Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlungsgrundsatz. Gratifikation, Prämien
Leitsatz (amtlich)
Stichtagsregelungen sind auch im Zusammenhang mit Zielvereinbarungen grundsätzlich wirkungslos
Normenkette
BetrVG § 75
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen 8 Ca 1288/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.11.2007, Az.: 8 Ca 1288/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Ansprüche des Klägers auf eine Bonuszahlung für das Jahr 2006.
Der Kläger war vom 01.10.2002 bis zum 01.02.2007 bei der Beklagten beschäftigt.
Die Beklagte ist eines der großen Chemieunternehmen. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet.
Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lag der Arbeitsvertrag vom 30.10.2003 zugrunde (vgl. Bl. 9 bis 15 d. A.). In diesem Arbeitsvertrag heißt es – soweit hier interessierend – unter „C. Bezüge und Urlaub”:
Teilnahme am Bonus
Sie werden entsprechend der Regelung der BV 55 bei der Vergabe des Bonus erstmals für das Kalenderjahr 2003 zum 31.05.2004 berücksichtigt.
Ein evtl. Restbetrag der in Ziffer 1.1.2 des Probearbeitsvertrages zugesagten Einmalzahlung ist im Bonus enthalten.
Weiter heißt es unter „D. Sonstige Vereinbarung und Hinweise”:
Gesetzliche, Betriebliche und tarifliche Regelungen
Auf das Anstellungsverhältnis finden die gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sie für Arbeitsverhältnisse dieser Art allgemein gültig sind. Nach dieser Maßgabe kommen die Tarifverträge zum Tragen, die der Arbeitgeber selbst oder falls dies nicht der Fall ist, ein Verband, dessen Mitglied er ist, für den Betrieb abgeschlossen hat.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass spätere Betriebsvereinbarungen den Regelungen in diesem Vertrag auch dann vorgehen, wenn die vertragliche Regelung günstiger ist.
Die BV 55, Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Mitarbeiter vom 21.12.2001, die von der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat für das Werk I. abgeschlossen worden ist, lautet auszugsweise wie folgt:
6. Jährlicher Bonus
6.1
Zusätzlich zu dem Vertragsgehalt gemäß Ziffer 5 wird jährlich ein Bonus gewährt. Hierzu wird ein Budget gemäß Anlage 1 zur Verfügung gestellt. Die Verteilung auf die einzelnen AT-Mitarbeiter erfolgt leistungsbezogen entsprechend der AT-Beurteilung gemäß BV 72.
6.2
Bezugs- und Beurteilungszeitraum für die Vergabe des Bonus des laufenden Jahres ist das Vorjahr. Der Bonus stellt ein nachträgliches, zusätzliches Entgelt für erbrachte persönliche Leistungen im Bezugszeitraum dar. Die Auszahlung des Bonus erfolgt im 2. Quartal des laufenden Jahres.
6.3
Bonusberechtigt sind AT-Mitarbeiter, die zum Auszahlungszeitpunkt unbefristet beschäftigt sind und im gesamten Bezugszeitraum bereits in einem Beschäftigungsverhältnis mit der C. standen. Mitarbeiter, die aus dem Tarifbereich in den AT-Bereich übernommen werden, nehmen ab diesem Zeitpunkt an der Bonusvergabe teil.
6.4
Mitarbeiter mit erheblichen Leistungseinschränkungen erhalten keinen Bonus.
Die Beklagte teilt in dem bei ihr bestehenden Intranet zur Bonusermittlung folgendes mit:
Die individuelle Bonushöhe für jeden Mitarbeiter wird im Zusammenhang mit der Anpassung des Vertragsgehalts durch den Vorgesetzten auf der Basis der im Mitarbeitergespräch beurteilten Zielerreichung festgelegt.
Die Höhe der individuellen Bonuszahlung richtet sich dabei nach der Erreichung der zu Beginn eines Bezugszeitraumes von dem direkten Vorgesetzten mit dem jeweiligen Arbeitnehmer abgestimmten Zielvereinbarung. Eine entsprechende Leistungsbeurteilung des Klägers für das Jahr 2006 ist nicht erfolgt.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund fristloser Eigenkündigung des Klägers vom 01.02.2007. Die Beklagte hat diese fristlose Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 08.02.2007 akzeptiert. Dieser war ein Rechtsstreit der Parteien vorausgegangen, in dem über Ansprüche des Klägers auf einer höhere Bonuszahlung für das Jahr 2005, eine Anpassung seines Vertragsgehaltes, die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte sowie die Zahlung von Schmerzensgeld gestritten haben.
Die Auszahlung des Bonus für das Jahr 2006 an die Mitarbeiter der Beklagten erfolgte im Mai 2007.
Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung,
dass es sich bei dem Bonus um eine Gegenleistung für bereits erbrachte Dienste handele, weshalb diese auch nicht mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbunden werden dürfe. Die Stichtagsklausel enthalte einen willkürlich gesetzten Zahlungstermin und sei daher unzulässig. Diese sei auch deswegen unwirksam, weil sie nicht danach differenziere, von wem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehe. Im Falle des Ausscheidens eines Arbeitnehmers nach Ablauf des Jahres und vor dem willkürlich festgelegten Zahlungstermin im Folgejahr bestehe deswegen eine Verpflichtung der Beklagten zur Bonuszahlung.
Da er eine mindestens durchschnittliche Leistung erbracht habe, habe er ...