Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens
Leitsatz (redaktionell)
Der Anspruch auf Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens setzt voraus, dass die Parteien ein Arbeitszeitkonto vereinbart haben und dieses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben in der behaupteten Höhe enthält.
Normenkette
BGB §§ 611, 612 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 08.04.2014; Aktenzeichen 6 Ca 932/13) |
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - Az.: 6 Ca 932/13 - vom 08. April 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers.
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Speditionsunternehmen, vom 21. Juni 2010 bis 30. März 2013 als Kraftfahrer im Güterfernverkehr beschäftigt, zuletzt zu einer monatlichen Pauschalvergütung von 2.350,00 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2010 (K 1 nach Bl. 6 d. A), der ua. folgende Regelungen enthält:
"2. Tarifbindung: Das Arbeitsverhältnis unterliegt den jeweiligen Tarifverträgen für das Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz, soweit nicht nachstehend etwas Zusätzliches vereinbart wird.
5. Inhalt der Tätigkeit: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Leistung von Mehrarbeit, Nachtarbeit und Schichtarbeit im Rahmen der tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. ...
7. Entlohnung: Der Arbeitnehmer wird in der Lohntabelle II, Lohgruppe II des jeweils gültigen Lohntarifvertrages des Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz eingestuft.
Das Monatsentgelt beträgt 2.000,00 Euro (brutto)
Ein etwa über den tariflichen Lohn hinausgehender Betrag ist eine freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistung, auf welche tarifliche Lohnerhebung in Anrechnung gebracht werden können.
8. Spesen: Die Spesenzahlung richtet sich nach dem MTV-Arbeiter. Ergänzend wird unter Berücksichtigung der Lohnrichtlinien vereinbart:
Spesen pro Arbeitstag = 6,00 Euro
Spesen pro Arbeitstag mit Nachteinsatz = 24,00 Euro
15. Zusatzvereinbarung: Mit dem vereinbarten Monatsentgelt sind alle monatlich
anfallen Arbeitsstunden abgegolten.
Als Pausen werden täglich 1,0 Stunden angerechnet.
..."
Die Beklagte überließ dem Kläger monatlich ein Journal, aus dem sich die vom Kläger mitgeteilten "Kommt- und Geht"-Zeiten für jeden einzelnen Arbeitstag, sowie auswärtige Übernachtungen ergeben. Am Ende enthielten die Journale monatlich eine Addition der angegeben Zeiten, wobei täglich pro Tag pauschal eine Stunde als Pause berücksichtigt wurde.
Der Kläger hat am 23. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein -Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - nach erstmaliger erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung am 26. August 2013 vorliegende Zahlungsklage erhoben und die Erteilung eines Zeugnisses verlangt. Wegen des Zeugnisses haben die Parteien im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht vom 08. April 2014 einen Teilvergleich geschlossen.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet, ihm für den Zeitraum Juli 2010 bis Februar 2013 insgesamt 1.998,97 geleistete Überstunden zu einem Stundenlohn von 13,66 Euro brutto zuzüglich tariflicher Überstundenzuschläge in Höhe von 25 % zu vergüten und eine von ihm erstellte tabellarische Überstundenberechnung, sowie die ihm monatlich von der Beklagten überlassenen Journale Fernverkehr (K 3 nach Bl. 6 d. A.) vorgelegt. Zwischen den Parteien sei ausweislich der Journale in Übereinstimmung mit den tariflichen Bestimmungen ein Arbeitszeitkonto vereinbart worden, da ihm monatlich die geleisteten Stunden als "Monatssumme" mitgeteilt worden sei. Ausweislich der Mitteilung im Journal für Dezember 2012 (Bl. 116 d. A.) seien 1.736,97 Stunden als Saldo auf unklarer Berechnungsgrundlage auf seinem Konto vorhanden gewesen. Die unangemessen kurze Ausschlussfrist nach § 27 Manteltarifvertrag gewerbliche Arbeitnehmer Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz vom 16. August 2010 (Bl. 27 ff. d. A, im Folgenden: MTV Verkehrsgewerbe RP) sei unwirksam, ebenso die intransparente Vereinbarung einer Pauschalvergütung und einer einstündigen Pausenzeit im Arbeitsvertrag, zumal er Pausen tatsächlich an maximal 20 Tagen gemacht habe. Einer fristgerechten Geltendmachung habe es auch deshalb nicht bedurft, weil die Stunden infolge des Arbeitszeitkontos anerkannt seien.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 34.132,41 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 07. September 2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sämtliche vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung sei mit der jeweils ausgezahlten in Einklang mit dem Tarifvertrag vereinbarten und aus im Einzelnen dargelegten tarifvertraglichen Gründen a...