Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz durch Zuweisung gesundheitsbeeinträchtigender Arbeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Schadenersatzpflicht trifft den Vorgesetzten bei Zuweisung gesundheitsbeeinträchtigender Arbeiten nicht schon dann, wenn er von einer Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters weiß, sondern nur dann, wenn er in Kenntnis des Leidens weiter auf der Verrichtung von Arbeiten besteht, die das bestehende Leiden verschlimmern.

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 17.12.1999; Aktenzeichen 10 Ca 1998/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.12.2001; Aktenzeichen 8 AZR 131/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.12.1999 – AZ: 10 Ca 1998/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision gegen diese Entscheidung wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt mit der beim Arbeitsgericht am 15.07.1998 eingereichten Klage, die sich zuletzt nur noch gegen den Beklagten richtet, der Leiter der Filiale gewesen ist, in der die Klägerin seit 1985 beschäftigt war, Schadenersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für kommende immaterielle Schäden vom Beklagten.

Ihre Klage hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass sie seit September 1994 in der vom Beklagten geleiteten Minimal-Filiale in Koblenz-Karthause eingesetzt gewesen sei. Sie sei acht Stunden täglich mit Kassierertätigkeiten an einer Scanner-Registrierkasse eingesetzt worden, bei einer täglichen Arbeitszeit von 8,5 Stunden. Im Juli 1995 habe der Beklagte die Klägerin angewiesen, nach Beendigung der Kassiertätigkeit, Aufräumarbeiten in der Obst- und Gemüseabteilung des Marktes vorzunehmen, wobei sie zwei Wochen lang täglich die leicht verderbliche Ware in einen Rollcontainer stapeln, diesen zum Aufzug drücken und die Ware in den Kühlraum habe verbringen müssen, wobei es sich dabei um leicht verderbliche Ware aus der Obst- und Gemüseabteilung gehandelt habe. Ansonsten seien diese Ausräumtätigkeiten im täglichen Wechsel von den jeweiligen Kassiererinnen durchgeführt worden, wobei auch bei einer Überschreitung der täglichen Arbeitszeit keine Zusatzvergütung geleistet worden sei.

In diesem Zeitraum seien bei der Klägerin Schmerzen im linken Oberarm aufgetreten. Im Zeitraum 08.08. bis 19.09.1995 sei sie arbeitsunfähig krank infolge einer Gelenkkapselentzündung im linken Oberarm gewesen und habe der Arbeitgeberin ein Attest vom 15.09.1995 vorgelegt, welches folgenden Inhalt hat:

Die unten genannte Patientin sollte aus ärztlicher Sicht keine Gegenstände über 10 kg Gewicht heben. Die Arbeit im Kassenbereich ist für die Patientin möglich.

Nach verschiedenen Abmahnungen seitens des Arbeitgebers erfolgte eine ordentliche Kündigung, die in dem Verfahren 3 Ca 70/96 Arbeitsgericht Koblenz = 8 Sa 429/99 LAG Rhl.-Pf. am 24.09.1999 zu einem Gerichtsvergleich führte, der ein Ausscheiden der Klägerin zum 31.12.1998 beinhaltet gegen eine Zahlung von DM 9.500,– als Abfindung. In diesem Vergleich hat sich die Klägerin verpflichtet, die Klage gegen die Firma R. KGaA die bis dahin neben dem Beklagten als Gesamtschuldnerin mitverklagt war, zurückzunehmen, was auch erfolgt ist.

Nach Ablauf ihrer Arbeitsunfähigkeit hat die Klägerin die zuvor ausgeübten Arbeiten in der Obst- und Gemüseabteilung, Schieben des Containers und Verbringen der Waren in die Kühlstände nicht durchgeführt und am 25.10.1995 ein Attest vorgelegt, das wie folgt lautet:

Unten genannte Patientin kann aufgrund ihrer vorliegenden Erkrankung keine Tätigkeit außerhalb ihres Arbeitsbereiches ausüben (z.B. das Rangieren schwerer Obst- und Gemüsekisten).

Die Klägerin hat ausgeführt, der Beklagte habe trotz der Mitteilung, dass sie Schmerzen im Arm habe, sie angewiesen, die aufgetragenen Tätigkeiten zu verrichten und dies so schnell als möglich. Er habe jedenfalls vor dem 04.08.1999 Kenntnis von ihren Schmerzen gehabt, weswegen der Beklagte bewußt vorsätzlich gehandelt, jedenfalls zumindest eine erhebliche Gesundheitsgefährdung billigend in Kauf genommen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 2.306,70 zuzüglich 4 % Zinsen aus dieser Summe seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch mindestens DM 22.000,– zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen materialen und immaterialen Schaden, der der Klägerin in der Zukunft, gerechnet ab dem 01.07.1998, noch entstehen wird, zu ersetzen,
  4. den Beklagen zu verurteilen, an die Klägerin weitere DM 13.391,16 zuzüglich 4 % Zinsen aus dieser Summe seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  5. den Beklagen zu verurteilen, an die Klägerin weitere DM 5.365,– zuzüglich 4 % Zinsen aus dieser Summe seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass den Forderungen der Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht entgegenstehe, da insoweit auch die vorlieg...

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