Entscheidungsstichwort (Thema)

Drittschuldnerklage und Betriebsübergang. Betriebsübergang. Drittschuldnerklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 833 Abs. 2 ZPO bleiben die Wirkungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch dann erhalten, wenn zunächst das Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner beendet wird, aber noch vor Ablauf von neun Monaten neu begründet wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 829, 835

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 01.09.2004; Aktenzeichen 7 Ca 1230/04)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom01.09.2004, Az. 7 Ca 1230/04 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 301,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage um die Leistung von Arbeitsentgelt. Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2004 (dort Seite 2 – 7 = Bl. 145 – 150 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.348,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu bezahlen.
  2. den Beklagte zu verurteilen, auch künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihm monatlich 1.155,00 EUR, beginnend mit dem 01.09.2004, bis zu völligen Abdeckung eines Betrages von 40.000,00 EUR an die Klägerin zu bezahlen.
  3. den Beklagte zu verurteilen, die laufenden Lohnabrechnungen für den Streitverkündeten ab 01.09.2003 mit Ausnahme der Lohnabrechnung für Januar 2004 bis zur Tilgung der in Ziffer 2 genannten Schuld oder bis zum Ausscheiden des Streitverkündeten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten in Kopie oder Abschrift an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 01.09.2004 (Bl. 144 d. A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 13.348,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu bezahlen. Desweiteren hat es die Beklagte verurteilt, auch künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihm monatlich 1.155,00 EUR, beginnend mit dem 01.10.2004 für den Monat September 2004, bis zur völligen Abdeckung eines Betrages von 40.000,00 EUR an die Klägerin zu bezahlen. Schließlich hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, die laufenden Lohnabrechnungen für den Streitverkündeten ab 01.09.2003 mit Ausnahme der Lohnabrechnung für Januar 2004 bis zur Tilgung der Endziffer II genannten Schuld oder bis zum Ausscheiden des Streitverkündeten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten in Kopie oder Abschrift an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, auf die insgesamt zulässige Klage sei der Beklagte zunächsteinmal zur Zahlung von 13.348,71 EUR nebst Zinsen zu verurteilen gewesen, da, aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Sozietät „X & A.” vom 10.12.1996 der Beklagte verpflichtet gewesen sei, für die Zeit von September 2003 bis August 2004 von der monatlichen Arbeitsvergütung des Klägers 1.155,00 EUR an die Klägerin abzuführen. Soweit in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht die Rechtsform der Sozietät „X & A.” angegeben sei, stehe dies der Klageforderung nicht entgegen, zumal die Gerichte für Arbeitssachen ein eigenes Nachprüfungsrecht hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht hätten. Eine entsprechende Prüfungsbefugnis stehe ausschließlich dem Vollstreckungsgericht zu.

Die Auflösung der Sozietät „X & A. GdbR” habe nicht zur Folge gehabt, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber dem Beklagten nicht mehr wirksam sei. Denn das Arbeitsverhältnis sei nach Auflösung der Steuerberatersozietät, aufgrund eines Betriebsüberganges auf den Beklagten übergegangen. Der entsprechende Betriebsübergang ergebe sich daraus, dass es zwischen den beiden Mitgliedern der Sozietät eine Trennungsvereinbarung gegeben habe, nach der die Mandate und das Personal untereinander aufgeteilt werden sollten. Dementsprechend habe der Beklagte einen Teil der Mandate und der bestehenden Arbeitsverhältnisse übernommen. Mithin müsse davon ausgegangen werden, dass ein abgrenzbarer Teil der wesentlichen Betriebsmittel der Sozietät bei Wahrung der Identität des Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf den Beklagten übergegangen sei. Angesichts dieses Betriebsüberganges entfaltet der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch gegenüber dem Beklagten Wirksamkeit. Denn die Pfändung s...

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