Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Urlaubsanrechnung für Kuren im Bereich des TVAL II a.F., juris: ALTV 2. Urlaubsanrechnung
Leitsatz (amtlich)
§ 31 Nr. 4a 1, Unterabs. TVAL II i.d. Fassung v. 1. Jan. 1970 stellte eine günstigere tarifliche Regelung gegenüber § 10 Abs. 1 S. 1 BUrlG dar.
Die Dienststelle war daher nicht berechtigt, dem tarifunterworfenen Arbeitnehmer für Zeiten der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Erholungsurlaub anzurechnen.
Normenkette
TVAL II § 31; BUrlG § 10
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Kaiserslauterns vom 11. Dezember 1997 – 7 Ca 1623/97 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2) Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Arbeitgeberin des Klägers berechtigt war, diesem für Zeiten einer medizinischen Rehabilitation Urlaub anzurechnen.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger ist seit dem 1. Juli 1987 bei den US-Streitkräften als Zivilbediensteter beschäftigt. Er ist eingesetzt bei der … in der Bauleitung als technischer Angestellter. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVAL II Anwendung.
In der Zeit vom 14. April bis 7. Mai 1997 unterzog sich der Kläger mit Genehmigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einer medizinischen Rehabilitation in der Wirbelsäulenklinik H. Als der Kläger die Maßname antrat, war er arbeitsfähig. Er wurde gleichfalls als arbeitsfähig entlassen.
Die US-Streitkräfte haben für die Zeit der Kurmaßnahme dem Kläger insgesamt sechs Arbeitstage als Urlaub unter Hinweis auf § 10 BUrlG angerechnet. Gegen diese Anrechnung wendet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren.
Nach Auffassung des Klägers dürfe ihm kein Urlaub angerechnet werden, weil § 31 Nr. 4a des TVAL II ausdrücklich festschreibe, daß die US-Streitkräfte verpflichtet seien, ihm für die Dauer einer Kur Gehaltsfortzahlung zu leisten. Die speziellere tarifvertragliche Regelung gehe der tarifdispositiven gesetzlichen Regelung von § 10 BUrlG vor. Wenn die tarifliche Regelung – wie im Streitfalle – vorschreibe, daß er einen Anspruch auf Gehalt für die Zeit der Kurmaßnahme habe, dann sei seine Arbeitgeberin nicht berechtigt, ihm teilweise Urlaub anzurechnen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, ihm für den Zeitpunkt seiner medizinischen Rehabilitation im Zeitraum vom 14. April bis 7. Mai 1997 sechs Tage Urlaub anzurechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die US-Stationierungsstreitkräfte seien berechtigt gewesen, dem Kläger sechs Urlaubstage auf die Zeiten seiner Kur anzurechnen. § 31 TVAL II a.F. enthalte spezielle Regelungen bezüglich des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle, die keinen urlaubsrechtlichen Charakter hätten.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 11. Dez. 1997, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, § 31 Ziff. 4a TVAL II regele ausdrücklich, daß der Arbeitnehmer, der eine Vorbeugekur oder Heilkur oder Genesungskur, die von einem Sozialleistungsträger bewilligt worden sei, für die Dauer der Kur Anspruch auf Gehaltsfortzahlung habe. Nach den für Tarifverträgen geltenden Auslegungsgrundsätzen sei die Klage begründet, weil in der genannten tariflichen Regelung die Tarifpartner eine Fiktion aufgestellt haben, wonach Zeiten einer Kurmaßnahme einer Arbeitsunfähigkeit gleich stehen. Dies hätten offenbar die Tarifvertragsparteien genauso gesehen, weil sie mit Wirkung vom 1. Aug. 1997 durch Änderungstarifvertrag die bisherige tarifliche Regelung, die im Streitfalle noch eingreife, gerade in einschlägiger Weise geändert hätten. Im übrigen müsse § 10 BUrlG verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, daß Arbeitgeber nur berechtigt seien, einzelvertraglich vereinbarten übergesetzlichen Urlaub anrechnen zu können. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 4–11 dieses Urteils, das der Beklagten am 8. Jan. 1998 zugestellt worden ist, Bezug genommen.
Sie hat hiergegen mit einem am 6. Febr. 1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 17. März 1998 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Nach Auffassung der Beklagten könne das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben. Soweit das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf § 31 Ziff. 4a Unterabs. 2 TVAL II stütze, übersehe es, daß darin lediglich Bezug genommen wird auf die Ziffer 2d dieser Bestimmung. Dort seien aber ausdrücklich nur Wiederholungserkrankungen angesprochen. § 10 BUrlG sei nicht verfassungswidrig, so daß eine verfassungskonforme Auslegung nicht erforderlich sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Kl...