Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeit. Arbeitszeitkonto. TV Privates Transport- und Verkehrsgewerbe. Tarifauslegung: Arbeitszeit im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz
Leitsatz (amtlich)
Die tariflichen Bestimmungen für das private Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz begründen keinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung von zumindest 39 Stunden wöchentlich. Sie stehen einer arbeitsvertraglichen Regelung, die zu einer Saldierung von 39 Stunden wöchentlich überschreitenden Arbeitszeiten mit wöchentlichen Arbeitszeiten von unter 39 Stunden führt, nicht grundsätzlich entgegen.
Normenkette
TVG §§ 1, 4
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 03.12.2008; Aktenzeichen 1 Ca 1351/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.11.2008 – Az.: 1 Ca 1351/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifrechtlichen Vorgaben zur wöchentlichen Arbeitszeit und über den sich hieraus ergebenden Entgeltanspruch des Klägers.
Der Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags und Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 11.3.2004 als Omnibusfahrer im Linienverkehr beschäftigt. Er ist Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates. Die Parteien sind tarifgebunden.
Im Arbeitsvertrag der Parteien ist u.a. Folgendes vorgesehen:
„§ 2 Maßgeblicher Tarifvertrag
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende im privaten Transport und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V. geltenden Fassung.
§ 3 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 170 Stunden monatlich.
Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Mehrarbeit aus betrieblichen Gründen verpflichtet.”
In der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ist „zu § 3 Arbeitszeit” ergänzend vereinbart:
„Gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe c Arbeitszeitgesetz wird der Ausgleichszeitraum für die durchschnittlich zu erbringende monatliche Arbeitszeit auf das Kalenderjahr festgelegt.”
Es existiert ferner eine Geschäftsanweisung der Beklagten vom 12.11.2002, in der es u.a. heißt:
„Im Rahmen des wirtschaftlich möglichen legt die Geschäftsführung für die Fahrbediensteten der M. GmbH im Bezug auf die Arbeitszeit folgende Regeln zu Grunde:
- Die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit beträgt 170 Stunden, je nach Turnus und Monatslänge. Sollte durch Tarifverhandlungen eine andere monatliche Arbeitszeit vereinbart werden, so ersetzt die sodann fest gelegte Arbeitszeit die Zahl „170”.
- Die Geschäftsleitung wird rechtzeitig im Voraus die Jahresarbeitszeit, nach Monaten unterteilt, für das Folgejahr bekannt geben. Wochenfeiertage werden extra ausgewiesen.
- Ausgleichszeitraum ist das Kalenderjahr.
- Analog zu den Regelungen für Fahrbedienstete der M.Verkehrsgesellschaft mbH wird für die Fahrbediensteten der M. mbH ein so genanntes Zeitkonto eingerichtet. Die Beschäftigten (m/w) erhalten dadurch die Möglichkeit, bei privaten dringenden Anlässen auch ins Zeitminus zu gelangen, und die fehlende Zeit durch Zusatzdienste nachzuarbeiten. Die Diensteinteilung kann im betrieblichen Interesse Dienstzeitverschiebungen anordnen.
Unabhängig von Punkt 3., insbesondere aber um die finanzielle Situation der Beschäftigten stabil zu halten, werden Mehrarbeitsstunden (also Überstunden) alle zwei Monate zur Auszahlung gebracht, sofern denn die Regelarbeitszeit für den Bemessungszeitraum überschritten wurde. Wünscht der Mitarbeiter die Zeit abzufeiern, so wird lediglich der Zuschlag ausgezahlt. Die Geschäftsführung behält sich eine Begrenzung der abzufeiernden Mehrarbeitsstunden vor.
Umgekehrt aber führt ein Zeitminus nach Ablauf von zwei Monaten nicht zum Lohnabzug. Dem Beschäftigten ist ein Nachholen der Zeit zu ermöglichen, sofern die betrieblichen Belange dies zulassen, Ausgleichszeitraum siehe Punkt 3..
- Nach den Bestimmungen des Tarifvertrags erhalten Fahrbedienstete erst ab der 40. Stunde den Mehrarbeitszuschlag. Die M. gewährt den Beschäftigten den Mehrarbeitszuschlag bereits ab ≫39 Stunden.
- Wird ein Dienst verspätet angetreten, so erhält der Beschäftigte ab dem persönlichen Erscheinen in der Diensteinteilung/Leitstelle die Zeit als Arbeitszeit gutgeschrieben.
- Die Zulage für geteilte Dienste ist in der Antrittsprämie enthalten. Weitere Festlegungen bezüglich Antrittsprämie sind der Geschäftsanweisung – Definition Antrittsprämie zu entnehmen.
Diese Regelung wird rückwirkend zum 01.10.2002 in Kraft gesetzt.”
Der Kläger wird im Rahmen eines Jahresdienstplanes in einem relativ festen Schema 4 Tage Arbeit, 1 Tag frei, 5 Tage Arbeit, 2 Tage frei, das Jahr durch zur Arbeit eingesetzt. Die Beklagte zahlt in jedem Monat Grundlohn auf der Basis von 170 Stunden. Zu Beginn eines jeden Jahres legt die Beklagte fest, wie sich die so genannte Soll-A...