Entscheidungsstichwort (Thema)
Kilometergeld
Leitsatz (amtlich)
Der BMTV 1997 ermöglicht den einseitigen Widerruf einer einzelvertraglichen Regelung über die Höhe des Kilometergeldes durch den Arbeitgeber ohne Überprüfung gem. §§ 315, 242 BGB.
Normenkette
BMTV Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 08.01.1999; Aktenzeichen 11 Ca 2185/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 08.01.1999 – 11 Ca 2185/98 – abgeändert:
- 1. Die Klage wird abgewiesen.
- 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Der am 12.10.1947 geborene Kläger ist seit dem 06.06.1970 im Unternehmen der Beklagten als Monteur tätig. Zwischen den Parteien wurde am 10.06.1970 ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen. Nach Ziffer 9 dieses Vertrages bestimmt sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses, soweit vorstehend keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Metallindustrie in Württemberg-Baden in der jeweils gültigen Fassung sowie den kraft Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) geltenden Bestimmungen; nach dem BMTV; nach der Sozialvereinbarung der Beklagten. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 18, 19 der Akte Bezug genommen. Damit findet ergänzend zu den ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Bestimmungen der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in Württemberg-Baden sowie der Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues nachfolgend: (BMTV) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Am 11.08.1993 wurde ein Anerkennungstarifvertrag zwischen der Beklagten und der IG-Metall abgeschlossen. Gem. § 3 dieses Anerkennungstarifvertrages gelten die im Anerkennungstarifvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge der jeweils gültigen Fassung und dem jeweils gültigen Rechtsstatus. Zu den im Anerkennungstarifvertrag in Bezug genommenen Tarifverträgen gehören auch der BMTV und der jeweilige Tarifvertrag für Auslösungssätze und Fahrtkosten im Bundesmontagetarifvertrag (nachfolgend: TV Auslösungssätze).
Der BMTV in der Fassung vom 02.09.1970, gültig ab 01.10.1970 (vgl. Bl. 27 ff. d. A.) sah hinsichtlich des sogenannten Kilometergeldes in § 7.3 Abs. 4 folgende Regelung vor:
„(4) Bei der Berechnung des Zeitaufwandes ist die kürzeste Strecke unter Benutzung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel maßgebend. Dies gilt jedoch nicht bei Benutzung eigener Verkehrsmittel, soweit der Arbeitgeber hierfür Kilometergeld oder eine andere angemessene Entschädigung bezahlt. In diesem Fall sowie bei Benutzung werkseitig gestellter Fahrzeuge, deren Benutzung dem Montagearbeiter zumutbar ist, wird der tatsächliche Zeitaufwand zugrunde gelegt.”
Die Höhe des Kilometergeldes bzw. der in diesem Tarifvertrag erwähnten „anderen angemessenen Entschädigung” war tariflich nicht geregelt.
Der BMTV 1970 wurde sodann durch den BMTV vom 06.05.1980, gültig ab dem 01.05.1980 (Bl. 52 ff. d. A.) abgelöst. Der BMTV 1980 enthielt in § 7.2.2 folgende Bestimmung:
„Montagestammarbeiter, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (5) ein privates Fahrzeug führen, erhalten als Fahrgeld für angeordnete Fahrten je gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld, dessen Höhe im Tarifvertrag für Auslösungssätze und Erschwerniszulagen festgelegt wird.
Anmerkung 5:
Siehe Anmerkung 7 zu § 6.2.2”
„Anmerkung 7:
Die schriftliche Vereinbarung kann von Arbeitgeber und Montagestammarbeiter jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche widerrufen werden. Die Mitnahme von Arbeitnehmern in privaten Fahrzeugen kann vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden.”
Im Zusammenhang mit dem BMTV 1980 wurde erstmals auch im in Bezug genommenen TV Auslösungssätze die Höhe des Kilometergeldes tariflich mit 0,36 DM geregelt.
Vor Inkrafttreten des BMTV 1980, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Höhe des Kilometergeldes tariflich noch nicht geregelt war, schloss die Beklagte mit den bei ihr in der Niederlassung Andernach beschäftigten Montagestammarbeitern folgende formularmäßig vorgefertigte Vereinbarung:
„Vereinbarung
Als Bestandteil des Arbeitsvertrages wird folgende Vereinbarung zwischen Herrn … und der S. mbH, Gruppe S., Bauabteilung A. getroffen:
Für die Benutzung des personaleigenen Verkehrsmittels, für die Fährten zwischen Wohnung und Montagestelle, (bzw. festgelegte Sammelstelle) bei zumutbarer täglicher Rückkehr, erhalten Sie ein gemäß Bundesmontagetarifvertrag § 7, Punkt 3, Absatz 4 und im Zusammenhang mit § 6, Anmerkung 1 stehendes, angemessenes Kilometergeld von DM … pro km notwendige Fahrtstrecke arbeitstäglich, neben...