Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung, fristlose. Schmiergeldverbot. Fristlose Kündigung. Verstoß gegen Schmiergeldverbot
Leitsatz (redaktionell)
Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegen nimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, verstößt gegen das sog. Schmiergeldverbot und handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Hierin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. Aus Sicht des Arbeitgebers ist hierdurch der Eindruck gerechtfertigt, der Arbeitnehmer werde bei der Erfüllung von Aufgaben nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 21.04.2010; Aktenzeichen 4 Ca 2628/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.04.2010 abgeändert und die Klage – soweit über sie durch das Teil-Urteil entschieden wurde – abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1970 geborene, ledige Kläger ist seit 01.02.2000 bei der Beklagten, die rund 33.000 Mitarbeiter beschäftigt, als Montageingenieur in der Einheit W. zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 6.916,67 EUR tätig. Er ist zuständig für die Planung, Koordination und Durchführung von Isolier-, Gerüstbau- und Korrosionsschutzarbeiten in den Werksteilen. Zu seinem Aufgabenspektrum gehört die Tätigkeit als Kontraktorpate, d.h. er fungiert als Ansprechpartner für externe Unternehmen, die mit der Beklagten Geschäftsbeziehungen unterhalten.
Am 19.03.2009 informierten der C. der Fa. B. AG, Herr F., und der damalige Geschäftsführer der Fa. B. GmbH (fortan B.), Herr V., den Ermittlungsdienst der Beklagten darüber, dass der Kläger von der Fa. B. die Zahlung von Schmiergeldern verlangt habe. Aus Angst um ihre Geschäftsbeziehungen zu der Beklagten waren beide Herren nicht bereit, ihre Aussagen ggf. auch gerichtlich zu bezeugen.
Der Ermittlungsdienst der Beklagten nahm Ermittlungen mit folgendem Ergebnis auf:
In einem 4-Augen-Gespräch machte der Kläger Herrn V. von der Fa. B. folgendes Angebot: Die Fa. B. solle das komplette Material für die Ausführung des Neubaus Gebäude X. bei der Beklagten in Höhe von ca. 250.000,– 300.000,– EUR bestellen und abrechnen. Zu einem späteren Zeitpunkt während der Bauausführung solle die Fa. B. die Materialkosten erneut abrechnen. Der Kläger stellte in Aussicht, dass er den vor Ort verantwortlichen Abwickler austauschen werde, so dass die doppelte Verrechnung von Baumaterialien nicht erkennbar sei. Als Gegenleistung forderte er von der Fa. B. eine Provision in Höhe von 50.000,– – 60.000,– EUR. Nachdem Herr V. äußerte, dass er das Angebot ablehne, entgegnete der Kläger, er möge sich das gut überlegen, da in Zukunft wieder Rahmenverträge ausgehandelt werden.
Bei den Ermittlungen stellte sich für die Beklagte heraus, dass der Kläger von einem weiteren Unternehmen die Zahlung von Schmiergeldern verlangt hatte. Im September 2006 sprach der Kläger den Niederlassungsleiter der Fa. I. GmbH, Herrn J., an, man könne sich mal darüber unterhalten, wie man den Umsatz der Fa. I. steigern könne. Daraufhin lud die Geschäftsleitung der Fa. I. GmbH, bestehend aus Herrn R. und Herrn Re., den Kläger zu einem Gespräch nach K.. Im Rahmen des Gesprächs forderte der Kläger 2 % vom abgewickelten Umsatz ab Oktober 2006 und begründete dies damit, dass ein steigender Umsatz für die Fa. I. deren Deckungsbeitrag erhöhe und er daran teilhaben wolle.
Vor rund eineinhalb Jahren trat der Kläger erstmals an die Fa. I. GmbH heran, um sich von dieser private Rechnungsbeträge erstatten zu lassen, für die kein dienstlicher Hintergrund bestand. Dabei gab er im Abstand von 1 – 2 Monaten dem für die Beklagte zuständigen Bauverantwortlichen der Fa. I., Herrn H., ein Kuvert mit der Bitte, dieses an den Niederlassungsleiter der Fa. I., Herrn J., weiterzuleiten. Die Kuverts enthielten Bewirtungs-, Tank- und Taxibelege in einer Größenordnung zwischen 200 und 500 EUR je Kuvert. Nach Eingang der Kuverts nahm die Fa. I. eine Erstattung vor, obwohl hierzu aus geschäftlicher Sicht keine Veranlassung bestand. Der Niederlassungsleiter ging davon aus, dass im Fall der Nichterstattung der Beträge Aufträge bei der Beklagten verloren gehen würden.
Die Ermittlungen ergaben ferner, dass der Kläger am 14.07.2007 und am 28.02.2009 VIP-Eintrittskarten der Fa. I. GmbH für das Stadion des Fußballvereins XY nutzte. Die Fa. I. verfügt über eine Dauerkarte, bei der ein Logenplatz umgerechnet pro Fußballspiel 117,– EUR kostet. Der Kläger ließ sich die Annahme di...