Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung aufgrund eines Scheinwerkvertrages im Rahmen erlaubter Arbeitnehmerüberlassung. Unbegründete Feststellungsklage der Leiharbeitnehmerin zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Entleiherin
Leitsatz (amtlich)
Besitzt ein Arbeitgeber die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG), führt auch eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung aufgrund eines Scheinwerkvertrages nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Entleiher.
Normenkette
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, §§ 11, 12 Abs. 1 S. 1, §§ 13, 9 Nr. 1; BGB § 117 Abs. 2, §§ 242, 117 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 30.09.2014 - 6 Ca 90/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Weiterhin nimmt die Klägerin die Beklagte auf Auskunft über das einer Ingenieurin von ihr gezahlte Tarifentgelt und Zahlung der sich hiernach ergebenden Vergütungsdifferenzen in Anspruch.
Die am 07. Dezember 1964 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 01. Juli 2007 als Detailkonstrukteurin aufgrund Arbeitsvertrages vom 29. Juni 2007 (Bl. 13 - 16 d. A.) zunächst bei der Firma Z GmbH und nach einem zum 01. März 2013 erfolgten Betriebsübergang sodann bei der Firma Y GmbH in Vollzeit beschäftigt. Seit September 2007 war sie bei der Beklagten in deren Werk in X eingesetzt. Ihr Einsatz bei der Beklagten in X erfolgte jeweils aufgrund von Bestellanforderungen unter Angabe der Stundenanzahl (vgl. Bestellanforderung vom 15. Dezember 2010, Bl. 21 d. A.; Bestellanforderung vom 14. Dezember 2011, Bl. 284 d. A.). In dem "Einkaufsabschluss" der Beklagten vom 22. März 2013 (Bl. 62 - 66 d. A.), der von der Firma Y GmbH als Lieferant am gleichen Tag bestätigt wurde (Bl. 67 d. A.), heißt es, dass der Lieferant auf der Grundlage dieses Vertrages (Rahmenvertrages) und der auf seiner Grundlage erfolgten Einzelbestellungen die unten aufgeführten Teile (Leistungen) zu den in diesem Vertrag vereinbarten Preisen liefert. Ferner heißt es, dass dieser Einkaufsabschluss für die nachfolgenden Werkleistungen gilt ("Projekt / Produktbezeichnung: F+E Konstruktionsdienstleistungen im Werkvertrag"). Im Anhang ist als Anlage ein "Musterangebot Werkverträge" enthalten. Wegen der zuletzt erfolgten Abrufbestellung wird auf das Angebot der Firma Y GmbH vom 19. August 2013 ("Angebot - Werkvertrag zum Einkaufsabschluss - Nr. 00000000", Bl. 72 d. A.) und die entsprechende Abrufbestellung der Beklagten vom 21. August 2013 (Bl. 68, 69 d. A.) verwiesen, die folgende "Leistungsbeschreibung des Projektes" enthält:
"Leistungsbeschreibung des Projektes:
Projektleistung für das Projekt W.
Vorserien- und Serienfahrzeuge und alle betroffenen Teile/Module.
Vereinbarte Entwicklungsleistung mit V zu folgenden Umfängen:
- Packaginguntersuchungen/DMU
- Leitungen und Halter der Betriebsstoffversorgung
- Fahrgestell Rahmenanbauteile
- Konstruktion von flexiblen Leitungen der Betriebsstoffversorgung und Rahmenanbauteile
- Erstellung freigabefähiger Konstruktionsunterlagen
- Prüfen bestehender Konstruktionsunterlagen
Ingenieur (hohe Komplexität): 450 Std. x 56,50 Euro/Std.
Gesamtnettowert ohne MwSt. 25.425,00"
Mit ihrer am 20. Januar 2014 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2013 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, und verlangt von der Beklagten Auskunft über das einer Ingenieurin von ihr tariflich gezahlte Entgelt sowie die Auszahlung der sich hiernach rückwirkend ab Januar 2010 ergebenden Vergütungsdifferenzen zu dem von ihr monatlich erhaltenen Gehalt in Höhe von 3.350,-- EUR brutto.
In einem weiteren vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - geführten Rechtsstreit - Az.: 6 Ca 1117/13 - hat die Klägerin gegen die Firma Y GmbH u.a. equal-pay-Ansprüche geltend gemacht. In diesem Rechtsstreit haben die Klägerin und die Firma Y GmbH nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 20. Juni 2014 - 6 Ca 1117/13 - (Bl. 380 - 382 d. A.) folgenden Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen:
1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter Kündigung zum 30.06.2014 sein Ende findet.
2. Das Arbeitsverhältnis wird zum 30.06.2014 ordnungsgemäß abgerechnet.
3. Zur Abgeltung des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG analog in Höhe von 25.000,-- EUR brutto. Die Abfindung wird mit Ende des Arbeitsverhältnisses fällig, ist aber bereits jetzt entstanden und vererbbar.
4. Zur ...