Verfahrensgang

ArbG Saarbrücken (Urteil vom 16.06.1989; Aktenzeichen 1 Ca 220/88)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom16.6.1989 –Az.: 1 Ca 220/88– wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die bei der Beklagten im … als Maschinenschreiberin tätig ist und nach Vergütungsgruppe VII BAT (B/L), Teil II, Abschn. N, Unterabschnitt I, Fallgruppe 3, entlohnt wird, begehrt eine Funktionszulage gemäß Protokollnotiz 3 zu Abschn. N in Höhe von 8% der Anfangsvergütung der Vergütungsgruppe VII BAT.

Nach der von der Klägerin vorgelegten, von dem Zeugen Techn. ROAR Schneider erstellten Arbeitsplatzbeschreibung der Klägerin vom 22.9.1989 obliegen dieser folgende Tätigkeiten:

1) Erledigung anfallender Maschinenschreibarbeiten 35%

  • bei der Bearbeitung laufender Geschäftsvorgänge nach Anweisung, hierbei auch kurze Schriftstücke nach mündlicher Inhaltsangabe selbständig abfassen;
  • für die Materialplanung, die Auftragsplanung, für Kapazitätsübersichten, Monatsberichte, Leistungsberichte, Jahresstatistiken, Kalkulationen, Kostenrechnungen.

2) Aufnahme von Diktaten und Phonodiktaten mit anschließender Übertragung in Maschinenschrift 20%

3)

  • Registrierung der eingehenden Post
  • Überwachung der Termine
  • Führen der Anwesenheitsliste und der Urlaubsüberwachungsliste
  • Aktenablage 5%

4) Maschinenschreibarbeiten 40%

  • bei Eingabe der Arbeitseingangskarten aus Konzepten in das Ormig-System AV 5600
  • bei Eingabe von Materialplänen aus Konzepten in das Ormig-System AV 5600
  • bei der Eingabe von Stammdaten aus Konzepten für die Programmaufbereitung von Druckaufträgen
  • bei der Druck-Step-Aufbereitung für Etikettendruckausgabe

    Hierbei:

    Bedienung der Ormig-Anlage AV 5600; Sicherung der erfaßten Daten und Erstellen der Vorlagen für die Ormig Masko-Print-Anlage.

Durchführung der Registrierarbeiten für die Aufbewahrung von Disketten, Magnetkarten und Magnetplatten nach Anweisung.

Die Klägerin hat vorgetragen, das System Ormig AV 5600 sei ein Textverarbeitungsautomat, weil

  • darin die Eingabe von Texten auf ein Speichermedium erfolge,
  • die gespeicherten Texte korrigiert und Textbausteine abgerufen werden könnten,
  • die Ausgabe von Texten und Zahlenkolonnen in Bild, Druck und Schrift erfolge.

Die Klägerin erbringe daran vollwertige Leistungen im Tarif sinne, auch wenn sie die Funktionsvielfalt des Geräts nicht ausnutze. Daß die Beklagte in St. Wendel lediglich eine den Bedürfnissen der Arbeitsvorbereitung angepaßte Software benutze und nicht etwa die einer Geschäftsbrief Vorbereitung entsprechende vielfältige Geschäftsbrief Software, könne nicht zu ihren, der Klägerin, Lasten gehen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit 28. April 1988 eine Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst entsprechend der Protokollnotiz Nr. 3 und 6 zu Teil II Abschn. N, Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Das System Ormig AV sei kein Textverarbeitungsautomat; die Klägerin arbeite lediglich an einem in die Arbeitsvorbereitung eingesetzten Mikrocomputer. Ihre Schreibarbeiten beschränkten sich darauf dies zeige die von ihr vorgelegte Bedienungsanleitung –, bei jeder Erfassung oder Änderung von Daten programmgesteuert über den Bildschirm mit Hilfe der Tastatur in einer Bildschirmmaske, die mit einem elektronischen Formblatt verglichen werden könne, einzelne Zeichen und Wörter ohne Verwendung einer zusammenhängenden Folge von Sätzen einzugeben.

Insoweit ist in der Werksanleitung für das Ormig System folgendes vorgesehen:

„Allgemeine Bedienerführung bei Erfassung und Änderung

Die Erfassung und Änderung aller Daten erfolgt programmgesteuert über den Bildschirm nach einem einheitlichen Schema.

Für jede zu bearbeitende Einheit wird dem Benutzer eine Bildschirmmaske aufgebaut, in der jedes Datenfeld eine Bildschirmzeile mit der entsprechenden Feldbeschreibung und den Feldbegrenzungen belegt.

1 Erstmaliges Erfassen von Daten

Bei der Erfassung wird der Benutzer durch den Cursor vom ersten bis zum letzten Datenfeld geführt und kann in jedes Feld die erforderlichen Daten eingeben.

Nach Eingabe aller Felder springt der Cursor zur linken unteren Ecke des Bildschirms. Der Benutzer hat jetzt die Möglichkeit, alle auf dem Bildschirm sichtbaren Datenfelder zu prüfen und zu korrigieren oder sie zu bestätigen.

Durch Eingabe der Feldnummer und Funktionstaste (III) springt der Cursor in das angewählte Feld und die Daten können über die Tastatur verändert werden. Die Korrektur wird durch Betätigung der Funktionstaste (I) abgeschlossen. Der Cursor springt wieder zur linken unteren Ecke des Bildschirms.

Nun können auf die gleiche Art. weitere Datenfelder geändert werden oder der Benutzer betätigt die Funktionstaste (I) und bestätigt damit die auf dem Bildschirm sichtbaren Datenfelder. Es folgt der nächste Programmabschnitt.

2 Änderung bestehender Daten

Bei der Änderung bereits früher erfaßter Daten oder der Übe...

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