Verfahrensgang

ArbG Saarlouis (Urteil vom 14.08.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1399/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.11.1999; Aktenzeichen 3 AZR 361/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil desArbeitsgerichts Saarlouis vom14.8.1996 – 1 Ca 1399/95 – abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Betriebsrentenrückstände für die Zeit vom 1.12.1993 bis zum 30.6.1996 einen Betrag von 19.758,60 DM brutto nebst 4 % Zinsen von dem sich aus DM 549,72 ergebenden Nettobetrag monatlich jeweils ab dem 1. des Folgemonats für die Ansprüche für die Zeit von Dezember 1993 bis Dezember 1994, weiteren 4 % Zinsen von dem sich aus DM 655,20 ergebenden Nettobetrag monatlich jeweils ab dem 1. des Folgemonats für die Ansprüche von Januar 1995 bis einschließlich Juni 1995 und 4 % Zinsen von dem sich aus DM 723,42 ergebenden Nettobetrag monatlich jeweils ab dem 1. des Folgemonats für die Ansprüche für die Zeit von Juli 1995 bis Juni 1996 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab dem 1.7.1996 eine Betriebsrentendifferenz in Höhe von monatlich 760,44 DM brutto nebst 4 % Zinsen von dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag jeweils ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, bei künftigen Betriebsrentenzahlungen an den Kläger den jeweils gültigen Betrag der Gruppe L entsprechend den Anpassungsbeschlüssen des Essener Verbandes unter Anrechnung der dem Kläger von dem Pensionssicherungsverein gewährten Betriebsrentenleistungen zugrunde zu legen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, der Rechtsnachfolgerin seiner früheren Arbeitgeberin, Betriebsrentendifferenzansprüche geltend.

Die Beklagte, die … AG … ist eine Holding Gesellschaft ohne eigene Arbeitnehmer, deren wesentliche Beteiligungs-Gesellschaften die … AG … und die Aktiengesellschaft der sind.

Der am 29.11.1933 geborene Kläger war seit dem 1.4.1969 als Angestellter bei der … GmbH in einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, beschäftigt.

Die … GmbH änderte im Jahre 1971 ihre Firma unter Wahrung der Rechtsidentität in … GmbH und am 1.7.1982 in … GmbH.

Die … GmbH übernahm durch Verschmelzungsverträge vom 2.7.1982 die … GmbH, die … AG vormals … und die Gesellschaft … mbH.

Am 6.6.1986 änderte die … GmbH ihre Firma in … GmbH unter Wahrung der Rechtsidentität.

Im Jahre 1989 wurde die … AG … mit dem Sitz in … gegründet, deren alleinige Aktionärin die GmbH war. Gleichzeitig wurde die … GmbH in eine Aktiengesellschaft unter der Firma … umgewandelt und der Sitz von … nach … verlegt, die Beklagte des vorliegenden Verfahrens.

Durch Unternehmensvertrag vom 13.6.1989 brachte die … GmbH zum Stichtag 30.6.1989/1.7.1989 ihre wesentlichen Unternehmensbereiche, nämlich die Werke … und … mit allen Werksteilen, die Zweigbetriebe sowie die Bereiche Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Langprodukten einschließlich der dazu gehörenden Verwaltungsbereiche, in die … AG … ein. Nach § 3 dieses Vertrages übernahm … sämtliche Verbindlichkeiten und erklärte, sich nach besten Kräften zu bemühen, von den Gläubigern der auf … übergehenden Verbindlichkeiten und Verpflichtungen die Genehmigung zur befreienden Schuldübernahme zu erwirken.

Am 31.7.1993 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der … AG … eröffnet.

Der Kläger schied vor dem 1.7.1989, nämlich aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 27.1.1986 (Bl. 15–16 Rs. d. A.) zum 30.9.1986 mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus den Diensten der … GmbH und bezieht nach Vollendung des 60. Lebensjahres seit dem 1.12.1993 nach vorangegangener Arbeitslosigkeit Altersrente von der Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte (BfA).

Nach dem Aufhebungsvertrag vom 27.1.1986 erhielt der Kläger eine steuerfreie Abfindung in Höhe von 30.000,– DM, die in der Zeit vom 1.10.1986 bis zum 31.3.1989 in monatlichen Raten von 1.000,– DM ausgezahlt wurde. Daneben erhielt der Kläger ab dem 1.10.1986 als Ausgleich für Einkommensverluste infolge des vorgezogenen Ausscheidens eine befristete monatliche Überbrückungsbeihilfe in der Zeit vom 1.10.1986 bis zum 30.11.1993 von zunächst 3.900,– bzw. 4.000,– DM brutto bis zuletzt in Höhe von 5.900,– DM brutto, auf die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie sonstige Leistungen angerechnet werden sollten.

Ziffer 9 des Aufhebungsvertrages bestimmt:

„Ab 1. Dezember 1993 erhält Herr … Ruhegeld aus dem Essener Verband wie folgt:

Gruppe „L” mit 100% = derzeit DM 3.650,– brutto monatlich.

Hierauf werden die Rente aus der Angestelltenversicherung und die Pensionen anderer Versorgungseinrichtungen gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen der Leistungsordnung des Essener Verbandes angerechnet.

Voraussetzung für die Gewährung des Ruhegeldes aus dem Essener Verband ist gemäß Leistungsordnung des Essener Verbandes die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Herr … verpflichtet sich, seinen A...

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