Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Versorgungsordnung. Befristete Beschäftigung. Enger Zusammenhang
Leitsatz (redaktionell)
Die Auslegung einer Versorgungsordnung kann ergeben, dass die darin angeordnete rückwirkende Anmeldung eines zunächst befristet beschäftigten Arbeitnehmers dann nicht zu erfolgen hat, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung eine nicht unerhebliche Zeit durch Arbeitslosigkeit unterbrochen war.
Normenkette
BetrAVG § 1; Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV §§ 6, 4
Verfahrensgang
ArbG Saarbrücken (Urteil vom 27.02.2009; Aktenzeichen 2 Ca 1404/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts S. vom 27.02.09, Az: 2 Ca 1404/08, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte die Zeiten seines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der ÖTV-Kreisverwaltung C. in der Zeit vom 21.01.1991 bis zum 20.07.1992 und die Zeit der sich daran anschließenden Arbeitslosigkeit vom 21.07.1992 bis zum 31.01.1993 bei der Berechnung späterer Versorgungsbezüge im Rahmen der zu gewährenden zusätzlichen Altersversorgung anrechnet.
Der Kläger ist Rechtsschutzsekretär bei der Beklagten, die Rechtsnachfolgerin der früheren ÖTV ist. Er wurde ab dem 01.02.1993 als Gewerkschaftssekretär bei der ÖTV-Kreisverwaltung S.-T. angestellt. Das Arbeitsverhältnis ist mit der Verschmelzung der ÖTV und vier weiterer Gewerkschaften zur Beklagten auf diese übergegangen.
Die vormalige Arbeitgeberin des Klägers, die Gewerkschaft ÖTV, gewährte ihren Beschäftigten eine zusätzliche Altersversorgung. Diese zusätzliche Altersversorgung wird in Bezug genommen von den „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV” (AAB ÖTV-alt vgl. Bl. 64–Bl. 84 d.A.).
In diesem AAB-ÖTV-alt ist u.a. eine Verweisung auf die Gewährung zusätzlicher Altersversorgung nach Maßgabe der Regelung der Unterstützungskasse des DGB e.V. mit folgendem Wortlaut enthalten:
§ 6
„(1) Die Gewerkschaft ÖTV ist Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. Die zusätzliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. und die Vereinbarung über die Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung.
(2) Beschäftigte werden nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet; darüber werden sie nach Ablauf der Probezeit informiert.”
§ 4 der AAB ÖTV-alt definiert die Beschäftigungszeit, wobei Absatz 3 dieser Vorschrift folgenden Wortlaut enthält:
„… (3) Ununterbrochene Beschäftigungszeit im Sinne der Allgemeinen Arbeitsbedingungen ist jede hauptamtliche Tätigkeit beim DGB, bei Gewerkschaften und gewerkschaftlichen Einrichtungen, die nicht durch ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber unterbrochen worden ist …”
Die Unterstützungsrichtlinien 1983 (vgl. Bl. 10–Bl. 22 d.A.), die in concreto zur Anwendung kommen, beinhalten einen § 2, welcher die Begünstigten mit Aussicht auf Unterstützung benennt und der in Absatz 7 folgende Regelung im Hinblick auf befristete Arbeitsverhältnisse enthält:
„… (7) Beschäftigte in einem befristeten Arbeitsverhältnis werden rückwirkend ab Beginn der Beschäftigung bei der Unterstützungskasse angemeldet, wenn sich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließt. Das gilt auch dann, wenn verschiedene Kassenmitglieder Arbeitgeber sind. Für eine rückwirkende Anmeldung ist das Kassenmitglied zuständig, bei dem die nachzumeldende Beschäftigung stattgefunden hat. Die Anmeldung mehrerer aufeinander folgender befristeter Arbeitsverhältnisse erfolgt nach näherer Bestimmung durch den Kassen vorstand …”
Bezüglich mehrerer aufeinander folgender befristeter Arbeitsverhältnisse hat der Kassenvorstand u.a. festgelegt, dass befristete Arbeitsverhältnisse aufeinander folgen, „wenn sie durch keinen Kalendermonat unterbrochen werden” (vgl. Bl. 22 d.A.).
Der Kläger hat vorgetragen, er erfülle die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AAB ÖTV-alt, da das Arbeitsverhältnis zum damaligen Zeitpunkt nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber, sondern aufgrund seiner Arbeitslosigkeit unterbrochen worden sei. Insoweit sei es folgerichtig, von einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit seit dem 21.01.1991 auszugehen.
Er habe auch einen Anspruch auf Nachversicherung bei der Unterstützungskasse für den streitgegenständlichen Zeitraum, da sich an sein befristetes Arbeitsverhältnis i.S. des § 2 Abs. 7 der Unterstützungsrichtlinie ein unbefristetes angeschlossen habe. Zwar habe sich das Arbeitsverhältnis nicht „unmittelbar”, sondern erst 6 Monate später angeschlossen, doch werde eine Unmittelbarkeit in § 2 Abs. 7 der Unterstützungsrichtlinie gerade nicht vorausgesetzt.
Von rechtlicher Seite sei anzumerken, da...