Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestandsstreitigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

An die Bundesvermögensverwaltung zurückgegebene und, bisher von den alliierten Streitkräften genutzte Kasernengebäude stellen dann einen Betrieb im Sinne des § 613 a BGB dar, wenn sie an Unternehmen vermietet werden. Der Umstand, daß die Mieteinnahmen nur den Verlust mindern sollen, der aus der Verwaltung der Kasernengebäude resultiert, kann nicht daran vorbeiführen, daß der Betriebsbegriff im Sinne des § 613 a BGB erfüllt ist, weil dort nicht an tatsächliche Gewinne angeknüpft werden kann.

Ist ein Arbeitnehmer (Heizer) in einer solchen Kaserne befristet beschäftigt und wird an den auslaufenden Vertrag nahtlos ein zweiter befristeter Vertrag in dem Zeitpunkt angeschlossen in dem, Teile der Immobilie vermietet sind, so verstoßt diese Befristungsabrede als Umgehung des mit § 613 a BGB bezweckten Schutzes der bestehenden Arbeitsverhältnisse gegen das Gesetz und ist unwirksam.

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 12.11.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1590/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.12.1998; Aktenzeichen 7 AZR 580/97)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 18.02.1997 – Az.: 1 Ca 1590/96 –, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses in einer Konversionsliegenschaft.

Der Kläger war seit 1980 bei den französischen Streitkräften in der Holtzendorffkaserne in Kaiserslautern als Hausmeister und Kesselwärter beschäftigt.

Nach Räumung durch die französischen Streitkräfte fiel die Kaserne wieder der Verwaltung durch das Bundesvermögensamt in Kaiserslautern anheim. Dabei wurde der Kläger in seiner bisherigen Funktion gegen ein monatliches Bruttoentgelt von DM 3.400,00 von der Beklagten übernommen. Der entsprechende Arbeitsvertrag wurde am 16.12.1992 geschlossen und war bis zum 15.11.1995 befristet. Zum 16.11.1995 schlossen die Parteien einen Vertrag zur Änderung des ersten Arbeitsvertrages. Danach sollte der Kläger auch weiterhin als Hausmeister und Kesselwärter in dem Gebäude der Holtzendorff-Kaserne beschäftigt bleiben, jedoch nur bis zur Verwertung der Kaserne als von der Konversion betroffener Liegenschaft, längstens bis zum 31.12.1996.

Im Juli 1996 wurde dem Kläger auf eine entsprechende Anfrage hin durch die Beklagte mitgeteilt, daß sein Arbeitsverhältnis mit Verwertung der Liegenschaft oder spätestens durch Fristablauf zum 31.12.1996 ende.

Mit seiner Klage wollte der Kläger festgestellt wissen, daß die Befristung seines Arbeitsverhältnisses unwirksam sei und dieses unbefristet weiterbesteht.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf am 31.12.1996 beendet ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Verwertung der Kaserne habe längere Zeit in Anspruch genommen, als dies zunächst absehbar gewesen sei. Daher sei eine erneute Befristung bis Ende 1996 erforderlich geworden. Die Gründe für diese Verzögerung hätten jedoch sämtlich außerhalb ihrer Einflußsphäre gelegen. Ein Verschulden treffe sie insoweit nicht.

Sie hat daher die Auffassung vertreten, daß hier die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und somit wirksam sei.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klage durch Urteil vom 18.02.1997, Az.: 1 Ca 1590/96, stattgegeben.

Es ging davon aus, daß hier eine wirksame Befristung mangels sachlichen Grundes nicht habe erfolgen können. Der Kläger sei dafür verantwortlich gewesen, den Gebäudekomplex in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, der später einen Verkauf durch die Beklagte ermöglichen würde. Er habe damit einen zum Verkauf anstehenden Betrieb verwaltet. Dabei rekurriert das Arbeitsgericht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 16.10.1987, AZR 519/86, wonach auch die Verwaltung eines Mietshauses einen eigenständigen Betrieb darstellen könne.

Damit sei die Befristung allein zu dem Zweck erfolgt, einen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers nach § 613 a BGB zu verhindern. Dies könne jedoch keinen hinreichenden sachlichen Grund für eine Befristung darstellen.

Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 04. April 1997, hat die Beklagte durch bei Gericht am 09. April 1997 eingegangenes Schreiben Berufung eingelegt, die sie durch am 06. Mai 1997 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Sie ist der Auffassung, hinsichtlich der Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung sei allein der zweite zwischen den Parteien geschlossene Vertrag maßgeblich. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei konkret der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages.

Sie trägt vor, zum damaligen Zeitpunkt sei man übereinstimmend davon ausgegangen, daß sich nach dem 31.12.1996 der Kasernenkomplex mit größter Wahrscheinlichkeit nicht mehr in Eigentum oder Besitz der Bundesrepublik befinden werde und damit ...

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