Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 4 Ca 225/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 30.05.2001, Az.: 4 Ca 225/01 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung und die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung.

Der 31-jährige, verheiratete Kläger war seit dem 17.07.1989 bei der Beklagten, die mit in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmern Kunststoffteile herstellt, als Maschinenführer gegen Zahlung eines monatlichen Lohnes in Höhe von zuletzt 4.809,00 DM brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der geltende Manteltarifvertrag für die chemische Industrie anwendbar.

Der Kläger sandte mit seinem Handy mehrere SMS-Mitteilungen an Frau H., die ca. 20 Jahre alt ist und im Betrieb der Beklagten ausgebildet wird. Er versuchte durch diese Mitteilungen, die er teilweise während seiner Arbeitszeit an die ebenfalls im Betrieb anwesende Auszubildende sandte, Kontakt mit Frau H. aufzunehmen; während des Rechtsstreits führte der Kläger hierzu aus, er habe dabei gegenüber Frau H. erklärt, dass er daran interessiert sei, mit ihr zusammenzukommen. Frau H. lehnte dieses Ansinnen in SMS-Mitteilungen, die sie ihrerseits als Antwort per Handy an den Kläger sandte, jedesmal ab.

Der Kläger führte desweiteren ein Telefongespräch mit Frau H. das inhaltlich den gleichen Verlauf nahm wie die Kommunikation per SMS.

Am 19.02.2001 sandte der Kläger sodann wiederum während der Arbeitszeit an die zu dieser Zeit ebenfalls im Betrieb tätige Frau H. ein SMS mit folgendem Inhalt: „Hallo B., Du geiles Etwas, heute komme ich zu Dir dann bumsen wir eine Runde.”

Daraufhin wandte sich Frau H. zunächst an die betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung und anschließend an ein Betriebsratsmitglied, das die Personalabteilung über den Vorfall informierte. Nachdem der Vorgesetzte des Klägers, Herr R. Kenntnis von dem Vorfall bekam, sprach er den Kläger hierauf an; dieser antwortete, das sei seine Privatsache.

Mit Schreiben vom 21.02.2001 (Bl. 18 f, d.A.), das am gleichen Tag beim Betriebsrat einging, unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat über den Vorfall und teilte mit, sie beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Der Betriebsrat antwortete hierauf mit Schreiben vom 23.02.2001, es werde kein Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung eingelegt. Nach Eingang des Antwortschreibens des Betriebsrates kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2001 (Bl. 4 d.A.), welches dem Kläger am 28.02.2001 zuging, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fristlos.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 05.03.2001 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens eingegangenen Klage gewandt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten,

der Vorfall vom 19.02.2001 sei nicht geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Arbeitgeber habe auch bei sexuellen Belästigungen den geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Infolgedessen sei der Kläger abzumahnen gewesen, zumal er seit über 12 Jahren bei der Beklagten, ohne Ermahnungen und Abmahnungen beschäftigt sei. Er, der Kläger, bedauere die einmalige Entgleisung aufrichtig.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.02.2001 nicht beendet wurde,
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endete,
  3. falls er mit seinem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 obsiege, die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Arbeiter weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltendgemacht,

sie habe sich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Kläger trennen müssen, da der SMS-Text für die Auszubildende H. beleidigend und herabwürdigend gewesen sei. In ihrem Betrieb sei eine größere Anzahl von weiblichen Auszubildenden tätig, so dass eine erhöhte Fürsorgepflicht bestehe. Zu berücksichtigen sei im Übrigen auch, dass sich der Kläger gegenüber seinem Vorgesetzten, Herrn R. uneinsichtig gezeigt habe.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat mit Urteil vom 30.05.2001 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 23.02.2001 nicht aufgelöst worden ist. Desweiteren hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Arbeiter weiterzubeschäftigen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Rechtsunwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 19.02.2001 hat das Arbeitsgericht darauf gestützt, dass angesichts der langen Beschäftigungsdauer des Klägers und der zunehmenden T...

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