Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Betriebsvereinbarung. Altersteilzeitvertrag und Gesamtbetriebsvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

Sieht ein Tarifvertrag vor, dass Arbeitnehmer/innen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist von zur Zeit 1.080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden haben, mit dem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes und weiteren tariflichen Bestimmungen vereinbaren können, enthält diese tarifliche Regelung keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Altersteilzeitbewerber bereits bei Antragsstellung das 55. Lebensjahr vollendet haben muss (a.A. LAG Hamm, Urteil v. 21.06.2005 – 6 Sa 167/05).

 

Normenkette

BGB § 315

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 03.08.2005; Aktenzeichen 10 Ca 2778/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.06.2007; Aktenzeichen 9 AZR 498/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.08.2005 – Az. 10 Ca 2778/04 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Förderung von Altersteilzeit gemäß Antrag auf Altersteilzeit vom 16.12.2003 zu schließen mit der Maßgabe, dass der Kläger seine Arbeitsleistung vom 01.02.2006 bis 31.01.2009 vollschichtig erbringen wird und das Arbeitsverhältnis vom 01.02.2009 bis 31.01.2012 ohne Arbeitsleistungserbringung ausläuft.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits zu tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.200,00 EUR festgesetzt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.08.2005 (dort S. 2 bis 4 = Bl. 138 bis 140 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Altersteilzeitvertrag entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Förderung von Altersteilzeit zu schließen,

  1. mit der Maßgabe, dass er seine Arbeitsleistung vom 01.05.2004 bis zum 30.04.2007 vollschichtig erbringen wird und das Arbeitsverhältnis vom 01.05.2007 bis zum 30.04.2010 ohne Arbeitsleistungserbringung ausläuft,

    hilfsweise

  2. mit der Maßgabe, dass er seine Arbeitsleistung vom 01.02.2005 bis zum 31.01.2008 vollschichtig erbringen wird und das Arbeitsverhältnis vom 01.02.2008 bis zum 31.01.2011 ohne Arbeitsleistungserbringung ausläuft.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 03.08.2005 (Bl. 137 ff. d. A.) die Klage als unbegründet abgewiesen. Hierzu hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die vom Kläger begehrten Altersteilzeitverträge würden die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes (ATG) nicht erfüllen. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 ATG müsse sich die Altersteilzeitarbeit zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden könne. Dies sei aber weder im Anschluss an die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Vertragslaufzeit bis zum 30.04.2010 noch durch die mit dem Hilfsantrag begehrte Vertragslaufzeit bis zum 31.01.2011 möglich. Für Versicherte des Geburtsjahres 1949 sei die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab dem 01.01.2006 erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Diese gesetzliche Altersgrenze erreiche der am 21.01.1949 geborene Kläger erst am 21.01.2012. Demgegenüber würden die Laufzeiten der vom Kläger geltend gemachten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse lediglich bis zum 30.04.2010 bzw. 31.01.2011 reichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 4 ff. des Urteils vom 03.08.2005 (= Bl. 140 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz am 19.08.2005 zugestellt worden ist, hat am 13.09.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 21.11.2005 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 21.11.2005 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend,

er habe bereits mit Antrag vom 16.12.2003 die Vereinbarung einer Altersteilzeitbeschäftigung für die Zeit ab dem 01.02.2006 bis 31.01.2012 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Vor Ablauf dieses Altersteilzeitverhältnisses, nämlich am 25.01.2012 vollende er auch das 63. Lebensjahr. Die Beklagte hätte noch im Dezember 2003 im Rahmen der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit vom 30.08.2000 über diesen Antrag entscheiden müssen. Diese Entscheidung hätte für den Kläger positiv ausfallen müssen, da diesem Antrag weder dringende betriebliche Belange entgegenstehen würden noch die Grenze der Überforderung übersc...

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