Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaub. Kur. Anrechnung
Leitsatz (amtlich)
Muss(te) der Arbeitgeber die Anrechnungserklärung gem. § 9 Abs. 1 EFZG (a.F.) vor Kurantritt des Arbeitnehmers abgeben?
Normenkette
BGB §§ 280, 284, 286-287, 249; EFZG § 9 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 26.11.1999; Aktenzeichen 8 Ca 1383/98) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.11.1998 – 8 Ca 1383/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Der am 01.01.1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten (– früher: D.) in Mainz beschäftigt. Für das Jahr 1997 stand dem Kläger ein jährlicher Erholungsurlaub zu, der den gesetzlichen Urlaubsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG um (mindestens) 9 Urlaubstage überstieg. Die Parteien streiten darüber ob der Kläger auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Urlaubsanspruch in Höhe von 9 Tagen aus dem Jähre 1997 hat.
In § 27 – Buchstabe. – B. Abs. (8) Ziffer 1 LTV DB heißt es:
„Hat ein Träger der Sozialversicherung eine Versorgungsbehörde oder ein sonstiger Sozialleistungsträger eine Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur verordnet, gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend. Einer solche Kur steht einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung gleich …” (– wegen des Wortlautes des § 27 LTV DB im Einzelnen wird auf Bl. 61 ff, 64 f d. A. verwiesen).
In § 15 des Tarifvertrages über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur D. übergeleiteten Arbeitnehmer (= ÜTV) heißt es (– „Krankenbezüge” –).
„Sofern in den in § 2 genannten Tarifverträgen für den Arbeitnehmer ein über den gesetzlichen Anspruch hinausgehender Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit vereinbart ist, bleibt dieser Anspruch gewahrt” (s. B. 48 R d. A.).
In § 2 ÜTV wird u.a. auch der LTV (= Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn): genannt (s. Bl. 40 d. A.).
In der Zeit vom 04.03.1997 bis zum 01.04.1997 nahm der Kläger an einer Rehabilitationsmaßnahme der in § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bezeichneten Art teil („Kur bei der Bahnversicherungsanstalt”; BUrlG in der in der Zeit vom 01.10.1996 bis zum 31.12.1998 gültigen Fassung, – folgend: Bundesurlaubsgesetz a. F.). Dabei fielen in die letzte Woche der Kur 2 Feiertage (– nämlich: Karfreitag, der 28.03.1997, und Ostermontag, der 31.03.1997).
Vor Kurantritt des Klägers hat die Beklagte keine Anrechnungserklärung: i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG a.F. abgegeben. Der später erfolgten nachträglichen. Anrechnungserklärung hat der Kläger mit dem Schreiben vom 10.04.1997 widersprochen; er hat seinen Anspruch auf Gewährung des ungekürzten Erholungsurlaubes für das Jähr 1997 gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht. Mit dem Schreiben vom 15.05.1997 hat dieser den Anspruch des Klägers abgelehnt.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.11.1998 – 8 Ca 1383/98 – (dort S. 3 f = Bl. 123 f d. A.). In dem – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.10.1998 – am 26.11.1998 verkündeten Urteil – 8 Ca 1383/98 – hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Kläger einen Urlaubsanspruch in Höhe von 9 Tagen aus dem Jahr 1997 hat.
Gegen das ihr am 10.03.1999 zugestellte Urteil vom 26.11.1998 – 8 Ca 1383/98 – hat die Beklagte am 12.04.1999 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 10.06.1999 – innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 15.05.1999 Bl. 146 d. A.) – begründet.
Die Beklagte begründet ihre Berufung damit, dass die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts aus den auf den Seiten 2 ff des Schriftsatzes vom 10.06.1999 (= Bl. 148 ff d. A.) dargestellten Gründen unzutreffend sei Unter Berufung auf Literaturmeinungen (Schütz; Dörner) vertritt die Beklagte die – von ihr näher begründete – Ansicht, dass unter Berücksichtigung der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung die Anrechnungserklärung des Arbeitgebers wirksam auch noch nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme habe erklärt werden können. Unabhängig davon, macht die Beklagte geltend, dass ihr aus dem auf den Seiten 8 f der Berufungsbegründung (= Bl. 154 f d. A.) genanntem Gründen eine Anrechnungserklärung vor Antritt der Kurmaßnahme in (rein) tatsächlicher Hinsicht nicht möglich gewesen sei. Zu den – nach Ansicht der Beklagten – eigentlichen, rechtlichen Problemen des vorliegenden Falles äußert sich die Beklagte unter Ziffer II. der Berufungsbegründung (dort S. 9 ff = Bl. 155 ff d. A.).
Wegen aller Einzelheiten des Inhalts der Berufungsbegründung wird aur den Schriftsatz vom 10.06.1999 (Bl. 147 ff d. A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.11.1998 – 8 Ca 1283/98 – die Klage abzuweisen.
Der Kläger, beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der K...