Entscheidungsstichwort (Thema)

Bruttolohnvereinbarung. Indizien. Nachweis. Nettolohnvereinbarung. Streit um Höhe der Lohnvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

Es bleibt offen, ob der vom Landesarbeitsgericht Köln in der Entscheidung vom 31.07.1998, 11 Sa 1484/97, vertretenen Auffassung zur Erleichterung der Beweisführungslast für den Arbeitnehmer zu folgen ist, wenn der Arbeitgeber keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließt, der § 2 Abs. 1 NachwG (Nachweisgesetz) entspricht.

 

Normenkette

BGB § 611; NachwG § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen 1 Ca 1445/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.10.2006 – 1 Ca 1445/06 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verfolgt in der Berufung Vergütungsdifferenzen, die aus einem Streit über Einzelheiten der Absprache hinsichtlich der Vergütung her resultieren.

Der Kläger war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 09.04.2006 bei der Beklagten für die Zeit vom 10.04.2006 bis 01.07.2006 als Kraftfahrer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist weder die Arbeitszeit noch die Höhe des Arbeitsentgeltes festgelegt.

Der Kläger erhielt im Monat Mai 2006 eine Überweisung in Höhe von 635,71 EUR auf sein Konto und eine Barzahlung in Höhe von 600,00 EUR. Für Mai 2006 erstellte die Beklagte eine Lohnabrechnung mit einem Auszahlungsbetrag von 1.200,85 EUR.

Mit seiner am 12.07.2006 eingegangenen Klage hat der Kläger für die Zeit vom 10.04. bis 01.07.2006 u. a. eine Bruttovergütung in Höhe von 7.920,00 EUR abzüglich 1.235,71 EUR netto geltend gemacht.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

er habe am 09.04.2006 mit Herrn A. eine Vergütung in Höhe von 2.000,00 EUR netto pro Monat vereinbart. Der von der Beklagten behauptete Bruttolohn von 950,00 EUR sei demgegenüber absurd. In der getroffenen Vergütungsvereinbarung sei vorgesehen gewesen, dass durch die Zahlung der vereinbarten Vergütung auch die anfallenden, vom Arbeitgeber üblicherweise zu erstattenden Spesen, abgegolten sein sollten. Angesichts der regelmäßig in erheblichem Umfang anfallenden Spesen sei ein monatlicher Auszahlungsbetrag von 2.000,00 EUR bei Kraftfahrern die Regel. Im Rahmen der Beweiswürdigung müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte vorsätzlich gegen das Nachweisgesetz verstoßen habe. Darüber hinaus würde die von der Beklagten behauptete Vergütung in Höhe von 950,00 EUR brutto einen sittenwidrigen Lohnwucher darstellen. Die vereinbarte Nettovergütung in Höhe von 2.000,00 EUR würde zu einer geschuldeten Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.860,00 EUR führen. Hiernach schulde ihm die Beklagte für die Zeit vom 10.04.2006 bis 01.07.2006 eine Bruttovergütung in Höhe von insgesamt 7.920,00 EUR brutto abzüglich des erhaltenen Betrages in Höhe von 1.235,71 EUR netto. Aufgrund der am 15.06.2006 mündlich ausgesprochenen fristlosen Kündigung sei die Beklagte auch in Annahmeverzug geraten und daher zur Fortzahlung der Vergütung bis zum vereinbarten Vertragsende verpflichtet.

Nachdem das Arbeitsgericht durch das am 01.08.2006 verkündete Versäumnisurteil dem Klagebegehren – soweit es berufungsrelevant ist – entsprochen hat,

beantragte der Kläger nach rechtzeitig eingelegtem Einspruch

das Versäumnisurteil vom 01.08.2006 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat erstinstanzlich,

die Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung

beantragt und ausgeführt,

dass bei der Einstellung am 09.04.2006 im Büro der Beklagten eine Vergütung in Höhe von 950,00 EUR brutto gemäß der von ihr erstellen Abrechnung für den Monat Mai 2006 vereinbart worden sei.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat durch Urteil vom 19.10.2006 – 1 Ca 1445/06 – das am 01.08.2006 verkündete Versäumnisurteil in Höhe von 4.400,00 EUR brutto abzüglich 1.235,71 EUR netto nebst Zinsen – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – aufrechterhalten.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei keine Nettolohnvereinbarung über 2.000,00 EUR zustande gekommen. Der Kläger hätte im Einzelnen darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände eine sogenannte Nettolohnvereinbarung anzunehmen sein sollte. Ein Wille der Beklagten zur Übernahme der Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sei nicht erkennbar und ließe sich auch nicht aufgrund des Schriftsatzes des Klägers vom 10.10.2006 nicht feststellen. Es sei vielmehr von einer Bruttolohnvereinbarung auszugehen. Das Bestreiten des Beklagten mit der Behauptung, es seien 950,00 EUR brutto als Vergütung vereinbart worden, sei unerheblich. Eine derart niedrige Vergütung würde im Streitfall ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründen, mit der Folge, dass die Vergütungsabrede gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig wäre. Die von der Beklagten behauptete Höhe der Vergütung würde die übliche Vergütung eines Kraftfahrers im nationalen Fernverkehr von 2.000,00 EUR brutto um mehr als die Hälfte unterschreiten. D...

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