Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifgerechte Eingruppierung eines Beschäftigten als Vorarbeiter im Bereich "Maurer" nach Maßgabe des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften
Leitsatz (redaktionell)
§ 51 TV AL II sieht die Eingruppierung des Arbeitnehmers entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit durch Vergleich derselben mit den tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen vor. Nach § 51 Nr. 3 TV AL II ist für die Zuordnung die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers entscheidend. Die Bildung von Teams in unterschiedlicher personeller Besetzung je nach Art des von einer Gruppe zu erledigenden Arbeitsauftrags ist nach dem TV AL II üblich.
Normenkette
TV AL II § 51 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 20.01.2022; Aktenzeichen 1 Ca 741/21) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.01.2022, Az. 1 Ca 741/21, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach Maßgabe des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: TV AL II).
Der Kläger ist seit 2001 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Vorarbeiter im Bereich "Maurer" beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV AL II Anwendung. Er erhält eine Vergütung nach Maßgabe der Lohngruppe 6 in Anwendung der Lohntabelle A 4 nach § 62 TV AL II (im Folgenden: Lohngruppe A4-6). Danach betrug bis 31.12.2021 der Monatslohn 3.045,39 EUR brutto. Ab 1. Januar 2022 beträgt der Tabellenlohn 3.109,34 EUR brutto. Ferner erhält er einen Vorarbeiterzuschlag nach § 57 (2 b) TV AL II.
Der Kläger ist einer von vier Vorarbeitern in einer Gruppe von insgesamt 20 ortsansässigen Beschäftigten, die bei seiner Beschäftigungsdienststelle für Maurer-, Betonbauer-, Verputzer- und Fliesenlegerarbeiten herangezogen werden. Außerdem befinden sich weitere ca. 44 Arbeiter mit anderen Fähigkeiten in der Abteilung. Aus diesen Arbeitnehmern werden für bestimmte zu erledigenden Aufgaben jeweils von einem der beiden Meister Arbeitstrupps zusammengestellt, die dann die jeweiligen Arbeiten verrichten. Diese können von wenigen Tagen bis mehrere Monate dauern. In der Regel setzt sich der Arbeitstrupp, in dem der Kläger eingesetzt ist, aus den 20 Arbeitnehmern zusammen, die in dem Organigramm, welches dem Klägerschriftsatz vom 30.12.2021 beigelegt war (Bl. 43.d.A.), in der rechten Spalte unter den ersten 20 Namen aufgeführt sind. In dieser Gruppe befindet sich ein Arbeitnehmer, Herr Herrn E., der nach der Vergütungsgruppe A4-7 vergütet wird, bei den weiteren Arbeitnehmern befindet sich ein weiterer Arbeitnehmer, der in die Vergütungsgruppe A4-7 eingruppiert ist, nämlich Herr F., der als Road Construction Worker geführt wird. Bei diesen beiden Arbeitnehmern handelt es sich nicht um Vorarbeiter.
In der der Einstellung des Herrn E. zugrundeliegenden Stellenbeschreibung heißt es u.a. (vgl. Bl. 41, 42 d.A.):
"Arbeitet unter der allgemeinen Aufsicht eines Baustellenleiters, welcher die Arbeit zuteilt, Prioritäten, besondere Maßnahmen oder den normalen Arbeitsablauf erklärt. Die Arbeit wird nur gelegentlich überprüft. Die Arbeit wird nach Fertigstellung auf Übereinstimmung mit den Angaben und Erfordernissen und auf Genauigkeit überprüft. Arbeitet selbständig oder als Senior Handwerker eines Arbeitsteams, welchem er technischen Rat und Hilfe gewährt. Während der zeitweiligen Abwesenheit seines direkten Baustellensupervisors können dem Stelleninhaber dessen Pflichten kurzzeitig übertragen werden. Vom Stelleninhaber kann verlangt werden, dass er einem Baustellensupervisor, der aus einer anderen Berufsichrichtung kommt, berufsspezifisch mit Rat und Tat zur Seite steht."
Der Kläger arbeitete in den vergangenen Jahren zeitweise mit einem der beiden nach Vergütungsgruppe A4-7 vergüteten Arbeiter zusammen. Im vierten Quartal 2019 war dies an fünf Tagen der Fall, im Jahre 2020 an sechs Tagen und im Jahre 2021 an fünf Tagen. Der Kläger ist deshalb der Auffassung, er sei in Anwendung des § 57 (2a) TV AL II ebenfalls in Vergütungsgruppe A4-7 eingruppiert und entsprechend mit der Konsequenz auch eines höheren Vorarbeiterzuschlags zu vergüten.
Mit Schreiben vom 15.07.2021 machte der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren geltend und begehrt im vorliegenden Verfahren neben der Feststellung seiner Eingruppierung in Vergütungsgruppe A4-7 die Zahlung der sich bei dieser Eingruppierung nebst dann höherem Vorarbeiterzuschlag ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenz für den Zeitraum Januar bis September 2021 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 192,78 EUR brutto monatlich.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, unter Arbeitsgruppe i.S. des § 57 TV AL II seien die 20 Arbeitnehmer der Gruppe "Bau" zu verstehen, die im beigelegten Organigramm unter den er...