Verfahrensgang

ArbG Saarlouis (Urteil vom 12.08.1997; Aktenzeichen 2 Ca 80/97)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Saarlouis vom12.8.1997 – 2 Ca 80/97 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Hinblick auf die ab dem 1.10.1996 geltende Neufassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Die Klägerin ist seit dem 25.1.1995 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Papier verarbeitenden Industrie, als Helferin im Faltschachtelbereich gegen einen Stundenlohn zuletzt 14,79 DM brutto beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der Bundesrepublik Deutschland in der ab dem 1.5.1986 geltenden Fassung Anwendung.

Im Oktober 1996 war die Klägerin an einem Tag und im Dezember 1996 an sechs Tagen arbeitsunfähig erkrankt und hatte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für insgesamt 43,2 Arbeitsstunden. Die Beklagte gewährte Entgeltfortzahlung unter Berufung auf das Entgeltfortzahlungsgesetz in der ab dem 1.10.1996 geltenden Fassung in Höhe von 80 % (vgl. die Lohnabrechnungen Bl. 11 u. 16 d. A.).

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetrages von 20 % in rechnerisch unstreitiger Höhe von 130,20 DM brutto in Anspruch.

Die Parteien streiten über die Auslegung von §§ 12 und 15 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der Bundesrepublik Deutschland in der ab dem 1.5.1986 geltenden Fassung (MTV). Die Tarifnormen lauten:

§ 12 (Krankheit, Unfall, Kuren und Heilverfahren):

  1. Die Lohnfortzahlung im Falle von Erkrankungen und Unfällen, bei Kuren und Heilverfahren, sowie bei solchen Schonungszeiten, die mit Arbeitsunfähigkeit verbunden sind, richten sich nach dem Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz) in seiner jeweiligen Fassung.
  2. Gemäß § 2 Abs. 3 Lohnfortzahlungsgesetz gelten abweichend von der gesetzlichen Regelung für die Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts einheitlich für den ganzen Betrieb die Bestimmungen des § 15 Abschnitt III Ziffern 1 und 2 dieses Manteltarifvertrages sinngemäß.

    Durch Betriebsvereinbarung kann auch festgelegt werden, daß für die Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 Lohnfortzahlungsgesetz zur Anwendung kommen.

§ 15 (Urlaub, Urlaubsgeld)

III. Urlaubsvergütung

1. Das Urlaubsentgelt wird nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Lohnperioden, mindestens der letzten 13 Wochen, berechnet. Durch Betriebsvereinbarung kann einheitlich für den ganzen Betrieb ein längerer Bezugszeitraum bis zu einem Jahr festgelegt werden.

Im Falle von Kurzarbeit, einer durch kassenärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Erkrankung, eines Heil- oder Kurverfahrens, einer ärztlich verordneten Schonzeit oder eines vereinbarten unbezahlten Urlaubs wird an Stelle des in Abs. 1 genannten Zeitraums auf vorhergehende volle Abrechnungszeiträume zurückgegriffen.

Einmalige Zuwendungen, auch wenn sie in Teilbeträgen ausgezahlt werden, bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht.

Soweit eine Lohnerhöhung in der Berechnung des Urlaubsentgelts noch keinen Niederschlag gefunden hat, ist eine entsprechende Aufzahlung zu leisten.

2. Die Zahl der für den einzelnen Urlaubstag zu vergütenden Stunden beträgt ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach dem Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Lohnperioden, mindestens der letzten 13 Wochen.

Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 6 Tage verteilt, so wird für die volle Wochen überschreitenden Urlaubstage des Gesamturlaubsanspruchs des Arbeitnehmers ein Sechstel der nach Abs. 1 zu ermittelnden wöchentlichen Arbeitszeit angesetzt. Diese Regelung gilt für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen abwechselnd 5 und 6 Tage wöchentlich gearbeitet wird, nur in solchen angebrochenen Urlaubswochen, in denen der Arbeitnehmer 6 Tage arbeiten würde.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen, § 12 Ziffer 2 i. V. m. § 15 Abschnitt III Ziffer 1 und 2 MTV enthalte eine eigenständige tarifliche Regelung der Entgeltfortzahlung mit konstitutivem Charakter, so daß § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) in der ab dem 1.10.1996 geltenden Fassung keine Anwendung finde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 130,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich errechnenden Nettobetrag aus 21,84 DM brutto seit dem 20.1.1997 und aus weiteren 108,36 DM brutto seit dem 29.1.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der MTV regele nur die Berechnungsmethode abweichend von dem Gesetz, während er im übrigen auf die gesetzlich...

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