Leitsatz (amtlich)
1. Ein Arbeitnehmer kann das im Vorjahr gewährte Weihnachtsgeld dann nicht behalten, wenn der anwendbare Tarifvertrag vorsieht, dass das Weihnachtsgeld dann zurück zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eigener Kündigung vor dem 31. März des Folgejahres ausscheidet und der Arbeitnehmer zum arbeitsfreien 01. April „ordentlich „gekündigt hat und dieser Termin kein gesetzlich oder vertraglich vorgesehener Beendigungstermin ist.
2. Zur Frage der Aufrechnung von Rückforderungen in Bruttohöhe mit dem Lohn/Gehalt.
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 09.11.2000; Aktenzeichen 3 Ca 2014/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – AZ: 3 Ca 2014/00 – vom 09.11.2000 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 12–15 d. A.) seit 27.01.1998 als Altenpflegerin beschäftigt war, hat mit Schreiben vom 17.01.2000 mit nachstehendem Wortlaut eine Kündigung erklärt:
Betrifft: Kündigung
Hiermit möchte ich mein Arbeitsverhältnis, aus persönlichen Gründen, fristgerecht zum 01.04.2000 kündigen.
Nach dem Arbeitsvertrag, § 9, ist eine ordentliche Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres bei der Beschäftigungsdauer der Klägerin einzuhalten.
Nachdem die Beklagte den der Höhe nach unstreitigen Betrag, der der Klägerin als Zuwendung im November 1999 gezahlt wurde, in der Abrechnung für März 2000 als Bruttobetrag vom dortigen Bruttobetrag abgezogen und einbehalten hat, verlangt die Klägerin mit ihrer Klage, welche am 07.08.2000 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, die Auszahlung dieses Betrages nebst einer 4-prozentigen Verzinsung seit Rechtshängigkeit.
Die Klägerin hat ihre Klage im Wesentlichen damit begründet, dass ihr die Zuwendung für 1999 allein deshalb zustünde, weil sie im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu einem Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes gewechselt sei.
Die Kündigung zum 01.04.2000 sei von der Beklagten auch widerspruchslos hingenommen worden, so dass keine Kündigung zum 31.03.2000 vorliege.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von DM 4.514,06 brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Klägerin nicht auf die Ausnahmevorschrift des Zuwendungstarifvertrages berufen könne, da der Nachfolgearbeitgeber der Klägerin, die J. noch sie selbst Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes seien.
Der Klägerin habe man auf ihrem Kündigungsschreiben bestätigt, dass ihre Kündigung Rechtswirksamkeit nur zum 31.03.2000 entfalten könne, so dass eine Rückzahlungspflicht der Kläger bestünde, wobei man den vollständigen Rückforderungsbetrag mit dem Märzgehalt deshalb verrechnet habe, um den Sachverhalt abschließend zu erledigen und eine Verzinsung durch die Klägerin bezüglich des Restbetrages zu verhindern.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 09.11.2000 dem Klageantrag entsprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, weil die Klägerin zwar nicht zu einem Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungstarifvertrag gewechselt sei, da dieser privatrechtlich organisiert und kein anderer Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Zuwendungstarifvertrag sei.
Aber die Rückzahlungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Zuwendungstarifvertrag seien nicht erfüllt, weil die Klägerin zum 01.04.2000 gekündigt habe. Diese Kündigung halte zwar nicht die vereinbarte Kündigungsfrist ein, könne jedoch nicht auf den 31.03.2000 umgedeutet werden. Dagegen spreche auch der Wille der Klägerin, bei Ausspruch der Kündigung ihre Zuwendung behalten zu wollen, so dass die Nichteinhaltung der vereinbarten Frist dazu führe, eine Kündigung der Klägerin zum 30.06.2000 auszumachen.
Das Verhalten der Klägerin sei auch nicht treuwidrig, wobei nicht verkannt werde, dass die Klägerin den Kündigungstermin ausschließlich im Hinblick auf die Zuwendung gewählt habe. Es wäre jedoch Sache der Beklagten gewesen, auf das Kündigungsschreiben der Klägerin zu reagieren und entweder einen Aufhebungsvertrag zum 31.03.2000 abzuschließen oder aber die Klägerin zur Erbringung der Arbeitsleistung bis zum 30.06.2000 aufzufordern.
Der Beklagten stehe es frei, die Klägerin wegen möglicher Schäden und wegen nicht erbrachter Arbeitsleistungen zum 30.06.2000 zu belangen.
Die Beklagte sei zudem nicht berechtigt gewesen, das Gehalt der Klägerin aus März 2000 mit der gezahlten Zuwendung zu verrechnen, weil die Bestimmungen der §§ 394 BGB, 850 ff ZPO mißachtet seien.
Die verlangten Zinsen aus dem Bruttobetrag seien berechtigt.
Nach Zustellung des Urteils am 20.11.2000 hat die Beklagte am 20.12.2000 Berufung eingelegt, welche am 18.01.2001 im Wesentliche...