Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Befristungskontrolle Lehrer
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen des Gesamtvertretungsbedarfs
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen 4 Ca 1021/04) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.01.2005 – 4 Ca 1021/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Ablauf einer vertraglich vereinbarten Befristung endete oder unbefristet fortbesteht.
Der Kläger ist am 22.02.1959 geboren. Er ist verheiratet und 3 Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Das Gymnasium verließ er in der Jahrgangsstufe 11, studierte von Oktober 1976 bis Januar 1979 an der B. K.-schule in T., erreichte jedoch keinen Abschluss. Ab 15.10.2001 ist er auf Grund von mehreren jeweils befristeten Arbeitsverträgen bei dem beklagten Land als Lehrer an verschiedenen Schulen und mit unterschiedlicher Wochenstundenzahl beschäftigt. Der letzte Vertrag datiert vom 09.02.2004 und hat zum Inhalt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.01.2004 hinaus bis zum 16.07.2004 verlängert worden ist. In dem Vertrag heißt es wörtlich:
”Durch diese Beschäftigung wird der entstandene Unterrichtsausfall auf Grund der Inanspruchnahme der Elternzeit der Lehrkraft K. C. abgedeckt.”
Herr A. erteilt weiterhin 18 Wochenstunden an folgender Schule: M–Hauptschule in T.”
Die Lehrkraft K. C. ist Beamtin.
Der Kläger hat mit der am 18.06.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis bestehe über den 16.07.2004 hinaus unbefristet fort.
Er hat vorgetragen, es habe von Anfang an kein vorübergehender sondern ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf für ihn bestanden. Es seien jeweils befristete Arbeitsverträge abgeschlossen worden, ohne dass der Kläger die jeweils angegebenen zu vertretenden Lehrer tatsächlich vertreten habe. Er sei auch überwiegend an einer anderen Schule eingesetzt worden als an der Schule, an der die zu vertretenden Lehrer unterrichteten. Frau K. C. sei nicht an der M.-Hauptschule in T. beschäftigt. Der Kläger hat bestritten, dass sie in Elternteilzeit sei und dass sie den Dienst ab 01.08.2004 wieder aufgenommen habe.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem beklagten Land über den 16.07.2004 hinaus unbefristet mit 18 wöchentlichen Unterrichtsstunden fortbesteht.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 01.02.2004 bis 16.07.2004 sei durch einen Sachgrund rechtmäßig befristet, nämlich die Vertretung der Elternzeit der Frau K. C.. Tatsächlich habe sie sich zu diesem Zeitpunkt in Elternzeit befunden, auf ihren Antrag sei die Elternzeit ab 07.02.2003 bis 31.07.2004 gewährt worden.
Das beklagte Land hat erstinstanzlich sich auf den so genannten Gesamtvertretungsbedarf berufen. Dies bedeute, dass in Rheinland-Pfalz der Vertretungsbedarf für das Lehrpersonal im Bereich der Grund- und Hauptschulen bezogen auf ein Schuljahr rechnerisch ermittelt und durch befristet eingestellte Lehrkräfte abgedeckt werde. Diese würden von Ausnahmen abgesehen nicht an den Schulen der zu vertretenden Lehrkräfte eingesetzt oder deren Fachkombination unterrichten. Der Gesamtvertretungsbedarf werde an Hand der zu erwartenden Schülerzahlen, der aktuellen Unterrichtsvorgaben und des dazu erforderlichen Lehrerbedarfs nach Durchführung eines regionalen bzw. überregionalen Personalausgleichs bei Lehrkräften ermittelt. Nach Hinweis des Arbeitsgerichts mit Auflagenbeschluss vom 21.10.2004, wonach das beklagte Land im Einzelnen darlegen müsse, von welchem in zulässiger Weise ermittelten Gesamtvertretungsbedarf zum Zeitpunkt des letzten befristeten Arbeitsvertrages auszugehen gewesen sei und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den zeitweiligen Ausfall einer planmäßigen Lehrkraft und der Einstellung des Klägers bestanden habe, hat das beklagte Land vorgetragen, ein Heranziehen der Argumente des Gesamtvertretungsbedarfes sei nicht erforderlich. Aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich, dass der Kläger zur Abdeckung des auf Grund der Inanspruchnahme der Elternzeit der Lehrkraft K. C. entstandenen Unterrichtsausfalls eingesetzt worden sei. Rechtmäßiger Sachgrund sei die Vertretung der Elternzeit der Lehrerin K. C. gewesen. Der Sachgrund der Vertretung setze nicht voraus, dass die Vertretungskraft dieselben Arbeiten verrichten sollte, die der ausgefallene Mitarbeiter zu verrichten gehabt habe. Dies folge daraus, dass die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt bleiben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 26.01.2005 verwiesen.
Wegen der Einzelheiten der Vertragsgestaltung der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten V...