Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungspflicht. Einsatzmöglichkeit. Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Menschen

 

Leitsatz (redaktionell)

Begrenzt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsantrag hinsichtlich des örtlichen Einsatzes nicht, so muss der Arbeitgeber im Rahmen seines Vortrags alle örtlich möglichen Stellen einbeziehen.

 

Normenkette

SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 24.07.2003; Aktenzeichen 2 Ca 758/03)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gegebenenfalls nach Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats und gegebenenfalls nach Durchführung des Zustimmungsverfahrens

als Verwaltungsangestellter (Einkauf),

alternativ Sachbearbeiter (Telekommunikation),

alternativ Housingmanagement (Assistent),

alternativ Angestelter (Materialverwaltung)

alternativ Frachtabfertiger,

alternativ Telefonist/Verwaltungsangestellter (Bürokommunikation),

alternativ Lagerangestellter (Material- und Gütebestimmung),

alternativ Sachbearbeiter (Frachtabwicklung),

alternativ Angestellter (Arbeitskontrolle),

alternativ Kassierer (T 3),

zu beschäftigen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der US-Streitkräfte, dem Kläger einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen.

Der mit einem Grad von 100 schwer behinderte Kläger ist seit 01.05.1981 auf dem Flughafen Ramstein in Vollzeit als Feuerwehrmann angestellt. Der Kläger ist seit 16.07.2000 ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt und kann ausweislich Ärzteatteste – Bescheinigung vom 08.11.2000 und 11.05.2001 – nur noch eingeschränkte Tätigkeiten verrichten.

Der Kläger hat mit Anwaltschreiben vom 21.11.2001 die Arbeitskraft angeboten, was von den Streitkräften unter dem 28.11.2001 mit der Begründung abgelehnt wurde, dass er seine bisherige vertragliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne und eine andere, seinen gesundheitlichen Einschränkungen entsprechende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht gegeben sei.

Mit der Klage vom Mai 2003 hat der Kläger die Zuweisung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes gefordert.

Nachdem das Landesarbeitsgericht unter Aufrechterhaltung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung die Klage abgewiesen hatte, ist durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 10.05.2005 – Az: 9 AZR 230/04 – die Revision insoweit als zulässig und begründet erachtet worden, als der Kläger in seinem Hilfsantrag die Beschäftigung auf konkret benannten Arbeitsposition gefordert hat. Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit die Entscheidung aufgehoben und sie an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand der bundesarbeitsgerichtlichen Entscheidung (Bl. 111 Rs. bis 113 Rz. 9) Bezug genommen.

Der Kläger führt weiter aus,

dass es nicht auf die Beschäftigungsmöglichkeiten ab dem Jahr 2003 ankomme, da der Kläger bereits mit Schreiben vom 21.11.2001 die Zuweisung eines behinderten gerechten Arbeitsplatzes verlangt habe. Die Beklagte müsste alle offenen Stellen angeben und zwar nicht nur bezogen auf den Standort Flugplatz R/L und Standort S, sondern auch alle im Bundesgebiet gelegenen offenen Stellen, da der Kläger keine örtliche Beschränkung für seinen Einsatz vorgenommen habe.

Außerdem sei nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass nicht nur tatsächlich freie und zu besetzende Arbeitsstellen, sondern auch diese anzugeben seien, die zwar tauglich für den Kläger seien, besetzt seien und durch eine Versetzung frei gemacht werden könnten.

Der Kläger beziehe eine Berufsunfähigkeitsrente seit 01.09.2000.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.07.2003 – Az: 2 Ca 758/03 – die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegebenenfalls nach entsprechender Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats und gegebenenfalls nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens

als Verwaltungsangestellter (Einkauf),

alternativ Sachbearbeiter (Telekommunikation),

alternativ Housingmanagement (Assistent),

alternativ Angestelter (Materialverwaltung)

alternativ Frachtabfertiger,

alternativ Telefonist/Verwaltungsangestellter (Bürokommunikation),

alternativ Lagerangestellter (Material- und Gütebestimmung),

alternativ Sachbearbeiter (Frachtabwicklung),

alternativ Angestellter (Arbeitskontrolle),

alternativ Kassierer (T 3),

zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie führt weiter aus, das nicht erkennbar sei, zu welchem Zeitpunkt der Kläger einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz verlange, könne auf den Klageeingang am 25.04.2003 abgestellt werden.

Aufgrund der ärztlichen Bescheinigung könne der Kläger noch Arbeiten mit folgenden Vorgaben:

leicht körperliche Tätigkeiten

ohne hohe Laufbelastung

bevorzugt im Sitzen

in geschlossenen und temperierten Räumen

vollschichtig ausüben.

Für die vom Kläger benannten Stell...

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