Entscheidungsstichwort (Thema)

BAT. Bezugnahme. Vertragsauslegung, ergänzende. Vertragsauslegung, Bezugnahme auf BAT

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach die Bestimmungen des BAT in der jeweils maßgebenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, kann dahingehend auszulegen sein, dass eine arbeitsvertragliche Bindung der Parteien an die Bestimmungen des TV-L besteht.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Teilurteil vom 06.05.2009; Aktenzeichen 1 Ca 1027/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.2011; Aktenzeichen 4 AZR 243/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6.5.2009 – 1 Ca 1027/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren darüber, ob auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis, abgesehen von den im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausnahmeregelungen, die Bestimmungen des TV-L anzuwenden sind.

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, dem Pfälzischen Verein für W e. V., seit dem 01.06.1992 als Altenpflegerin beschäftigt. Der zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag vom 01.06.1992 enthält unter Ziffer 13 folgende Bestimmung:

„Abgesehen von den hiermit vereinbarten Ausnahmen gelten im Übrigen für das durch diesen Vertrag begründete und geregelte Beschäftigungsverhältnis die Bestimmungen des BAT in der jeweils maßgebenden Fassung.”

Zur Darstellung des Inhalts des Arbeitsvertrages im Einzelnen wird auf Blatt 5 bis 7 der Akte Bezug genommen.

Die Höhe der Arbeitsvergütung der Klägerin richtete sich immer nach den für die Tarifgemeinschaft Bund/Länder maßgeblichen Vergütungstarifverträgen bzw. Tabellen.

Nach Inkrafttreten des TVöD und des TV-L bot die Beklagte der Klägerin – ebenso wie anderen Mitarbeitern – an, das Arbeitsverhältnis künftig unter Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes (AVR) fortzuführen. Dieses Angebot lehnte die Klägerin ab. Daraufhin vertrat die Beklagte die Auffassung, das Arbeitsverhältnis und insbesondere auch die Arbeitsvergütung der Klägerin bestimmten sich fortan nach den maßgeblichen Vorschriften des BAT in seiner letzten Fassung.

Mit ihrer am 24.07.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten und mehrfach erweiterten Klage hat die Klägerin zunächst die Erhöhung ihrer Arbeitsvergütung zum 01.01.2008 sowie zum 01.01.2009 nach Maßgabe des Tarifabschlusses für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunalen Arbeitgebern geltend gemacht. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass dem Arbeitsverhältnis, abgesehen von den im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausnahmen, die Bestimmungen des TVöD, hilfsweise die Bestimmungen des TV-L, zugrunde zu legen sind.

Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, die im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahme auf den BAT müsse sinngemäß auch als Verweisung auf das Nachfolgetarifwerk, also auf den TVöD bzw. den TV-L verstanden werden. Es handele sich um einen Fall der Tarifsukzession.

Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,

im Wege eines Teilurteils vorab festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem mit ihr am 01.06.1992 begründeten und geregelten Beschäftigungsverhältnis, abgesehen von den im Vertrag vereinbarten Ausnahmen, die Bestimmungen des TVöD in seiner jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem mit ihr am 01.06.1992 begründeten und geregelten Beschäftigungsverhältnis, abgesehen von den im Vertrag vereinbarten Ausnahmen, die Bestimmungen des TV-L in seiner jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, der TVöD stelle keine bloße Fortschreibung des BAT dar. Im Übrigen habe der BAT auch nicht automatisch mit dem Inkrafttreten des TVöD seine Geltung verloren, sondern lediglich seine zwingende Wirkung eingebüßt und wirke daher nach, bis er durch eine andere Abmachung ersetzt werde. Im Rahmen einer Vertragsauslegung könne nicht unterstellt werden, dass die Parteien, hätten sie gewusst, dass der BAT gekündigt werde, den TVöD vereinbart hätten. Sie – die Beklagte – hätte bei unterstellter Kenntnis der Kündigung des BAT und der Einführung eines leistungsorientierten Tarifwerkes nicht auf den TVöD, sondern auf die AVR Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2009 (Bl. 66 – 68 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 06.05.2009 festgestellt, dass dem Arbeitsverhältnis der Parteien, abgesehen von den im Arbeitsvertrag vom 01.06.1992 vereinbarten Ausnahmen, die Bestimmungen des TV-L in seiner jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen sind. Den Hauptantrag hat das Arbeitsgericht a...

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