Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug. Arbeitsentgelt. Arbeitsentgelt und Annahmeverzug
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitsangebot des Arbeitnehmers ist entbehrlich, wenn ein Vertreter des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer mündlich und somit unwirksam bereits zuvor gekündigt und ihm gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen hat. Es obliegt sodann dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Hierzu hat er dessen Arbeitseinsatz fortlaufend zu planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu konkretisieren.
Normenkette
BGB §§ 293 ff, 695
Verfahrensgang
Tenor
In Ergänzung des rechtskräftigen Teils des Urteils des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 05.11.2008, Az.: 7 Sa 784/07 ergeht folgende Entscheidung:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 23.08.2007, Az. 6 Ca 440/07 wird zurückgewiesen,
II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das oben genannte erstinstanzliche Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
- das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Juli 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006,
- das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat August 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006,
- das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat September 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006,
- das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Oktober 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006,
- das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat November 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006,
- das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Dezember 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007,
- das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Januar 2007 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007
zu zahlen.
Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt,
- Lohnsteuer betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Zeit vom 26.08.2005 bis einschließlich Januar 2007 an das Finanzamt Idar-Oberstein in Höhe von 64.065,84 EUR zu zahlen,
- Solidaritätszuschlag betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Zeit vom 26.08.2005 bis einschließlich Januar 2007 an das Finanzamt Idar-Oberstein in Höhe von 3.523,56 EUR zu zahlen,
- Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Zeit vom 26.08.2005 bis einschließlich Januar 2007 an die Deutsche Rentenversicherung, 10709 Berlin in Höhe von insgesamt 17.929,09 EUR zu zahlen,
- Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Zeit vom 26.08.2005 bis einschließlich Januar 2007 an die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von insgesamt 3.784,06 EUR zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Abweichend von dem Kostenausspruch aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.11.2008, Az.: 7 Sa 784/07 haben der Kläger 1/50 und der Beklagte 49/50 von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
- Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 186.810,40 EUR festgesetzt.
III. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 78/100 und der Beklagte 22/100 zu tragen.
V. Der Beklagte hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, Az.: 5 AZN 1161/08) vollumfänglich zu tragen.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsentgelt sowie um die Abführung von Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Kläger war seit März 2004 bei dem Beklagten als Betriebsleiter der Gaststätte „X” in A-Stadt angestellt. Der Beklagte war Konzessionsinhaber dieses Betriebes.
Hinsichtlich der Vergütung hat der Beklagte ein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 22.08.2004 mit folgendem Wortlaut verfasst:
„Sehr geehrter Herr B.,
wie mündlich vereinbart erhalten Sie ab dem 01. Okt. 2004 weiterhin den Betrag von 521,46 EUR netto über Lohnsteuerkarte ausbezahlt.
Außerdem erhalten Sie als Freiberufler für Ihre beratende Tätigkeit einen Betrag von
4.723,00 EUR |
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zzgl. 16 % MwSt |
755,68 EUR zusammen |
5.478,68 EUR inkl. MwSt |
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ausbezahlt.
Über diesen Betrag stellen Sie uns dann eine monatliche Rechnung.
Bitte denken Sie daran, wie besprochen zu prüfen, ob Sie die Rechnungen über Ihre Firma W laufen lassen können oder ob Sie ein neues Gewerbe anmelden müssen.”
Ab dem Monat Juli 2005 erhielt der Kläger kein Arbeitsentgelt mehr.
Der Beklagte behauptet, der Kläger habe seinem Generalbevollmächtigten und Geschäftsführer A. am 25.08.2005 fol...