Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsteilübergang. Kündigung eines Dienstleistungsvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

Bleibt die Verwaltung eines Betriebs von einem Betriebsübergang ausgenommen und wird diese von dem bisherigen Inhaber weiter geführt, der auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags für die übergegangenen Betriebsteile tätig ist, so führt die Aufkündigung dieses Dienstleistungsvertrags zu betriebsbedingten Kündigungsgründen, nicht aber zu einem Betriebsübergang, wenn die neuen Betriebsinhaber die Verwaltung nunmehr mit eigenem Personal durchführen.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 08.03.2004; Aktenzeichen 8 Ca 3560/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 08.03.2004 – AZ: 8 Ca 3560/03 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage, welche am 07.11.2003 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde gegen eine Kündigung, welche die Beklagte zu 1) unter dem 30.10.2003 aus betriebsbedingten Gründen erklärt hat und verlangt von der Beklagten zu 2) die Weiterbeschäftigung über den 31.12.2003 hinaus als kaufmännische Sachbearbeiterin/Sekretärin.

Die Klägerin war von 1998 an bei der Firma Z. als kaufmännische Angestellte beschäftigt und im Zuge der Auslagerung des kaufmännischen Bereiches ging ihr Arbeitsverhältnis auf die als Holdinggesellschaft neu gegründete Beklagte zu 1) über.

Die Beklagte zu 2) hat mit Unternehmenskaufvertrag vom 25.04.2003 die wesentlichen Teile des aktiven Geschäftsbetriebes der Y. und die Geschäftsanteile an der Z. von der Beklagten zu 1) gekauft, wobei alle Arbeitsverhältnisse der Y. auf die Beklagte zu 2) übergegangen sind. Mit Vertrag vom 25.04.2003 haben die Beklagten vereinbart, dass die Beklagte zu 1) rückwirkend ab 01.01.2003 folgende Dienstleistung erbringt:

  1. Abrechnung von Werkvertrags-/Subunternehmerleistungen
  2. Anfordern und Verwalten von Bürgschaften
  3. Besucherbewirtung
  4. Betreuung der Kostenrechnung/mitlaufende Kalkulation
  5. Durchführung und Überwachung des Zahlungsverkehrs
  6. EDV-gestützte Werkzeug- und Inventarverwaltung
  7. Erstellung der Liquiditätsplanung
  8. Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung
  9. IT-Administration (in Zusammenarbeit mit externem Dienstleister)
  10. Kommunikation und Berichtswesen mit und für Banken und Versicherungen
  11. Vorbereitung und Durchführung de Lohn- und Gehaltsabrechnung (in Zusammenarbeit mit externem Dienstleister)
  12. Mahnwesen
  13. Personaladministration
  14. Personalentwicklungs,- Planung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen
  15. Poststelle, Bearbeitung von Aus- und Eingangspost
  16. Sekretariat
  17. Statistische Meldung
  18. Telefon-Administration
  19. Telefonzentrale und Empfang
  20. Unterstützung des Einkaufs durch eine Mitarbeiterin
  21. Verwaltung und Ausgabe der Arbeitskleidung
  22. Verwaltung von Mietverträgen für Montagestützpunkte.

Mit Schreiben vom 22.05.2003 hat die Beklagte zu 2) verschiedene Bereiche zum 31.08.2003 bzw. 30.09.2003 und den gesamten Dienstleistungsvertrag zum 31.12.2003 mit Schreiben vom 26.06.2003 aufgekündigt.

Die Klägerin hat ihre Klage im Wesentlichen damit begründet,

dass die Kündigung der Beklagten zu 1) deshalb unwirksam sei, weil die betriebsbedingten Gründe nicht vorlägen. Zwischen den von der Beklagten zu 2) übernommenen Tochterbetrieben der Beklagten zu 1), Imobau und Z. und der Beklagten zu 1) hätte ein Gemeinschaftsbetrieb bestanden, weil ein einheitlicher Leitungsapparat bestanden habe, da die beiden Vorstände der Beklagten zu 1) auch Geschäftsführer der Imobau gewesen seien und die Beklagte zu 1) die Verwaltungsarbeiten für sämtliche Tochtergesellschaften erledigt habe und dabei die im Haus befindlichen Bürogeräte von allen Mitarbeitern sämtlicher Gesellschaften genutzt worden seien, es nur eine einzige Personalabteilung gegeben habe.

Die Beklagte zu 2) führe künftig die Verwaltungsarbeiten durch, wofür Neueinstellungen für exakt den Tätigkeitsbereich der Klägerin vorgenommen worden seien, während die Bewerbung der Klägerin für diese Stelle von der Beklagten zu 2) nicht berücksichtigt worden sei.

Die Kündigung sei zudem nach § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Beklagte zu 2) den Betrieb übernommen habe, indem die Klägerin bislang gearbeitet hätte. Die Beklagte zu 2) habe nämlich die Dienstleistung, die die Beklagte zu 1) bislang erbracht habe, im Jahre 2003 sukzessive selbst übernommen und führe sie ab 01.01.2004 vollständig in dem bisherigen Räumlichkeiten in Ludwigshafen weiter, wie die Beklagte zu 1) bislang. Bei der Beklagten zu 2) würden die bisherigen Vorstände der Beklagten zu 1) in leitenden Funktionen weiter arbeiten und der bisherige kaufmännische Leiter der Beklagten zu 1) Herr X.. Es liege keine Funktionsnachfolge vor, weil die Beklagte zu 2) nicht lediglich die bisherigen Dienstleistungen, die die Beklagte zu 1) ausgeführt habe, fortführe. Denn die Beklagte zu 2) v...

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