Verfahrensgang
ArbG Saarbrücken (Urteil vom 28.08.1987; Aktenzeichen 1 Ca 134/86) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Sarbrücken vom 28.8.1987 – 1 Ca 134/86 – wird zurückgewiesen.
2) Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 2) und 3) zu je 3/8, die Klägerin zu 1) zu 2/8.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Kläger.
Die 1945 geborene Klägerin zu 1), die den Beruf des Industriekaufmanns erlernt hat, war in der Zeit vom 1.8.1973 bis zum 31.12.1985, der 1948 geborene Kläger zu 2), ein gelernter Kraftfahrzeugmechaniker, ist seit dem 1.8.1974, der 1952 geborene Kläger zu 3), ein gelernter Installateur, ist seit dem 1.12.1972 bei der Beklagten beschäftigt und im Gruppenerziehungsdienst zur Betreuung von Wohngruppen verhaltensgestörter Kinder und Jugendlicher eingesetzt.
Auf Veranlassung der Beklagten nahmen die Kläger in den Jahren 1974 bis 1976 bzw. 1975 bis 1977 an einer von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten berufsbegleitenden Massnahme zur Ausbildung zum Erziehungshelfer an der Evangelischen Fachschule für Erziehungshelfer in Boppard teil und besuchten den zweijährigen Grundkurs. Damit hatten die Kläger die Qualifikation von staatlich geprüften Erziehungshelfern erlangt. Die Kläger, die zunächst nach Vergütungsgruppe VII BAT – KF (Kirchliche Fassung) vergütet worden waren, wurden nach Abschluss des Grundkurses nach Vergütungsgruppe VI b BAT – KF vergütet.
Es war beabsichtigt, dass die Kläger anschliessend den zweijährigen Intensivkurs an der Evangelischen Fachschule für Erziehungshelfer in Boppard besuchen sollten, der mit einer staatlichen Abschlussprüfung zum staatlich anerkannten Erzieher endet. Dazu kam es jedoch nicht, weil dieser Ausbildungsgang 1976 von den Kultusministern nicht mehr anerkannt wurde.
In der Zeit vom 1.9.1978 bis zum 30.5.1980 nahmen die Kläger an einer Zusatzausbildung für Heimerzieher teil, die von der Volkshochschule Völklingen in Zusammenarbeit mit der Beklagten durchgeführt wurde. Der Kursus wurde nicht mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen, die Teilnehmer erhielten lediglich ein Zertifikat (vgl. Bl. 7 d.A.).
Die Tätigkeit der Kläger im Gruppenerziehungsdienst besteht in der Betreuung von Wohngruppen verhaltensgestörter Kinder und Jungendlicher im Team. Die Tätigkeit im einzelnen ergibt sich aus der Dienstanweisung der Kläger zu ihrem Arbeitsvertrag (vgl. Bl. 167 ff bzw. 217 ff d.A.).
Mit ihrer am 5.4.1984 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehren die Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT – KF ab dem 1.1.1984.
Die Kläger haben im ersten Rechtszug vorgetragen, sie erstrebten eine Gleichstellung in der Vergütung mit denjenigen ihrer Kollegen, die die gleiche Tätigkeit als Erzieher ausübten, jedoch mit Rücksicht auf eine andersartige Ausbildung staatlich anerkannte Erzieher seien und von der Beklagten zutreffend nach der Vergütungsgruppe IV b BAT – KF vergütet würden. Die den Klägern einerseits und den staatlich anerkannten Erziehern andererseits erteilte jeweilige Dienstanweisung, ihre Befugnisse und Aufgabenbereiche seien völlig identisch.
Die Klägerin zu 1) hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1985 eine Arbeitsvergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen.
Die Kläger zu 2) und 3) haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, beginnend mit dem 1.1.1984 an jeden der Kläger eine Arbeitsvergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im ersten Rechtszug vorgetragen, die von den Klägern erwähnten Erzieher seien aufgrund einer Übergangsvorschrift in die Vergütungsgruppe IV(b) BAT – KF eingruppiert worden. Diese Übergangsvorschrift setze voraus, dass ein Mitarbeiter bereits seit 1970 als Erzieher im Sinne der Anmerkung 4 der Berufsgruppe 2.11 tätig gewesen sei, was bei den Klägern nicht zutreffe.
Durch Urteil vom 28.8.1987 (Bl. 226 d.A.) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 1) zu 2/8 und den Klägern zu 2) und 3) zu je 3/8 auferlegt und den Streitwert auf 67.200,– DM festgesetzt.
Gegen das ihnen am 15.9.1987 zugestellte Urteil haben die Kläger am 14.10.1987 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.12.1987 am 30.12.1987 begründet.
Die Kläger tragen vor, ihre Tätigkeit unterscheide sich nicht von der der staatlich anerkannten Erzieher. An die Kläger würden die gleichen Anforderungen gestellt, die die Beklagte an Personen stelle, die nach Vergütungsgruppe IV b BAT vergütet würden. Durch die unterschiedliche Vergütung ergebe sich eine durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Die Beklagte könne sich nicht einfach auf eine formelle Rechtsposition zurückziehen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 28.8.1987 – 1 Ca 134/86 – dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass die B...