Verfahrensgang
ArbG Saarbrücken (Urteil vom 12.04.1996; Aktenzeichen 2 Ca 2304/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung desUrteils desArbeitsgerichts Saarbrücken vom12.4.1996 – 2 Ca 2304/94 – die Beklagte verurteilt, den Kläger mit Wirkung ab dem 1.10.1977 in der Pensionskasse oder in sonstiger Weise auf ihre Kosten und zu den gleichen Bedingungen nachzuversichern wie dies für die Tarifangestellten und die Führungskräfte der Beklagten im Innendienst geschieht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger will mit der Klage eine Nachversicherung in der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten erreichen.
Der Kläger, geboren am 11.10.1934, trat am 1.10.1976 als Mitarbeiter im Außendienst bei der Beklagten ein und war in der Folgezeit als hauptamtlicher Mitarbeiter im akquisitorischen Außendienst bis 30.6.1993 beschäftigt.
Nach der im Jahre 1976 geltenden Satzung der Pensionskasse der Beklagten (Bl. 38–61 d. A.) konnte Mitglied werden, wer mindestens 1 Jahr in den Diensten des BHW als Angestellter stand und einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt. § 10 der Satzung regelte die Beibringung der Mittel wie folgt:
„Mitglieder zahlen einen Betrag von 3 % ihres Gehaltes (§ 9 Ziffer 7). Mitglieder, die im Außendienst des BHW als Beratungsstellenleiter tätig sind, zählen bei einem Eintrittsalter
bis zu 26 Jahren |
7% |
bis zu 28 Jahren |
8 % |
bis zu 31 Jahren |
9 % |
darüber |
10% |
ihres Gehaltes (§ 9 Ziffer 7).”
Der Kläger hat keinen Aufhahmeantrag gestellt.
Die Innendienstmitarbeiter der Beklagten zahlten tatsächlich keine Beiträge, vielmehr hat die Beklagte diese übernommen.
Zum 1.1.1985 schuf die Beklagte für Mitarbeiter des hauptberuflichen akquisitorischen Außendienstes der BHW-Bausparkasse eine eigene Versorgungsordnung, die zum 1.1.1985 in Kraft trat (Bl. 23 ff. d. A.). In deren § 1 Nr. 4 ist geregelt, daß Mitarbeiter, die bei Eintritt in das BHW oder – wie der Kläger – am 1.1.1985 das 50. Lebensjahr überschritten haben, „in der Regel keine Versorgungszusage nach dieser Versorgungsordnung erhalten” (Bl. 29 d. A.). Eine Beitragsleistung ist in der Satzung nicht vorgesehen.
Zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat wurde im Jahr 1988 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die u. a. gilt für Mitarbeiter des Führungsaußendienstes, die wegen Überschreitens der Lebensaltersgrenze keine Zusagen nach der Versorgungskasse für Mitarbeiter des hauptberuflichen akquisitorischen Außendienstes der BHW-Bausparkasse erhalten. Falls deren Arbeitsverhältnis mindestens 4 Jahre bestanden hat, erhalten diese 3 % des Tarifgehaltes frühestens für die Zeit vom 1.1.1985 bis zu ihrem Ausscheiden (Bl. 27 d. A.).
Durch Schreiben der Beklagten vom 20.12.1984 war dem Kläger schon mitgeteilt worden, daß er nach Ausscheiden aus den Diensten des BHW eine Anerkennungszahlung in Höhe von 3 % seines Tarifgehaltes für den Zeitraum ab Unterzeichnung eines neuen Anstellungsvertrages bis zu seinem Ausscheiden erhalte. Der Anspruch auf diese Anerkennungszahlung sollte mit seiner Unterschrift unter den neuen Anstellungsvertrag entstehen.
Durch Vereinbarung vom 11./15.7.1993 schied der Kläger zum 30.6.1993 bei der Beklagten aus. In dieser Vereinbarung wurde eine Abfindung in Höhe von 281.685,– DM vereinbart. Im übrigen hieß es in dieser:
„5. Nach der Betriebsvereinbarung über eine Regelung für Arbeitnehmer ohne Anspruch auf betriebliche Zusatzversorgung erhält Herr Koch eine Anerkennungszahlung in Höhe von 17.303,25 DM (siehe beiliegende Berechnung vom 4. Juni 1993). Dieser Betrag wird zu einem von Herrn Koch zu bestimmenden Zeitpunkt an ihn überwiesen.
6. Im übrigen sind – mit Ausnahme der sich aus dem Anstellungsvertrag ergebenden Erfolgsvergütungen beziehungsweise Provisionen – alle aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Auflösung bestehenden gegenseitigen Ansprüche erloschen.”
Der Kläger hatte zuvor durch Schreiben vom 15.6.1993 sein Einverständnis mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und mit der vorerwähnten Vereinbarung erklärt und dabei wörtlich ausgeführt: „Die Anerkennungszahlung nach der Betriebsvereinbarung über eine Regelung für Arbeitnehmer ohne Anspruch auf betriebliche Zusatzversorgung in Höhe von 17.303,25 DM überweisen Sie bitte auch zum 30.6.1993 auf mein Konto…”. Unter Datum vom 6.10.1994 forderte der Kläger durch Anwaltsschreiben die Beklagte auf, die Aufnahme des Klägers in die Pensionskasse des BHW zum Eintrittsdatum 1.10.1976 zu erklären und eine Berechnung seiner Pensionsansprüche zu übersenden. Er berief sich auf den Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung nach dem Urteil des BAG vom 20.7.1993.
Die Beklagte antwortete unter dem 25.10.1994, daß sie nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Auffasung vertrete, daß die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 20.7.1993 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar seien, so daß die geltend gemachten Ansprüche abzulehnen seien. Mit der am 23.11.1994 eingereichten Klage trägt der...