Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitseinkommen. Selbständigkeit. Aufgabe der Verschleierung. Drittschuldnerklage
Leitsatz (redaktionell)
Die Frage, ob eine Vergütung derart niedrig ist, dass von einem verschleierten Arbeitseinkommen auszugehen ist, ist auch danach zu beantworten, in welchem Verhältnis die Arbeitgebereinnahmen zu den Aufwendungen für die Vergütung stehen.
Normenkette
BGB § 611; ZPO §§ 850c, 850h
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 17.11.1998; Aktenzeichen 5 Ca 107/98 NR) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 17.11.1998 – AZ: 5 Ca 107/98 N – wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) DM 7.674,29,00 = 3.923,80 EUR nebst 4 % Zinsen aus 2.881,93 DM seit Klagezustellung (das ist 17.01.1998) und aus DM 4.792,36 ab 01.01.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) DM 8.299,99 = EUR 4.243,72 nebst 4 % Zinsen aus 3.281,51 DM seit Klagezustellung (das ist 17.01.1998) und aus DM 5.018,48 ab 01.01.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) DM 8.299,99 = EUR 4.243,72 nebst 4 % Zinsen aus 3.281,51 DM seit Klagezustellung (das ist 17.01.1998) und aus DM 5.018,48 = EUR 2.565,91 ab 01.01.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 3/5 und die Kläger als Gesamtschuldner zu 2/5 zu tragen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger zu 1) – 3) sind die Söhne des Herrn A. und die Beklagte ist die Ehefrau des Vorgenannten, bei der dieser in deren zum 01.01.1996 angemeldeten Firma Z. ab diesem Zeitpunkt auch beschäftigt ist, nachdem er bis zum 31.12.1995 als Selbständiger im gleichen Bereich tätig war. Das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn A. und der Beklagten hat bis 31. Dezember 1999 bestanden, wobei durchgängig ein Gehalt von 4.500,00 DM abgerechnet worden ist. Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Y. vom 26.03.1973 und 15.07.1974 ist der Vater jedem seiner drei Söhne zu einem monatlichen Unterhalt von DM 650,00 verpflichtet. Auf dieser Grundlage sind der Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09.07.1996 und weitere mit Datum 10.03. und 09.05.1997 zugestellt worden, womit das pfändbare Arbeitseinkommen des Beschäftigten A. wegen Unterhaltsrückständen und laufenden Zahlungen gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen worden ist.
Mit der Klage, welche am 14.01.1998 beim Arbeitsgericht Koblenz eingereicht und mit Schreiben vom 24.03.1998 erweitert wurde, fordern die Kläger die Zahlung der einzubehaltenden aber nicht abgeführten Gehaltsbestandteile.
Die Klage ist im Wesentlichen damit begründet worden,
dass die Zahlungen der Firma X., bei der Herr A. zuvor selbständig beschäftigt gewesen sei, bis zum 31.12.1995 8.000,00 DM netto pro Monat betragen hätten, und dieser Betrag auch danach zugrunde zu legen sei, weil sich trotz der Anstellung bei der Firma Z. im Hinblick auf die Tätigkeit und der Funktion gegenüber der Firma X. nichts geändert habe, sondern lediglich versucht werde, den Unterhaltsanspruch, der DM 650,00 pro Kind betrag, also monatlich 1.950,00, DM zu unterlaufen.
Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Betzdorf vom 09.07.1996 seien für alle drei Kläger Rückstände für Februar und März 1996 geltend gemacht worden, die sich auf 2.999,78 DM und Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten von weiteren 851,77 DM, sodass hinsichtlich dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Betrag von insgesamt DM 3.074,55 gepfändet worden sei.
Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Betzdorf vom 10.03.1997 seien für den Kläger zu 2) und zu 3) Unterhaltsrückstände für den Zeitraum April 1996 bis Februar 1997 in Höhe von je 4.244,00 DM also insgesamt 8.488,00 DM gepfändet worden, sowie der laufende Unterhalt ab März 1997 in Höhe von zweimal 650,00 DM, also 1.300,00 DM pro Monat. Die Kosten für diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss würden sich auf DM 550,23 insgesamt belaufen, wobei auf den Kläger zu 2) und zu 3) jeweils davon 275,11 DM entfallen würden.
Mit weiterem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Betzdorf vom 09.05.1997 sei der Unterhaltsrückstand, der dem Kläger zu 1) für den Zeitraum April 1996 bis März 1997 in Höhe von 7.800,00 DM (12 × 650,00 DM) sowie der laufende Unterhalt, beginnend mit Monat April 1997 in Höhe von 650,00 DM gepfändet worden. Die Kosten für diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beliefen sich auf insgesamt 385,25 DM.
Der Unterhaltsanspruch errechne sich für den Kläger zu 1) wie folgt:
Der Unterhaltsrückstand für den Kläger zu 2) für den Zeitraum Februar 1996 bis Januar 1998 errechne sich wie folgt:
Unterhaltsrückstand für Februar und März 1996 |
974,26 DM |
anteilige Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 09.07.1996 |
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