Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzen der Rechtskraft. Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen. Betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
1. a) Steht auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung rechtskräftig fest, dass dem Arbeitnehmer keine Leistungen auf betriebliche Altersversorgung aus einem bestimmten Versorgungswerk zustehen, weil dieses auf ihn keine Anwendung findet, dann ist eine neue Klage, mit der dasselbe Klagebegehren verfolgt wird, unzulässig.
b) Dagegen ist eine neue Klage zulässig, wenn die inhaltlich selbe Rechtsfolge auf einen neuen Anspruchsgrund (Lebenssachverhalt) gestützt wird, der dem Gericht im Vorprozess nicht unterbreitet worden war (hier: behauptete nachträgliche Parteivereinbarung über die Anwendbarkeit des Versorgungswertes).
2. Ob eine Klage zulässig ist oder nicht, kann das Gericht nicht offen lassen, wenn es sie jedenfalls für unbegründet hält. Dies folgt aus den unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen von einem Prozess- und einem Sachurteil.
Normenkette
BGB § 145; ZPO §§ 253, 320
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 01.07.2003; Aktenzeichen 3 Ca 606/03) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.07.2003 – 3 Ca 606/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Hilfsanträge des Klägers werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1970 bis zum 31.12.1999 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahre 1973 wurde ihm Prokura erteilt, wodurch der Kläger zum Kreis der oberen Führungskräfte aufgestiegen worden ist. Vor dieser Zeit war der Kläger langjährig bei einer Beteiligungsgesellschaft der Beklagten beschäftigt. Die dort verbrachte Beschäftigungszeit hat die Beklagte dem Kläger bei der Berechnung der Dienstjahre für Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung angerechnet, so dass der Kläger die Höchstzahl von 35 Dienstjahren bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung erreicht hat. Beim Ausscheiden des Klägers hatte dieser ein Jahresgehalt von 234.000,00 DM.
Beim Eintritt des Klägers bei der Beklagten erteilte diese dem Kläger eine Gesamtversorgungszusage auf Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung. Diese wurde im Jahr 1972 durch die für den Kläger günstigere C-Pensionsordnung (im Folgenden: PO) abgelöst.
Als die Beklagte dem Kläger zum 01.04.1973 Prokura bewilligt hat, erteilte sie ihm anlässlich dieser Ernennung in einem neu erstellten Dienstvertrag eine weitere Pensionszusage für obere Führungskräfte, auf deren Nr. VI A und B. 1. a und b (vgl. Bl. 8 d.A.) wird hiermit Bezug genommen.
Die Beklagte hat im Jahre 1985 die frühere PO abgelöst durch eine neue Versorgungsordnung (im Folgenden: VO). Da der Kläger als obere Führungskraft vom personellen Geltungsbereich dieser VO nicht erfasst wurde, bedurfte die Geltung der VO für den Kläger einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Die Beklagte hat deshalb dem Kläger unter dem 26.11.1984 (Bl. 10 d.A.) ein Schreiben übersendet, in dem sie ihm Leistungen nach der VO zugesagt hat, sofern der Kläger sein Einverständnis mit der Übernahme der VO erteile. Zur näheren Darstellung wird auf den Inhalt dieses Schreibens hiermit Bezug genommen. Der Kläger hat dieses Schreiben weder Ende 1984 noch in den Folgejahren unterschrieben und der Beklagten zurückgereicht. Trotzdem hat die Beklagte dem Kläger mehrere Schreiben in der Folgezeit zugeleitet, in denen sie auf Regelungen der VO bezüglich seiner betrieblichen Altersversorgung verwiesen hat.
Die Beklagte hat ab dem 01.01.2000 an den Kläger entsprechend den Gesamtregelungen der VO Leistungen erbracht, wobei sie anhand von Vergleichsrechnungen Teile dieser Regelungen zu Gunsten des Klägers abgeändert hat.
In einer beim Arbeitsgericht Ludwigshafen im Jahr 2000 eingereichten Klage – 3 Ca 2316/00 – machte der Kläger gegenüber der Beklagten weitergehende Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung geltend als sie ihm von der Beklagten geleistet werden In diesem Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, es stünden ihm höhere Leistungen aufgrund der ihm im Jahre 1973 erteilten vertraglichen Zusage zu. Dort sei unter anderem bestimmt, dass die Summe der pensionsfähigen Entgelte aus dieser Regelung und der Obergrenze der C Pensionsordnung im Zeitpunkt des Versorgungsfalles nicht höher sein dürfen als das letzte Jahresgehalt, maximal 180.000,00 DM. Von seinem letzten Jahresgehalt in Höhe von 234.000,00 DM dürfe bei der Berechnung nur die in diesem Schreiben weiter genannten 115.000,00 DM zu Grunde gelegt werden. Der Ablösung seiner betrieblichen Rentenansprüche durch die VO habe er nicht zugestimmt, da er das an ihn gerichtete Schreiben vom 26.11.1984 nicht unterzeichnet habe. Gleichwohl habe er mehrere Schreiben der Firmenleitung erhalten, in welchen ihm die Anhebung der Versor...