Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Formulars "Personal-Veränderung" hinsichtlich der dort vorgesehenen Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe
Leitsatz (redaktionell)
Eine in einem Formular "Personal-Veränderung" festgehaltene Veränderung von einer in eine andere Entgeltgruppe stellt keine bindende Zusage, sondern lediglich eine Wissenserklärung hinsichtlich der vom Arbeitgeber für zutreffend erachteten Eingruppierung des Arbeitnehmers dar, da das schriftliche Festhalten einer Änderung der Entgeltgruppe gerade in größeren Betrieben der Abstimmung der Personalabteilung und der Fachabteilung sowie der Dokumentation der unter Anwendung der Tarifmerkmale ermittelten zutreffenden tariflichen Eingruppierung dienen kann. Gerade die Angabe der tariflichen Entgeltgruppen und nicht allein eines Geldbetrages deutet dabei darauf hin, dass der Arbeitgeber im Rahmen der tariflichen Vergütungsordnung bleiben wollte.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 05.07.2016; Aktenzeichen 12 Ca 2444/14) |
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2444/14, wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger als Einrichter zu beschäftigen (Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteilstenors).
Hinsichtlich der Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteilstenors wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5 Juli 2016, Az. 12 Ca 2444/14, auf die Berufung der Beklagten abgeändert und Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger hat 1/2, die Beklagte 1/2 der Kosten erster Instanz zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 4/9 und die Beklagte 5/9 zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger aufgrund einer individualvertraglichen Zusage nach Entgeltgruppe E 07, hilfsweise nach Entgeltgruppe E 06 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie mit den Modifikationen durch einen firmenbezogenen Verbands- und Überleitungstarifvertrag zu vergüten ist sowie über die Beschäftigung des Klägers als Einrichter.
Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort C-Stadt circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat.
Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der mit der Z. GmbH geschlossene Arbeitsvertrag vom 1. Februar 1988 zugrunde. Wegen des Inhalts dieses Arbeitsvertrags wird auf Bl. 9 d. A. Bezug genommen.
Jedenfalls seit dem 1. Februar 1997 ist der Kläger als Einrichter tätig. Gleichzeitig änderte sich seine Eingruppierung von der Entgeltgruppe E 05 in die Entgeltgruppe E 06. In einem Formular "Personal-Veränderung" (Bl. 14 d. A.) vom 23./28. Januar 1997 heißt es:
"Folgende Änderung soll mit Wirkung vom 01.02.97 in Kraft treten: Entgelterhöhung, Versetzung.
Begründung: Weiterqualifizierung/Rahmenpersonal/Tätigkeit als Einrichter
beantragt von: (...) am: (...) genehmigt von: (...) am: (...)
befürwortet von: (...) am: (...) Personalabteilung erledigt am:
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gegenwärtiger Stand seit |
Änderung |
Kosten-Stelle/Abteilung |
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Tätigkeit |
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Entgeltgruppe |
E 05 |
E 06 |
Tarifentgelt |
DM 3343 |
DM 3419 |
Entgeltgarantie |
DM |
DM |
Vorarbeiter-Zulage |
DM |
DM |
Ausgleichszulage |
DM |
DM |
übertarifliche Zulage |
DM 117 |
DM 179 |
sonstige Zulage |
DM |
DM |
Gesamtentgelt |
DM 3460 |
DM 3624 |
Kenntnisnahme bestätigt: 23.01.97 (Unterschrift)"
Ein weiteres Formular "Personal-Veränderung" vom 13./20. Dezember 1999 (Bl. 15 d. A.) lautet:
""Folgende Änderung soll mit Wirkung vom 01.01.2000 in Kraft treten.
[ ] Entgelterhöhung [ x ] Umgruppierung
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gegenwärtiger Stand |
Änderung |
Tätigkeit |
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Einrichter |
Entgeltgruppe |
E 06/4-Jahre |
E 07/4-Jahre |
Tarifentgelt |
DM 3.660,- |
DM 3.792,- |
Entgeltgarantie |
DM 403,- |
DM 455,- |
Vorarbeiter-Zulage |
DM |
DM |
Ausgleichszulage |
DM |
DM |
übertarifliche Zulage |
DM |
DM |
sonstige Zulage |
DM |
DM |
Gesamtentgelt |
DM 4.063,- |
DM 4.247,- |
Beantragt von: (Unterschrift) Datum: 20.12.99
Genehmigt von: (Unterschrift) Datum: 13.12.99
Kenntnisnahme bestätigt: 6.05.96: (Unterschrift) Datum: 20.12.99"
Seit dem 1. Januar 2000 erhält der Kläger Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe E 07.
Im Jahr 2013 ...