Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung. Entgeltvereinbarung. Garantiegehalt. Auslegung einer Entgeltvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vereinbarung eines „Garantiegehalts” führt dazu, dass der Anspruch erfolgsunabhängig für den Arbeitnehmer besteht.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 21.09.2009; Aktenzeichen 4 Ca 1541/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.09.2009 – 4 Ca 1541/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Auslegung einer Vergütungsabrede und als deren Ergebnis darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Lohnrückstände auszugleichen.

Der Kläger ist seit 2002 bei der Beklagten als Verkäufer für Abwassertechnik beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 02.12.2002 verwies hinsichtlich der Vergütung auf eine „Gehaltsvereinbarung im Anhang”.

Diese hat unter anderem folgenden Wortlaut:

1. Fixum

Das Fixum beträgt monatlich 1.500,00 Euro brutto

2. Garantiegehalt

Der Arbeitgeber garantiert ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.100,00 Euro. Dieses Gehalt setzt sich zusammen aus dem Fixum den angefallenen Provisionen und Prämien. Erreichen diese nicht den garantierten Betrag, wird der Differenzbetrag durch den Arbeitgeber vorgelegt. Dieser Ausgleichsbetrag ist bei übersteigenden Provisionen und Prämien in den Folgemonaten verrechenbar.

3. Provisionen

Aufgrund einer Erkrankung war – dies ist die Sachdarstellung des Klägers – bzw. ist er – nach Auffassung der Beklagten nur eingeschränkt vertragsgemäß einsetzbar. Seine Provisionsabrechnungen wiesen ab Dezember 2008 nur Provisionsbeträge zwischen EUR 0,72 und EUR 63,91 aus. Ab März 2009 hat die Beklagte daher nur 1.600,00 monatlich gezahlt.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Zahlung weiterer EUR 500,00 für die Monate Mai bis Juli 2009.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an den Kläger EUR 2.500,00 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus EUR 500,00 seit dem 01.04.2009, aus EUR 500,00 seit dem 01.05.2009, aus EUR 500,00 seit dem 01.06.2009, aus EUR 500,00 seit dem 01.07.2009, aus EUR 500,00 seit dem 01.08.2009.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

nach dem Wortlaut der Vereinbarung zwischen den Parteien sei eine kurzfristige Vorauszahlung eines evtl. Differenzbetrages durch den Arbeitgeber vorgesehen gewesen. Es sei keineswegs vereinbart worden, dass ohne Verrechnung immer ein Gehalt von mindestens EUR 2.100,00 gezahlt werden müsse. Ein Mitarbeiter der Beklagten, juristischer Laie, habe die Gehaltsvereinbarung aufgesetzt und mit dem Kläger, ebenfalls einem juristischen Laien, im Einzelnen durchgesprochen. Er habe ihm erklärt, dass er monatlich EUR 1.500,00 als Bruttogehalt garantiert, also in Form eines Fixums erhalten werde. Der weitere Gehaltsbetrag solle provisionsabhängig, also variabel, gestaltet sein. Damit sei der Kläger einverstanden gewesen, weil er sich aus der Provisionsabhängigkeit des zusätzlichen Entgeltbestandsteils ein höheres Endgehalt versprochen habe als bei einem reinen Fixgehalt. Es sei dem Kläger erklärt worden, dass der Ausgleich auch in Form eines Abzuges von dem vorläufigen Betrag von EUR 2.100,00 erfolgen könne, so dass sich ein geringerer Verdienst in den Folgemonaten dann jeweils ergeben könne. Auch damit sei der Kläger einverstanden gewesen. Er sei davon ausgegangen, genügend Pumpen und Materialien für die Beklagte verkaufen zu können und so auf Dauer ein höheres Gehalt als EUR 2.100,00/Monat zu erzielen.

Des Weiteren sei der Kläger entweder nicht willens oder in der Lage, auch nur sein Grundgehalt im Ansatz zu erwirtschaften. Er könne weder Verkäufe tätigen, noch Lasten in nennenswertem Umfang heben. Auch entziehe er sich gezielt der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung, teils durch Abwesenheit infolge Krankheit und/oder Urlaubs, im Falle der Anwesenheit auch durch schlichtes Nichtstun, was zu den von ihm selbst abgerechneten Verkaufsumsätzen führe.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 21.09.2009 – 4 Ca 1541/09 – antragsgemäß zur Zahlung von EUR 2.500,00 brutto nebst Zinsen verurteilt.

Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 45 bis 49 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 08.10.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 23.10.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 30.11.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwischen dem Zeugen K. und dem Kläger, beide juristische Laien, sei lediglich ein Fixum von EUR 1.500,00 brutto vereinbart gewesen. Das in der Vereinbarung enthaltene Wort „Garantie” dürfe nicht juristisch dogmatisch verstanden w...

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