Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung. Feuerwehrpersonal. Funktionszulage. Gleichbehandlungsgrundsatz. Stationierungsstreitkräfte. Tarifvertrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Aus dem Wortlaut der Sonderbestimmung in Anhang P I Ziff. 11a (2) 2. Alt. zum TVAL II ergibt sich, dass nur Feuerwehrpersonal, das eine abgeschlossene Ausbildung zum „certified Rescue Technician” hat, die Funktionszulage beanspruchen kann. Vor dem Hintergrund, dass die Tarifbestimmung im Klammersatz ausdrücklich eine Ausbildung zum „certified Rescue Technician” vorsieht, genügt es nicht, wenn ein Feuerwehrmann auf sonstige Weise entsprechende Kenntnisse erworben haben sollte. Die Funktionszulage für „certified Rescue Technician” wurde erstmalig mit der 23. Änderung zum TVAL II in Ziffer 11a. (2) der Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal mit Wirkung ab 01.04.2006 aufgenommen. Der Wortlaut orientiert sich ersichtlich an den zu dieser Zeit geltenden Ausbildungsstandards im Rettungsdienst.
Normenkette
TVAL II § 21 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 13.07.2010; Aktenzeichen 8 Ca 541/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. Juli 2010, Az.: 8 Ca 541/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Funktionszulage für Feuerwehrpersonal.
Der Kläger, geboren am 11.04.1963, gelernter Kraftfahrzeugmechaniker, ist seit dem 01.09.1981 bei den US-Streitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Seit 1992 wird der Kläger auf dem Flugplatz Z. als Gruppenleiter bei der Feuerwehr eingesetzt. Sein tarifliches Grundgehalt nach Entgeltgruppe P 5/E beträgt EUR 3.289,50 brutto. Daneben erhält er eine monatliche Funktionszulage in Höhe von derzeit EUR 54,31 brutto nach Anhang P I Ziff. 11 lit. a (2) 1. Alternative zum TVAL II für Feuerwehrpersonal mit abgeschlossener US-Gefahrstoffausbildung der Stufe III (certified Hazardous Material Technician).
Mit der vorliegenden Klage begehrt er eine weitere Funktionszulage in gleicher Höhe für Feuerwehrpersonal mit abgeschlossener Ausbildung im Rettungsdienst (certified Rescue Technician) nach der 2. Alternative dieser tariflichen Sonderbestimmung. Nachdem er die Zulage im Februar 2010 vergeblich schriftlich geltend gemacht hatte, verlangte er erstinstanzlich Zahlung für die Monate von August 2009 bis März 2010 (8 × EUR 54,31) sowie zukünftige Zahlung ab April 2010.
Die tariflichen Vorschriften lauten – auszugsweise – wie folgt:
„§ 21
Sonstige Zulagen
Leistungszulagen
…
Funktionszulagen
Arbeitnehmer, die eine in den Merkmalen ihrer Lohngruppe/ Gehaltsgruppe nicht erfasste besondere Funktion auszuüben haben, oder an die sonstige besondere Anforderungen gestellt werden, können eine Funktionszulage in angemessener Höhe erhalten.”
In Ziffer 11 der Sonderbestimmungen P I für Feuerwehrpersonal, Werkschutzpersonal und Wachpersonal ist durch Änderungstarifvertrag Nr. 23 zum TVAL II mit Wirkung vom 01.04.2006 u.a. folgendes geregelt worden:
„11. Zu § 21 Sonstige Zulagen
a.) Ziffer 2 (Funktionszulage) wird für Feuerwehrpersonal bei den US-Streitkräften wie folgt ergänzt:
(1) …
(2) Feuerwehrpersonal mit abgeschlossener Gefahrstoffausbildung der Stufe III (certified Hazardous Materials Technician) oder abgeschlossene Ausbildung im Rettungsdienst (certified Rescue Technician) erhält eine Funktionszulage in Höhe von jeweils EUR 54,31 pro Monat.
…
(5) Treffen mehrere der in den Absätzen (1) bis (3) genannten Zulagen zusammen, so werden sie grundsätzlich nebeneinander gezahlt.”
Der Kläger hat unstreitig im Jahr 1995 in den USA einen „Fire Rescue Course” erfolgreich absolviert. Der Kurs umfasste ausweislich des am 14.07.1995 ausgestellten Zertifikats (Bl. 17 d. A.) 120 Stunden. Darüber hinaus verfügt der Kläger seit Februar 2010 über eine Zertifizierung (Bl. 16 d.A.) zum „Rescue Technician – Confined Spaces.” Er hat an einem Kurs im zeitlichen Umfang von 8 bis 10 Stunden (so die Beklagte) bzw. ca. 20 Stunden (so der Kläger) teilgenommen, in dem Kenntnisse vermittelt wurden, wie Verletzte aus engsten Räumen (Schächte, tiefe Löcher etc.) zu bergen bzw. zu retten sind.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.07.2010 (dort Seite 2-5 = Bl. 56-59 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 434,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Klagezustellung zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem Monat April 2010 monatlich die Funktionszulage Rettungsd...