Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltung des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung nach Beendigung eines an den Stichtagen bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Befristung
Leitsatz (amtlich)
Der Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV) vom 28.02.1997 gilt nur für das an den Stichtagen bestehende Arbeitsverhältnis (§ 1 Abs. 1 TV BZV). Ist das an den Stichtagen bestehende befristete Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung rechtswirksam beendet worden, unterfällt ein danach neu begründetes Arbeitsverhältnis nicht dem Geltungsbereich des TV BZV.
Normenkette
BeschFG § 1 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 23.04.2019; Aktenzeichen 7 Ca 2/19) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.04.2019 - 7 Ca 2/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Klägerin zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Betriebsrente der Klägerin nach dem Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV) unter der Annahme zu berechnen ist, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles nicht stattgefunden hat.
Die 1953 geborene Klägerin war in der Zeit vom 10. Mai 1991 bis 30. September 2018 in mehreren, teils befristeten Arbeitsverhältnissen als Postzustellerin bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.
In der Zeit vom 10. Mai 1991 bis 12. Januar 1998 war sie aufgrund einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen - teils mit Unterbrechungen - tätig. Unter anderem schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag vom 05. März 1997 (Bl. 93 d. A.), nach dem das Arbeitsverhältnis "längstens bis einschließlich 10. Mai 1997" befristet war. In der Zeit vom 11. Mai 1997 bis zum 15. Juni 1997 bestand kein Arbeitsverhältnis der Parteien. Unter dem 18. Juni 1997 schlossen die Parteien erneut einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 16. bis zum 28. Juni 1997 (Bl. 94 d. A.). Darauf folgten weitere befristete Arbeitsverträge mit Unterbrechungszeiten vom 17. August bis 28. September 1997, 12. bis 19. Oktober 1997, 01. bis 08. Januar 1998 und 13. bis 14. Januar 1998, in denen kein Arbeitsverhältnis bestand. Seit dem 15. Januar 1998 war die Klägerin ununterbrochen und jedenfalls ab dem 01. März 2000 gemäß dem Änderungsvertrag vom 03. März 2000 (Bl. 88, 89 d. A.) unbefristet beschäftigt. Unter dem 04. September 2012 schlossen die Parteien ab 01. März 2013 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag (Bl. 57, 58 d. A.), nach dem das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2018 geendet hat. Seit dem 01. Oktober 2018 bezieht die Klägerin eine gesetzliche Altersrente.
Die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin wurde zunächst auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost vom 16. Oktober 1969 (Versorgungstarifvertrag) über die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP), eine rechtlich selbständige Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, durchgeführt. Die VAP-Versorgung wurde bei der Beklagten später abgelöst. Durch den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post) - Tarifvertrag Nr. 15 vom 29. Oktober 1996 (TV BRP) wurde die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten mit Wirkung zum 01. Januar 1997 umgestellt und die sog. Betriebsrente Post eingeführt. Durch Abschnitt III des Tarifvertrags Nr. 18 vom 28. Februar 1997 ist mit Ablauf des 30. April 1997 für die Arbeitnehmer der Beklagten der Versorgungstarifvertrag außer Kraft gesetzt worden. Gleichzeitig ist als Abschnitt IV der Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (im Folgenden: TV BZV) zum 01. Mai 1997 in Kraft getreten, der u.a. folgende Regelungen enthält:
"Präambel
Die C. gewährt ihren Arbeitnehmern eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post). Zur Wahrung des Besitzstandes von bisher VAP-Versicherten gelten jedoch die folgenden Bestimmungen.
§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Der Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die am 30.04.1997 in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG gestanden haben, welches nach dem Versorgungstarifvertrag der Deutschen Bundespost (VTV) versicherungspflichtig in der VAP war, und am 01.05.1997 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen.
...
§ 12
Unverfallbare Anwartschaft
(1) Endet das Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Post AG vorzeitig, d. h. vor Eintritt des Leistungsfalls, gelten für die unverfallbare Anwartschaft der § 13 des T...