Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortführung Direktversicherung. Zustimmung
Leitsatz (redaktionell)
Die Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung steht dem Arbeitgeber zu. Er ist dabei weder an Billigkeits- noch an Günstigkeitsgesichtspunkte, wohl jedoch an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Voraussetzung für die Wahl der versicherungsrechtlichen Berechnungsweise ist, dass nach dem Versicherungsvertrag vom Beginn der Versicherung an, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind.
Normenkette
BetrAVG § 2
Verfahrensgang
ArbG Neunkirchen (Urteil vom 17.02.2010; Aktenzeichen 2 Ca 887/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das am 17. Februar 2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (2 Ca 887/09) dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, welche Ansprüche dem Kläger aufgrund einer von der Rechtsvorgängerin der Beklagten für den Kläger zum Zwecke der betrieblichen Alterversorgung abgeschlossenen Direktversicherung zustehen.
Der 1960 geborene Kläger war für die Beklagte als Pharmaberater tätig. Die zwischen den Parteien für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag vom 10. Mai 2007 (Blatt 4 bis 10 der Akten). Zuvor war der Kläger bereits für die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die C. GmbH, tätig, und zwar seit dem Jahr 1987. Mit einem Schreiben vom 1. März 1993 (Blatt 11 der Akten) teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger folgendes mit:
„Betriebliche Altersversorgung
Sehr geehrter Herr K.,
wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir auf Ihren Namen eine Direktversicherung abgeschlossen haben, die Ihnen nach Abschluss Ihrer Berufstätigkeit einen wichtigen Beitrag zur Sicherung Ihres Lebensstandardes garantieren soll.
Wir wollen durch die Übernahme des jährlichen Beitrages unseren Dank für möglichst langjährige, loyale Mitarbeit in unserem Unternehmen bekunden.
Beiliegend erhalten Sie die für Ihre betriebliche Altersversorgung geltenden Unterlagen. Bitte bewahren Sie diese sorgfältig auf.
Für eventuelle Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Personalabteilung.
Ich freue mich auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit mit Ihnen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen”
Dem Schreiben war eine „Mitteilung über den Abschluss einer Direktversicherung” (Blatt 12 der Akten) beigefügt, in der es wie folgt heißt:
„In Anerkennung ihrer bisherigen Dienste und im Vertrauen auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit haben wir für Sie bei der
CONDOR Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
eine Versicherung im umseitig beschriebenen Umfang abgeschlossen. Die wesentlichen individuellen Daten dieser Versicherung sind in dem beigefügten Versicherungsausweis zur Direktversicherung dokumentiert. Durch die Entgegennahme des Versicherungsausweises erklären Sie gleichzeitig Ihr Einverständnis mit dem Abschluss der Versicherung und den Versorgungsrichtlinien.
Die im Zusammenhang mit der Versicherung stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert.
Mit dem Abschluss der Versicherung möchten wir unseren Dank für Ihre Mitarbeit zum Ausdruck bringen und zu Ihrer Zukunftssicherung beitragen.”
Beigefügt waren dem Schreiben – neben dem Versicherungsausweis und „Tariferläuterungen” (Blatt 14 der Akten) – außerdem „Versorgungsrichtlinien” (Blatt 13 der Akten) mit folgendem Text:
„1. Versorgungsumfang
Die in dem beigefügten Versicherungsausweis (Vertragsblatt) genannten Leistungen werden bei Eintritt der Voraussetzungen (siehe Erläuterungen zum Tarif) fällig. Es gelten im einzelnen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung, ggf. die Besonderen Bedingungen und Zusatzvereinbarungen der CONDOR Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft entsprechend dem mit der CONDOR geschlossenen Vertrag.
2. Beitragszahlung
Die Beitragszahlung erfolgt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von uns als Versicherungsnehmer.
3. Bezugsrecht
Aus der auf Ihr Leben abgeschlossenen Versicherung wird Ihnen für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares Bezugsrecht eingeräumt. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht (siehe Versicherungsausweis) bleibt uns das Recht vorbehalten …