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht.
(...)
§ 17 Sonstige Vertragsgegenstände
- Stellenbeschreibung
- Dienstwagenüberlassungsvertrag
- Die Arbeitsordnung, soweit diese nicht diesem Vertrag widerspricht."
In der dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügten Stellenbeschreibung heißt es u.a.:
"Die hauptsächliche Aufgabe des Arbeitn...