Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 18. Mai 1988 – 2 Sa 194/87 – wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Kläger verlangen ab 1. Januar 1984 Vergütung nach VergGr. IV b BAT-KF. Sie übten die gleiche Tätigkeit wie Erzieher aus. Ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Ausbildung sei der der staatlich anerkannten Erzieher nach Dienstanweisung, Befugnissen und Aufgabenbereich identisch. Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-KF abgewiesen, weil die Kläger nicht die berufliche Qualifikation eines Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung besitzen. Auch aufgrund von Übergangsvorschriften könnten sie nicht den Sozialarbeitern und. Sozialpädagogen gleichgestellt werden, da hierfür Voraussetzung sei, daß bereits am 1. Januar 1960 die Tätigkeit eines Sozialarbeiters oder Jugendleiters zehn Jahre ausgeübt wurde. Auch besäßen die Kläger keine abgeschlossene mindestens gleichwertige Fachausbildung. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ohne Prüfungsabschluß könne die geforderte Qualifikation nicht begründen, da die Tarifvertragsparteien eine abgeschlossene gleichwertige Fachausbildung verlangten. Auch nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung könnten die Kläger wegen fehlender gleicher Qualifikation keine höhere Vergütung verlangen.
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger stützen sich für ihre Nichtzulassungsbeschwerd auf die Auslegung des PAT-KF, der kein Tarifvertrag im Sinne vor; 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ist. Auf falsche Auslegung dieser besonderen kirchlichen Regelung aber kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (BAGE 34, 182 = AP Nr. 9 zu § 72 a ArbGG 1970 Grundsatz). Das gilt nicht nur für Vertragsrichtlinien, sondern auch für alle anderen kirchenrechtlichen Vorschriften, die kein Tarifvertrag im Sinne von § 1 TVG sind. So liegt der Fall hier. Der von den Klägern und dem Landesarbeitsgericht zugrundegelegte BAT-KF ist nicht von Tarifvertragsparteien vereinbart worden, sondern stellt eine kirchenrechtliche Regelung aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter in kirchlichen Dienst vom 19. Januar 1979 dar, wie dies von der arbeitsrechtlichen Kommission der evangelischen Kirche im Rheinland beschlossen worden war. Bis dahin galten die Regelungen des Tarifrechts der kirchlichen Angestellten aufgrund der Notverordnung vom 13. Juli 1961 und damit ebenfalls aufgrund Kirchengesetzes. Dementsprechend, ist auch die Vergütungsordnung zum BAT-KF nicht mit der Anlage 1 a zum BAT identisch, sondern durch kirchenrechtliche Arbeitsrechtsregelungen geändert und in spezieller, vom BAT abweichender Fassung für das Arbeitsverhältnis der kirchlichen Mitarbeiter maßgeblich. Solche kirchlichen Regelungen stehen einer tariflichen Regelung aber nicht gleich und sind auch nicht etwa nur arbeitsvertragsrechtlich übernommene, sonst geltende tarifrechtliche Regelungen, sondern besondere spezielle Vorschriften des Kirchenrechts. Diese sind von der Regelung in § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG nicht erfaßt, da dort nur privilegiert ist die „Auslegung eines Tarifvertrages”. Tarifverträge sind aber nur solche Regelungen, die von § 1 TVG umfaßt werden. Wenn der Gesetzgeber die kirchenrechtlichen Regelungen diesen gleichstellen will, wird dies besonders ausgeführt (vlg. § 6 Abs. Abs. 3 BeschFG vom 26. April 1985). Dies ist § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG nicht geschehen, so daß auf kirchenrechtliche Regelungen ebenso wie auf gesetzliche Bestimmungen die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gestützt werden kann.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig wegen nicht dargelegter grundsätzlicher Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich eine Einzelfallentscheidung getroffen, wenn es die spezielle Ausbildung der Kläger nur als Qualifikation für Erziehungshelfer, nicht aber für Sozialarbeiter und Erzieher ansieht. Ganz einzelfallbezogen ist auch zu, entscheiden; ob und unter welchen Umständen sich ein Arbeitnehmer darauf verlassen kann, daß ihm bei der Einstellung die Erreichung einer bestimmten Vergütungsgruppe in Aussicht gestellt wird. Eine allgemeine Bedeutung einer solchen individuellen Einzelfallentscheidung konnte unter diesen Umständen von den Klägern nicht dargetan werden.
Die danach unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften
Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Freitag
Fundstellen